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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 3 · p. 143

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Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 3
Article
Erbpacht und Rentengut
Date
1919-01-01
Page
143 (sequence 1)
Language
German
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BEMERKUNGEN Erbpacht und Rentengut In der zionistischen Literatur über die in Palästina anzuwendenden Besitzformen an Grund und Boden begegnet man einem auch in der nicht zionistischen Literatur häufig anzutreffenden Fehler, nämlich der Gleichstellung zweier Institute, des Rentenguts und der Erbpacht. Ein Auseinanderhalten dieser beiden begriffs- und wesensverschiedenen Besitz- und Eigentumsformen ist aber nicht nur aus rein theoretischen, sondern auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit sehr wichtig. Denn soll die in der letzten Zeit rasch anwachsende Literatur über die Kolonisationsprobleme Palästinas irgendwelche praktische Folgen haben und das Werdende befruchten, so müssen die Wege, die in dieser Literatur in Vorschlag gebracht werden, wirklich geeignet sein, eine erwünschte Struktur der palästinensischen Gemeinschaft herbeizuführen. Die Mittel, die angewendet werden sollen, dürfen sich nicht innerlich widersprechen. So darf man die Erbpacht und das Rentengut wegen der Verschiedenheit der Prinzipien, die sie vertreten, nicht in einem Atemzug empfehlen. Ein paar Worte über das Wesen dieser beiden Institutionen und ihr Verhältnis zueinander seien hier gesagt. Die Erbpacht vertritt das Prinzip des gebundenen Eigentums und ist in ihrem Wesen bestimmt durch die Erkenntnis von dem inneren Zusammenhang und der gegenseitigen Bedingtheit der Struktur einer Gemeinschaft und der Formen des Besitzes am Grund und Boden, die in ihr vorherrschen. Das Gemeinschaftswohl bildet hier den zentralen Punkt*) und die ganze Organisation der Landwirtschaft wird von diesem Standpunkte aus gewertet und mit Hilfe der Erbpacht geformt. Das Wohl der Gemeinschaft und ihre Rechte *) Oder lichtiger kann es der Idee nach den Zentralpunkt bilden. Denn es ist nicht zu leugnen, daß die historisch verwirklichten Erbpachtf ormen nur eine gewisse Annäherung an die Idee zeigen und in ihren vielen Teilen unter dem Einflüsse der Umgebung und der verzerrenden Umstände manches Wesensfremde und Belastende aufgenommen haben. So die mittelalterliche Erbpacht. werden nach drei weiter unten zu formulierenden Richtungen hin aufgefaßt und danach die nötigen Bestimmungen in die Erbpacht aufgenommen. 1. Das Wohl der Gemeinschaft erfordert die Geltendmachung ihres Rechts auf denjenigen Teil der Steigerung des Wertes der landwirtschaftlichen Produkte, der nicht die Frucht des Fleißes des einzelnen Landwirts bildet (oder die Folge der besonders günstigen Lage seines Grundstücks), sondern durch das Wachsen der Bevölkerung verursacht wurde. Derjenige Teil der Grundrente, der eine Folge ist der beschränkten Größe der landwirtschaftlich benutzbaren Bodenfläche und der immer steigenden Bevölkerungszahl bzw. ihres Nahrungsmittelbedarfs, darf nicht von dem Einzelnen usurpiert und soll der Gemeinschaft zugeführt werden. Deshalb enthält die Erbpacht Bestimmungen über die Teilnahme der Gemeinschaft an der steigenden Grundrente, sei es in Form einer periodisch eintretenden Erhöhung des Pachtzinses oder der periodischen Wertfeststellung eines in Fruchtmaß ein für allemal feststehenden Erbpachtzinses. Durch die letztere Form nimmt die vererbpachtende Gemeinschaft an der Steigerung der Fruchtpreise teil. 2. Das Prosperieren der Landwirte ist die Vorbedingung der gesunden Struktur der ganzen Gemeinschaft. Sie hat aber zur Vorbedingung eine Einschränkung der Verfügungsfreiheit des einzelnen Landwirts über sein Grundstück, denn die Natur des Bodens wie die der ganzen landwirtschaftlichen Produktion erfordert wohl ein weitgehendes Maß der Freiheit des Landwirtes in seinen Entschließungen bezüglich des inneren Betriebs und der Bewirtschaftungsart des Grundstücks, verträgt aber nicht das Prinzip der absoluten Freiheit des Eigentums. Die Überschuldung, Überparzellierung, latifundienhafte Akkumulation des Bodens sind die Früchte der Herrschaft einer solchen Freiheit und ziehen die ganze Gemeinschaft in Mitleidenschaft. Diese Erkenntnis veranlaßt in allen Kulturländern eine Reform der Agrargesetzgebung, die sich in der Richtung auf eine Regulierung der Verschuldung, Veräußerung und Vererbung des Grund und Bodens bewegt. Diese Reform

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