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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 3 · p. 144

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 3
Article
Erbpacht und Rentengut
Date
1919-01-01
Page
144 (sequence 2)
Language
German
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144 Bemerkungen kostet schwere Kämpfe. Sie hat den Widerstand der Trägheits- und Beharrungsbestrebungen der historisch gewordenen Verhältnisse und der an ihrem Fortbestand interessierten Schichten zu überwinden. Diesem sozialen Kampf beugt die Erbpacht vor. Durch das Anerbenrecht, die Kreditregulierung, durch normative Festsetzung der Veräußerungsbedingungen wie durch manche andere Bestimmungen greift die Erbpacht tief in die landwirtschaftlichen Zustände ein, treu dem Prinzip, daß das Eigentum am Grund und Boden ein Amt sei, welches z.um Wohl der Gemeinschaft, nicht aber zur eigenen Bereicherung und Ausbeutung der Gemeinschaft gebraucht werden darf. 3. EineGemeinschaf t kann nur dann sch w er en Krisen, die ihren Untergang heraufbeschwören können, entgehen, wenn das Verhältnis zwischen dem Wachstum seiner Mitgliederzahl und der Ausdehnungsfähigkeit seinesNahrungsspielraums durch eine gegenseitige Anpassung gekennzeichnet wird. Die Ausdehnungsfähigkeit des Nahrungsspielraums wird teilweise dadurch bedingt und erzielt, daß man die jeweilige Intensität der Landwirtschaft unter Ausnutzung der technischen Fortschritte steigert. Diese Steigerung der Intensität zerschellt aber oft an dem Streben des einzelnen Landwirts, seinen Boden in der bisherigen Größe zu behalten, ja zu vergrößern, während eine gesteigerte Intensität in der Landwirtschaft oft die Verkleinerung der Bauernstellen zur Voraussetzung hat. Auch darin schafft die Erbpacht Abhilfe, indem sie das Obereigentum der Nation am gesamten Grund und Boden konstituiert und demgemäß die Voraussetzung für das Einspruchsrecht*) und das Eingreifen der Gemeinschaft in die Besitzverhältnisse schafft. Dies sind die drei Grundideen der Erbpacht als Besitzform am Grund und Boden, die sie geeignet machen die Grundlage einer neuen, wahrhaft jüdischen Gemeinschaft in Palästina zu werden. Um so mehr als sie auch die Ansiedlung unvermögender Kolonistenschichten ermöglicht und, was besonders wichtig ist, die größtmöglichen Sicherheiten für das Ver- *) Dieses Einspruchsrecht muß früher oder später jeder Staat gewinnen, wenn er nicht untergehen will. Darin beruht das Geheimnis der Erfolge der Bodenreformbewegung, der sich auch solche anschließen, die sonst im unverletzbarem freiem Eigentum des Einzelnen an Produktionsmitteln die unentbehrliche Grundlage jedes gesellschaftlichen Zustands sehen. bleiben des Bodens in jüdischen Händen bietet*). Demgegenüber vertritt das Rentengut, welches so oft mit der Erbpacht verwechselt wird, das Prinzip des freien Eigentums. Das Gut wird zu freiem Eigentum übertragen mit Vorbehalt gewisser Beschränkungen. Jede Teilnahme der Gemeinschaft an der steigenden Rente ist ausgeschlossen, was ja schon in der teil weisen Ablösung der Rente zum Ausdruck kommt. Eine Überschuldung des Rentenguts ist nicht ausgeschlossen. Es ist wohl ein gewisser Unterschied zu machen zwischen dem preußischen Rentengut, welches ein Überbleibsel aus der alten Zeit bildet und demgemäß verschiedene Ähnlichkeit mit der Erbpacht aufweist, und dem deutschen Reichsrentengut, welches in den 80-und 90 er Jahren geschaffen und ausgebaut wurde. Das letztere verwirft überhaupt jeden Gedanken des Obereigentums, gibt dem Landwirt fast alle die Freiheiten in bezug auf die Verfügung über seinen Boden, die der sonstige Landwirt genießt. Es ist eine auf den Prinzipien des Kapitalismus beruhende Institution, geschaffen für die kapitalistische Gesellschaft. Das preußische Rentengut gewährt wohl dem Verpächter weitergehende Rechte, wie ein sehr ausbildungsfähiges Verkaufsrecht und die Forderung der Residenzpflicht (das Bewohnen des Grundstücks durch den Bauern). Diese Rechte sind aber vereinzelt und entbehren des vereinigenden und ihnen erst den rechten Sinn verleihenden Prinzips, des Obereigentums der Gemeinschaft an ihrem Grund und Boden und ihres dauernden Rechts einer Regulierung und Formung der Verhältnisse in der Landwirtschaft. Fehlen dem Rentengut auch nicht die guten Seiten, die es mit der Erbpacht gemeinsam hat; so die Ermöglichung der Ansiedlung unbemittelter oder wenig bemittelter Elemente, Wahrung des Besitzes am Grund und Boden in jüdischen Händen, so muß es doch als vollständig ungeeignet bezeichnet werden, eine neue auf dem Prinzip der gegenseitigen Gebundenheit und Verbundenheit beruhende Gemeinschaft in Palästina errichten zu helfen. Nathan ben-Nathan *) Daß die Erbpacht bei alledem dem Landwirt auch die nötige wirtschaftliche Freiheit des Betriebs gewährt wie auch für die Verwurzelung des Landwirts mit seinem Boden alle Voraussetzungen schafft (weit mehr als das freie Eigentum am Boden), ist ja schon in der zionistischen Literatur zur Genüge bewiesen werden. Für die Redaktion verantwortlich: Siegfried Lehmann, Frankfurt a. M., Grüneburgweg 101. — Für Österreich-Ungarn: Dr. M. Präger, Wien I, Rotenturmstraße 22. — Verlag von R. Löwit Berlin und Wien. — Druck von Oscar Brandstetter in Leipzig.

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