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Der Jude · 1918-01-01 · Heft 12 · p. 566

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
3 (1918-1919)
Issue
Heft 12
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1918-01-01
Page
566 (sequence 2)
Language
German
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566 Samuel Rappaport: selbst wenn diese auch selber bemittelt genug sind, ein eigenes Haus uneingeschränkt führen zu können*). Während die gewöhnliche, d. h. die befristete Kest in allen Kreisen allgemein üblich ist, versprechen „eibige Kest" zumeist reiche Eltern Söhnen von Rabbinern, gelehrten Schwiegersöhnen aus einfach bürgerlichem Hause, oder Kindern vornehmer aber nicht reicher Abstammung vom sog. „Jijchus", deren geistigen bzw. Familienadel sozusagen der reiche Vater für seine Nachkommen, mitunter unter den größten Opfern, zu erwerben sucht. Ewige Kest geben aber auch in der Regel Eltern eines einzigen Kindes, Sohn oder Tochter, die sich dazu nicht entschließen können, sich von ihm zu trennen und mit ihm bzw. mit seiner ganzen Familie ihr Leben lang beisammen bleiben wollen. Die Dauer des „Kestessens" wird schon bei der Verlobung bestimmt und wird in der offiziellen Verlobungsurkunde, den ,jTnaim", genau normiert. In der Regel nehmen die Eltern der Braut das junge Paar zu sich auf Kest. Mitunter bleibt aber auch das Paar einige Zeit im Hause der Eltern des Bräutigams, wenn diese darauf beharren oder die Umstände es geboten erscheinen lassen. Es kommt jedoch auch vor, daß das junge Ehepaar ausschließlich ins Haus der Eltern des Bräutigams auf „eibige Kest" geht. Dies wenn z. B., wie schon oben erwähnt, der Bräutigam das einzige Kind seiner Eltern ist und diese sich von ihm nicht trennen wollen, oder wenn die Braut Waise ist oder sonst die Verhältnisse dem Kestessen in ihrem Elternhause durch irgendwelche lokalen Umstände nicht günstig sind, oder es ist gerade der Vater der Braut ein Rabbiner oder sonst gelehrter Talmudist, der nicht in der Lage ist, seine verheiratete Tochter mit ihrer Familie bei sich zu behalten und darauf sieht, daß sie bei ihrem bemittelten oder gar reichen Schwiegervater auf „Kest" bleibt. Kommt es aber vor, daß der reiche Vater einer Tochter sie an einen Sohn eines, gewöhnlich unbemittelten, Rabbiners, Lamdan oder sonstigen „Iijchus" verheiratet, das junge Paar aber aus irgendwelchem Grunde nicht zu sich auf „Kest" nimmt und es den unbemittelten Eltern des Bräutigams auf „Kest" gibt, dann zahlt er ihnen für das „Kestgeben" eine, zumeist schon bei der Verlobung vereinbarte, Summe alljährlich aus. In der Regel aber sind es die Eltern der Braut, die, wenn es die Umstände nur irgendwie gestatten, das junge Ehepaar zu sich auf „Kest" nehmen. Die Institution des „Kestessens", sie mag im modernen Zeitalter sozial gewiß nicht gerechtfertigt sein, ja sogar in mehr als einem Falle die Veranlassung nicht unbedeutender wirtschaftlicher Schädigungen im Leben der Ostjuden bilden, ergibt sich doch mit Folgerichtigkeit aus dem inneren sozial-religiösen Leben des jüdischen Ostens. Ihre Hauptursache ist die Verheiratung der Kinder in zumeist fast noch jugendlichem Alter, und ihre Voraussetzung das im frommen ostjüdischen Herzen tief verankerte unbedingte Gottvertrauen, das sogenannte „Bittachon", das, wie immer, so auch vor und nach der Hochzeit, keine Sorge aufkommen und die ernste Frage nicht entstehen läßt, wie und auf welche Weise der junge Ehemann, der keinen praktischen Beruf und überhaupt vom Geldverdienen keine Ahnung hat, sein Haus einst erhalten und Brot für seine *) Ich selber kenne im Osten Familien, wo mehrere Schwiegersöhne zusammen bei denselben Schwiegereltern ,,ewige Kest" essen, Es sind dies allerdings Sohne von Rabbinern, die bei ihren reichen Schwiegereltern, aller Brotsorge enthoben, sich ruhig dem Talmudstudium widmen.

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