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Der Jude · 1916-05-01 · Heft 2 (Mai 1916) · p. 80

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Journal
Der Jude
Volume
1 (1916-1917)
Issue
Heft 2 (Mai 1916)
Article
Die ostjüdische Gemeinde
Date
1916-05-01
Page
80 (sequence 1)
Language
German
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8o Lazar Abramson: DIE OSTJÜDISCHE GEMEINDE i. Unter allen öffentlich-rechtlichen Verbänden steht die jüdische Gemeinde in Rußland *) als ein juridisches und soziales Unikum da. Ein Produkt der absolutistischen Regierungspolitik und der mit dieser zusammenhängenden anormalen historischen Entwicklung des jüdischen Volkes, spiegelt dieses Rechtsobjekt den ganzen Wirrwarr der Judengesetzgebung der russischen Regierung, Man bedenke nur, daß es im Gesetze keine eindeutige Bestimmung darüber gibt, ob die jüdische Gemeinde eine juristische Person ist. In einzelnen Fällen konnte der Senat diese Frage bejahen, die betreffenden Beschlüsse wurden aber nur ad hoc gefaßt und haben keine allgemeine Giltigkeit. Das Merkwürdigste ist, daß die Gemeinde einen Verband darstellt, der keine zentralen Vertretungs- und Verwaltungsorgane hat. Es fehlt also das Fundament, auf dem der Aufbau der ganzen Gemeindeorganisation möglich wäre. Das Gesetz schreibt den jüdischen Gemeinden einige wichtige Funktionen vor: soziale Fürsorge, Unterhaltung von Synagogen, charitativen und Bildungsanstalten. Die Inkompetenz der Gemeinden, ihre absolute Abhängigkeit von den Behörden und der Mangel an einer gesetzlichen Grundlage für ihre Organisation beschränken aber erheblich das Gebiet und die Tragweite ihrer Tätigkeit. Sehr kompliziert und durchaus verwerflich ist das System der Gemeindeverwaltung. Die unmittelbare Leitung der einzelnen Institutionen liegt zwar in Händen von Gemeindemitgliedern, der Finanzplan wird jedoch von dem betreffenden Magistrat ausgearbeitet, welcher befugt ist, die Höhe der Ausgaben und der Einnahmen ganz nach seinem Gutdünken festzulegen. Diese Einnahmen werden freilich mit Hilfe von jüdischen Spezialsteuern (wovon weiter unten ausführlich die Rede sein wird) beschafft, deren Erhebung zum Ressort der Gouvernementsverwaltung gehört. Die jüdischen Gemeinden sind somit von den wichtigsten Verwaltungszweigen ausgeschaltet, des Selbstbestimmungsrechtes gänzlich beraubt und der Willkür der Gouvernementsbehörden und der Magistrate unterworfen. Dabei ist es von größter Wichtigkeit, daß seit dem Jahre 1892 die Juden sich an den kommunalen Wahlen weder aktiv noch passiv beteiligen dürfen und nicht berechtigt sind, in den Stadtverwaltungen irgendein Amt auszuüben. Allerdings werden in den meisten Städten des Ansiedlungsrayons einzelne Juden (nach dem Gesetze bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Gemeindebevollmächtigten, in Wirklichkeit aber noch viel weniger) durch die Behörden zu Mitgliedern der Gemeindekollegien ernannt, diese sind aber keinesfalls als Vertreter der Judenheit anzusehen; oft sind sie geradezu — aus Dankbarkeit für ihre Ernennung — Handlanger der Behörden. Aber selbst diese jüdischen Mitglieder der Gemeindekollegien dürfen nicht in die Kommissionen gewählt werden, so daß ihre Wirksamkeit nahezu gleich Null ist. Die Juden, die in den Städten der Ansiedlungszone 50 bis 60 Prozent der Bevölkerung ausmachen (nur selten unter 30 Prozent, oft aber 70 bis 80 Prozent) und den weitaus größten Teil der Steuerzahler liefern, haben also keine Möglichkeit, auf die kommunale Verwaltung einen Einfluß auszuüben, und sogar ihre eigenen gemeindlichen Einrichtungen sind der Willkür der nicht-jüdischen Magistrate ausgeliefert. *) Im Königreich Polen liegen die Verhältnisse anders als im russischen Reiche. Über die jüdische Gemeinde in Polen s. weiter unten.

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