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Der Jude · 1917-01-01 · Heft 3 · p. 152

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
2 (1917-1918)
Issue
Heft 3
Article
Ethischer Impressionismus
Date
1917-01-01
Page
152 (sequence 5)
Language
German
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152 Max Rosenfeld: bei dieser Masse nicht an, sondern lediglich darauf, daß nach ihr andere in unbestimmter Reihenfolge kommen. Hingegen ist der Begriff der wahren Gemeinschaft, in der sich Individuum und Gesamtheit gegenseitig durchdringen, ein spezifizisches Erzeugnis des jüdischen Gedankens und dem Boden einer Kultur entsprossen, die das innige Gefühl für die Seele des Einzelnen mit dem lebendigen Interesse für das Leben der Gesamtheit harmonisch zu vereinigen verstand. Wir reden hier von einer wahren und echten Gemeinschaft — denn es gibt auch eine unechte Gemeinschaft, eine Gemeinschaft ohne Liebe, den Staat, der als Erbe der heidnischen Antike im gesellschaftlichen Leben der abendländischen Christenheit eine hervorragende Rolle spielte und spielt. Berlin Rafael Seligmann DIE JÜDISCHEN GEMEINDEN IN ÖSTERREICH JL^I „allgemeine Ordnung für die gesamte Judenschaft des Königreichs Galizien und Lodomerien" (1776); zur gleichen Zeit sollte auch eine eigene Landesverwaltung „zur Übersehung der galizischen Judenschaft*1 eingesetzt werden. Die Theresianische Judenordnung bezweckte die Regelung der Privat- und Gemeindeverhältnisse der Juden, vornehmlich jedoch die Hebung ihrer Steuerfähigkeit; diesem fiskalischen Interesse sollten auch die jüdischen Gemeinden dienen. In jedem Kahal gab es 6-12 Gemeindeälteste und zwar na.ch der Höhe der von der Gemeinde geleisteten Kopfsteuer und eine ebenso große Zahl von Rechenmeistern. Die weitere Organisationsstufe bildeten die Kreisältesten (6 an der Zahl im Kreise) und die Versammlung der Landesältesten unter dem Vorsitz des Landesrabbiners. An der Spitze dieser Hierarchie stand die Generaldirektion in Lemberg; diese bestand aus dem lebenslänglich bestellten Landesrabbiner, aus 6 Kreis- und 6 Landesältesten, wobei die Landesältesten mit dem Landesrabbiner den beschlußfassenden Teil, die Kreisältesten das Vollzugsorgan bildeten. Trotz der offenbaren Tendenz, die jüdische Bevölkerung zu beschränken, blieb im wesentlichen die Selbstverwaltung der jüdischen Gemeinden erhalten: es bestand ein gesondertes Gerichts- und Schulwesen und eine Selbstverwaltung in internen jüdischen Angelegenheiten. Die Agenden der Gemeinde bildeten: Vertretung nach außen, Armenpflege, Evidenzhaltung des Bevölkerungsstandes der Gemeinde, Eintreibung von Steuern, Verwaltung des unbeweglichen Vermögens, Verwaltung der Einkünfte (Domesticum). Die jüdische Justizpflege war im V. Abschnitte der Theresianischen Judenordnung normiert; er enthält ein Gemisch von Zivilgesetz und Strafprozeßordnung.*) Die Theresianische Gemeindever- *) Der V. Abschnitt lautete: „Von jüdischen Rechtssachen und rechtlicher Behandlung" und regelte folgende Materien: 1. Gerichtsbarkeit der jüdischen Gerichte und ihre Aktivität; 2. innere Bestellung derselben; 3. jüdische Kompromisse; 4. unter die ordentlichen Gerichtsinstanzen nicht gehörige Sachen; 5. Abhörung der Zeugen; 6. gerichtlich auferlegte Eide; 7. Vollstreckung der gerichtlichen Sprüche, Bestrafung der Renitenten und Dienstentsetzungen; 8. jüdische Heiratssprüche; 9. rechtliche Vorkehrungen bei Hinterlassung unmündiger Waisen; 10. Schulden und Cridasachen; 11. Darlehen gegen Einlegung des Pfandes usw. I. Geschichtliches. g Galiziens erließ Kaiserin Maria Theresia eine

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