Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 1 (10.1938)
- Date
- 1938-10-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1 Oktober 1938 „Jüdisches Gemeindeblatt für Frankfurt" Seite 11 sind parkettiert oder gedielt. Teppiche, Vorhänge, Möbelbezüge, alles was mottengefährdet ist, wird im Sommer weggegeben. Wer hinübergeht, kann alles an Möbeln mitnehmen, was praktisch und handlich ist, sogar auch Schränke, falls ein Häuschen in Betracht kommt. Die Größen der Räume sind annähernd unseren modernen Wohnungen gleich. Mitnehmen kann man auch schmale, aber niedrige Bücherregale, nicht hohe-Bibliotheken! Ungewöhnliches ist überhaupt zu vermeiden, macht auch unnütze Kosten. Man sollte jedes Stück prüfen, ob es unentbehrlich ist. - Von elektrischen Hausgeräten sind notwendig der Toaströster und das Bügeleisen. Die Strom-Spannung in New York beträgt meistens 120 Volt. - Ersatzteile und Reparaturen sind in USA sehr teuer. Z. B. kostet die Reparatur einer Uhr mehr als eine neue. Das Essen ist außerordentlich vitaminreich und billig. Man kocht noch sehr viel aus Büchsen. Sahne, Kaffee, Brot, Salate und frische Gemüse sind von erster Qualität. Das Fleisch ist nicht sehr gut, besonders nicht das Kalbfleisch. Die Hühner sind magerer als bei uns, Wild gibt es wenig. Das Nationalgericht ist der „iurkey", der Truthahn. Sehr erleichtert wird die Lebensmittelbeschaffung dadurch, daß alles ins Haus gebracht wird, auch kleinste Mengen. Das Brot kommt geschnitten, das Gemüse geputzt, das Geflügel zerlegt, auch ein Lunch oder Dinner ist schnell zu haben. In der Kleidung hält die Amerikanerin nur einen geringen Vorrat. Man kauft nur sehr billige Sachen, denn länger als eine Saison brauchen die Kleider nicht zu halten. Sommerkleider gibt es in großen Modehäusern schon für zwei bis drei Dollar. Trotz der großen Kälte wird keine wollene Unterkleidung getragen, meist nur ein leichtes Wollkleid (die Zimmer sind oft überheizt). Sehr erwünscht ist aber ein Pelz. Besonders nützlich sind sackartige, über den Kopf zu ziehende Regenmäntel. Sehr hochgeschätzt wird alle Handarbeit. Wer Wäsche, Handschuhe, Gardinen häkeln, Kleider und Jumper stricken, auch handweben kann, besonders nach eigenen Entwürfen, geschmackvoll . und erstklassig arbeitet, kann sich damit Verdienst verschaffen. Frauen und Mädchen, die hinüberwandern, können es leichten Herzens tun, aber sie sollten sich gründlich und rechtzeitig auf alle hauswirtschaftlichen Kenntnisse vorbereiten, die drüben dringend notwendig sind. _ _ Argentinien Der Hilfsverein teilt folgendes mit: Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1933 in Kraft tretende Neuregelung der argentinischen Einwanderungsbestimmungen werden gegenwärtig auf Llamaden keine Visen erteilt. Inhaber bereits visierter Pässe dürfen landen, und zwar nach den neuesten Nachrichten auch dann, wenn sie nach dem 1. Oktober in einem argentinischen Hafen eintreffen. Ausbildung für Köche und Kellner Es besteht die Möglichkeit, eine mehrmonatliche Ausbildung für Restauraiions- und Hotelküche unter der Leitung eines Küchenchefs durchzuführen. Die Ausbildung ist halbtägig gedacht. Ferner ist ein einmonatlicher Kurs für Kellnerausbildung beabsichtigt. In der Sprechstunde der Jüdischen Beratungsstelle für Wirtschaftshilfe, Quinckestr. 24, wird nähere Auskunft erteilt. Vornamen für Juden Im Reichsgesetzblatt vom 11. August wird eine zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vornamen veröffentlicht: Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet: § 1 (1) Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung von Vornamen aufgeführt sind. (2) Abs. 1 gilt nicht für Juden, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen. § 2 (1) Soweit Juden andere Vornamen führen, als sie nach § 1 Juden beigelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. (2) Wer nach Abs. 1 einen zusätzlichen Vornamen annehmen muß, ist verpflichtet, hiervon innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt, von dem ab er den zusätzlichen Vornamen führen muß, dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt und seine Heirat beurkundet sind, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. (3) Ist die Geburt oder die Heirat des Anzeigepflichtigen von einem deutschen diplomatischen Vertreter oder Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet beurkundet, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Hat der Anzeigepflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zuständigen deutschen Konsul zu erstatten. (4) Bei geschäftsunfähigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen trifft die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreter. § 3 Sofern es im Rechts- und Geschäftsverkehr üblich ist, den WEGWEISER FÜR AUSWANDERER K Koffer u. Lederwaren Bahn- Schrank- und Kabinen in allen Größen u. Preislagen. Sämtliche Lederwaren Kronprinzenstr. 39 KOFFER len u. Preislagen. S L. 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