Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 3 (1918-1919)
- Issue
- Heft 8-9
- Article
- Zur Friedenskonferenz
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 348 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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348 Herrn an Glenn: Es sei nun gestattet, einige Vorschläge zur Fassung der für uns, aber nicht nur für uns, wichtigsten fraglichen Paragraphen des Völkerbundes zu machen. Die jüdische Frage wird darin wieder, wie so oft, zum Prüfstein des rechtlichen und kulturellen Wollens der Völker werden. 1. Es wird ein Völkerparlament gegründet, in das jede völkerrechtlich anerkannte Nation, nach Maßgabe ihrer Menschenzahl, gewählte Vertreter schicken soll. Das Völkerparlament entscheidet: a) über international erwünschte allgemeine rechtliche und soziale Maßnahmen, b) über die Anwendung der Prinzipien des Völkerbundes, c) über Beschwerden und Bitten, betreffend diese Anwendung in konkreten Fällen. 2. Die Entscheidungen des Völkerparlaments werden von einem Obersten internationalen Schiedsgericht entweder mit'allgemeiner rechtsverbindlicher Kraftfür alle Staaten und Nationen bestätigt, oder mit entsprechenden Vorschlägen an das Völkerparlament zur erneuten Beratung zurückverwiesen. Nach erfolgter zweiter Beschlußfassung gibt das Oberste Schiedsgericht sein rechtsverbindliches eigenes Urteil ab. 3. Nationale Minoritäten innerhalb eines jeden Staates erhalten neben allen sonstigen staatsbürgerlichen Rechten auch das Recht zur vollständigen nationalen, kulturellen und politischen Autonomie. Jede nationale Minorität eines Staates steht unter dem Schutz einer damit vom Völkerbund beauftragten dritten staatlichen Macht. Streitfälle einer nationalen Minorität mit der heimischen Staatsmacht unterliegen in letzter Instanz dem Völkerparlament und der rechtsverbindlichen Schlichtung durch das Oberste internationale Schiedsgericht. 4. Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechts, darf unter einer der nachstehend gegebenen Voraussetzungen nach vollendetem 21. Lebensjahr sich vor den Behörden seines Wohnlandes mit allgemein rechtsverbindlicher Kraft zu derjenigen Nation bekennen, die er als die seinige ansieht und deren Angehöriger er damit wird: a) wenn er durch eines seiner Eltern, bzw. durch beide, dieser Nation angehört, b) oder wenn er im Lande dieser Nation, bzw. im Lande einer ihrer völkerrechtlich anerkannten Minoritätsteile, geboren oder erzogen ist, c) oder wenn er fünf Jahre hindurch in einem solchen Lande ehrenhaft gelebt hat, d) oder wenn er einem Staate angehört, in dem die betreffende Nation eine völkerrechtlich anerkannte nationale Majorität oder Minorität bildet, e) oder wenn er die Zustimmung der zuständigen Autoritäten dieser Nation zu seiner Eingliederung erhalten hat. Jede beantragte Änderung einer bereits bestehenden Nationalangehörigkeit hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen. 5. Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechts, darf unter einer der nachstehend gegebenen Voraussetzungen nach vollendetem 21. Lebensjahr sich vor den Behörden seines Wohnlandes mit allgemein rechtsverbindlicher Kraft zu demjenigen Staate bekennen, dem er sich unterzuordnen verpflichtet und dessen vollberechtigter Staatsbürger er damit wird: a) wenn er durch eines seiner Eltern, bzw. durch beide, diesem Staate angehört, b) oder wenn er in einem Lande dieses Staates geboren oder erzogen ist, c) oder wenn er fünf Jahre hindurch in einem solchen Lande ehrenhaft gelebt hat,