Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- 2 (1917-1918)
- Issue
- Heft 5-6
- Article
- Armenwesen und soziale Fürsorge im Ostjudentum
- Date
- 1918-01-01
- Page
- 337 (sequence 17)
- Language
- German
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Armenwesen und soziale Fürsorge im Ostjudentum 337 merkenswert sind die eigenartigen Formen der Sammeltätigkeit und die sonstige Art der Beschaffung der Mittel auf diesem Gebiete öffentlicher Fürsorgetätigkeit. Damit ist die Zahl der wichtigsten und eigenartigsten, für das ostjüdische Gemeinwesen in hohem Maße bezeichnenden öffentlichen Wohlfahrtsinstitutionen und Vereine spezieller Art erschöpft. Die Zahl der weniger bedeutenden und nur sporadisch vorkommenden „Chewrot" ist Legion. Wer sich namentlich vom jüdischen Lokalvereinswesen einer ostjüdischen Großstadt ein Bild machen will, der durchstreife die „lokalen Nachrichten" einer Warschauer oder Wilnaer jüdischen Tageszeitung. Wir wollen nunmehr die Institutionen allgemeinen Charakters in aller Kürze streifen. An derartigen allgemeinen Wohlfahrtsinstitutionen, deren Tätigkeit sich auf die verschiedensten Zweige der Fürsorge erstreckt (Barunterstützungen, Gewährung von Medikamenten, von Heizmitteln, zinslosen Darlehen, sowie die herkömmlichen Pessachunterstützungen und Versorgung mit Heizmaterial u. a.), wurden 290 ermittelt: davon 264 im russischen Ansiedlungsgebiet (im Nordwesten 145, im Südwesten 85, im Süden 31) und bloß 26 in Polen. Aus der folgenden Aufstellung geht die Gliederung dieser allgemeinen Wohlfahrtsinstitutionen entsprechend der Höhe der Ausgaben und der Art der Einnahmequellen hervor. Es ist daraus zu ersehen, daß ein Drittel dieser Institutionen zum Teil, ein anderer Teil ausschließlich auf die Mittel der „Fleischtaxe" angewiesen ist: Jährlicher Ausgabenetat der allgemeinen Wohlfahrtsinstitutionen bis 500 Rub. über 5000 Insges. Davon aus den Mitteln 500—1000 1000—5000 der Fleischtaxe unterstützt Nordwest 90 12 20 5 127 41 Südwest 47 6 13 3 69 25 Süd 10 4 8 2 24 9 Polen 13 3 6 1 23 — Insgesamt 160 . 25 47 11 243 75 Diese „allgemeinen Institutionen" bestehen als generelle Wohltätigkeitsausschüsse" („Komiteten") unter der Ägide der Gemeinde- bzw. Synagogenverwaltungen. Ihrer legalen Existenz haben sie den Genuß von Mitteln aus der „Fleischtaxe" zu verdanken. Eben der letzte Umstand, die Heranziehung von öffentlichen Steuergeldern, ist es, der die Sonderexistenz rechtfertigt. Diese „Doppelgängerei" ist ein Ausfluß anormaler, unsicherer Rechtsverhältnisse; die Unhaltbarkeit und Schädlichkeit eines derartigen Zustands liegt auf der Hand. Während in den speziellen Institutionen das vernünftige und gesunde Prinzip der Individualisierung des Wohlfahrtswesens zugrunde liegt, bedeuten die allgemeinen Körperschaften nicht eine an sich gerechtfertigte und heilsame Zentralisierung, sondern vielmehr vage, unzweckmäßige und lediglich auf äußere Zwecke hinzielende, künstliche Gebilde. Eine wohl zu erwartende rechtliche Reform des ostjüdischen Gemeindewesens wird ihnen den Boden entziehen. Heft 5/6, 23