Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 1 (1916-1917)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1916)
- Article
- Das Gestaltende
- Date
- 1916-05-01
- Page
- 72 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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72 R, Saiman: deutet darauf hin, was das Gepräge des Golus ist: das Gestaltlose wird Herr in Israel. Denn jenes Judentum, das wir als das herrschende, das offizielle kennen, das ist in Wahrheit das Reich der verwesenden Gestalt* Und das Schicksal des Judentums kann sich nicht wenden, ehe der Widerstreit in seiner alten Reinheit aufersteht, ehe von neuem der fruchtbare Kampf zwischen dem Gestaltenden und dem Gestaltlosen beginnt. Was uns in der Zeit der Erniedrigung und des Widersinns, in der wir leben, mit Kraft und Zuversicht ausstattet, ist die Ahnung, daß sie doch zugleich auch der Beginn einer dritten Epoche ist, in der die Gestaltenden wiederkehren. Martin Buber DIE JÜDISCHE SELBSTVERWALTUNG IM POLNISCHEN STAATE Versuch einer historischen Orientierung Die Geschichte des polnischen Volkes — ebenso wie die des jüdischen — zerfällt in zwei Teile, die nach Inhalt und Geist völlig verschieden sind und zu deren Verständnis es verschiedener Maßstäbe bedarf, An der Scheide dieser beiden Teile steht die Aufhebung seiner politischen Selbständigkeit. Bis zum Jahre 1772 war Polen ein politisch selbständiger Staat. Von diesem Zeitpunkt an begann der Prozeß des politischen Verfalls und die Epoche der polnischen Staatslosigkeit.. Daß der Untergang eines Staates noch lange kein Untergang des Volkes selbst ist, wissen wir Juden am besten. Gerade wir aber wissen es auch, was ein solcher staatlicher Zusammenbruch bedeutet und wie falsch es daher wäre, sich ein Urteil über die nationalen Eigenschaften eines Volkes bloß auf Grund seiner nachstaatlichen Geschichte zu bilden. Die innere Wandlung offenbart sich auch in den Beziehungen des polnischen Volkes zu den in seinem Lande wohnenden Nationalitäten überhaupt und zu den Juden im besonderen. Schon in der frühesten Jugend des polnischen Staates verknüpfte die Geschichte sein Schicksal mit dem eines anderen Volkes, das ihm nach Sprache und Abstammung, Religion und Lebensart fremd war, den Litauern. Jahrhundertelang floß die Geschichte dieser beiden Nationen, die wirtschaftlich und politisch auf das engste verknüpft waren, parallel nebeneinander. Und wie wechselnd und bunt auch die Beziehungen des polnischen Staates zu Litauen waren, so hat Polen doch niemals im Ernst die Absicht gehabt, Litauen seiner nationalen Eigenart zu entkleiden. Sogar die völlige Vereinigung dieser beiden Länder in allen Staatsangelegenheiten (Union von Lublin 1569) hat die innere Verfassung Litauens in kultureller und rechtlicher Beziehung keineswegs beschränkt. Vielmehr wurde bald nach Abschluß dieser Union die Kodifizierung des sogenannten „Litauischen Statuts" endgültig vollzogen und von dem nach wie vor existierenden litauischen „Sejm4* (Landtag) akzeptiert. Und dieses Recht, welches das ganze Privatleben des Volkes regelte, blieb während der ganzen Dauer des polnischen Reiches und noch lange nachher in Kraft, bis es in der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts durch das russische