Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Zur Friedenskonferenz
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 349 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Friedenskonferenz 349 d) oder, sofern keine Massenanträge dieser Art vorliegen, wenn er einer Nation angehört, die im betreffenden Staate eine völkerrechtlich anerkannte nationale Majorität oder Minorität bildet, — während bei Massenanträgeh in letzter Instanz das Oberste, internationale Schiedsgericht entscheidet, e) oder wenn er die Zustimmung der zuständigen Autoritäten dieses Staates zu seiner Einbürgerung erhalten hat. Jede beantragte Änderung einer bereits bestehenden Staatsangehörigkeit hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen. 6. Jeder Staat ist verpflichtet, ein Fremdenrecht gemäß völkerrechtlich festgelegten Prinzipien aufzustellen. Internierungen und- Ausweisungen von fremden Einwohnern eines Staates dürfen nur wegen schwerer unehrenhafter Handlungen auf Grund eines gerichtlichen Spruches hin erfolgen, oder, auf dem Wege besonderer Gesetze, bei direkter Gefährdung des Staates durch diese Fremden in anormalen Zeiten von Krieg oder inneren Wirren. Gegen jede Ausweisung steht dem Betroffenen unter Aufschiebung der Vollstreckung des Urteils das Recht des Einspruchs bis zum internationalen Obersten Schiedsgericht zu, dessen Entscheidung alsdann rechtsverbindliche Kraft erhält Ebenso darf der Fremde Ersatzansprüche für jeglichen Schaden, der ihm durch direktes oder indirektes Verschulden der Behörden seines Wohnlandes entsteht, in letzter Instanz der rechtsverbindlichen Entscheidung des Obersten internationalen Schiedsgerichts unterbreiten. 7. Jeder fremde Einwohner eines Landes genießt den vollen staatsrechtlichen Schutz desjenigen Staates, dem er angehört, und darf mit vollen staatsbürgerlichen Rechten an den Waiilen zu den repräsentativen allgemeinen Körperschaften desselben teilnehmen. 8. Jeder Staat darf den staatsrechtlichen Schutz seiner Angehörigen in einem jeden fremden Lande einem frei gewählten anderen Staate übertragen bezw. vom Völkerbund übertragen lassen. Gewiß ist hiermit nur ein ganz geringer Teil des Gebotenen angegeben, nur die Richtung dargetan. Auf einen Umstand aber sei noch besonders hingewiesen. Die Befolgung des zu vorletzt erwähnten Paragraphen, die bei allgemein vorausgesetzter Gültigkeit der Proporzwahlen durchaus in vollem Umfange realisiert werden kann, würde auch allen auswärtigen Mitgliedern einer jeden Staatsgemeinschaft ihren natürlichen (und bisher überall vernachlässigten) Anteil am öffentlichen Leben ihres Staates wiedergeben. Für uns selbst aber könnte auf diese Weise noch weit mehr erreicht werden. Ohne zunächst ihre bisherige Heimat verlassen zu müssen (§ 7) und ohne höhere Rechte zu verlieren (§ 6), von den Mächten des Völkerbundes genügend geschützt (§ 8), würden Tausende unserer Volksgenossen (§ 4) mit daraus fließenden Wahlrechten (§ 7) sich zu jeder Zeit zum jüdischen Nationalstaat in Palästina bekennen dürfen (§ 5), wodurch sogar eine sofortige jüdische Majorität für die zu wählende konstituierende Nationalversammlung des Heiligen Landes gesichert werden könnte: und dies um so mehr, als aus ähnlichen Gründen ihrer eigenen Nation ein Teil der palästinensischen Araber vermutlich ebenso geneigt «ein würde, sich in staatlicher Hinsicht (§ 5) an die um unser Land demnächst neu entstehenden arabischen Nationalstaaten zu halten. Herman Glenn