Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1916)
- Article
- Die jüdische Selbstverwaltung im polnischen Staate
- Date
- 1916-05-01
- Page
- 73 (sequence 2)
- Language
- German
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Die jüdische Selbstverwaltung im polnischen Staate 73 Privatrecht aufgehoben wurde. Niemals hat das freie Polen in diesem autonomen Rechtsleben Litauens eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Staates erblickt. Daß wir es hier nicht mit einer Erscheinung zu tun haben, die ausschließlich für die Beziehungen Polens zu Litauen charakteristisch ist, zeigt ein zweites Beispiel, Im sechzehnten Jahrhundert begann in Polen die Masseneinwanderung der Deutschen und die Gründung deutsch-polnischer Städte. Welche politische Gefahr eine Verstärkung des deutschen Elementes für Polen in sich barg, war der polnischen Regierung klar. Daher das unaufhörliche Streben, die Fäden, die die Deutschen in Polen mit ihren Brüdern im Mutterlande verknüpften, abzuschneiden, die Pilgerschaft nach Halle und Leipzig zu verhindern u. dgl. m. Innerhalb der Grenzen Polens jedoch verstand es die Regierung, den Wohlstand der Städte dadurch zu heben, daß sie sich in die Selbstverwaltung der eingewanderten Deutschen nicht mischte. Im Gegenteil, der polnische Adel selbst, der eigentliche Träger der polnischen Idee, verlieh damals den deutschen Städten das „Magdeburger Recht", wodurch sie als eine besondere nationale Gemeinschaft anerkannt wurden. Diese Stellung Polens zu seinen Nationalitäten muß besonders beachtet werden» wenn man die Entstehung und Ausdehnung der nationalen Autonomie, deren sich die Juden in Polen erfreuten, zu verstehen sucht. Eines der schwierigsten Probleme, die die Erforschung der Geschichte dieser jüdischen Autonomie bietet, ist die Frage nach ihrem Ursprung. Bis jetzt besitzen wir keine Urkunde, die von der Gründung dieser Selbstverwaltung Kunde gibt. Durch eine Hypothese Harkawys wurde die Anschauung populär, daß die jüdische Autonomie ihrer Steuerfunktion Entstehung und Existenz verdanke. Sigmund I. setzte nämlich zuerst im Jahre 1514 zwei Generalpräfekten, je einen für Polen und Litauen, ein, welche die Steuern der Juden einzukassieren hatten und denen zu diesem Zweck auch das Recht des „Cherem" verliehen wurde. Die Juden wollten aber die Macht dieser „Kronrabbiner" nicht anerkennen und der Versuch mißlang. Damals — vermutet Harkawy — habe Sigmund Konferenzen von Rabbinern und Gemeindeältesten als Ersatz für die von den Juden abgelehnten Generalpräfekten einberufen*). Nun scheinen aber die Konferenzen der Rabbiner und Gemeindeältesten viel älter als ihre Steuerfunktionen zu sein. Gerade die ältesten, darauf bezüglichen Urkunden der Responsenliteratur und Archive sprechen nichts von Steuerverteilung. Ist nicht überhaupt die Vermutung selbst, die Regierung sei die Gründerin der jüdisch-autonomen Organisation gewesen, von vornherein irreführend? Entkeimt denn nicht eine nationale Autonomie vielmehr von innen heraus, aus den Wurzeln des natipnalen Willens? Dies zeigt doch die Geschichte aller anderen nationalen Minderheiten. Aber auch die Erfahrung der jüdischen Diaspora außerhalb Polens lehrt uns, daß überall, wo jüdische kompakte Massen ein geschlossenes nationales Dasein führen, auch das instinktive Streben zur Selbstverwaltung vorhanden ist. Wo nun immer dieses innere Streben auf keine allzugroßen äußeren Widerstände stieß, setzte es sich in die Wirklichkeit um. So war es in Babylonien und in Spanien im Mittelalter, in der Türkei in der Neuzeit. Dieser innere Drang zur *) Siehe Harkawy DJJ DHtnn) IL Nr. 3. Beilage zur Rabinowitsch-Übersetzung von Graetz Band VII. § 2.