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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1935-12-01 · 3 (12.1935) · p. Seite 90

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
14 (1935-1936)
Issue
3 (12.1935)
Date
1935-12-01
Page
Seite 90 (sequence 4)
Language
German
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Seite 90 Die Nürnberger Gesetze und die ersten Ausführungs-Verordnungen von Dr. Julius Sichel Vor Abschluß des Reichsparteitags der Freiheit wurden in der Reichstagssitzung vom 15. September 1935 drei Gesetze beschlossen und alsbald verkündet, die nach dem Tagungsort als die Nürnberger Gesetze bezeichnet zu werden pflegen: Das Eeichsflaggengesetz, das Reichsbürgergesetz und das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Die folgende Betrachtung befasst sich mit ihnen nur insoweit, als diese Gesetze gerade für das Judentum von Bedeutung sind. I. Von ihnen bedarf das Flaggengesetz keiner längeren Erörterung. Nach ihm ist nur noch die Hakenkreuzflagge Reichs- und Nationalflagge. Juden ist, nach § 4 des Ges. z. Sch. d. Bl. & d. E., das Bliesen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben (schwarz-weiss-rot) verboten. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet und die Ausübung dieser Befugnis ausdrücklich unter staatlichen Schutz gestellt. Die „jüdischen Farben" sind weder im Gesetz, noch i n der ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes näher bezeichnet. II. Wesentlich einschneidender sind die beiden anderen Gesetze. Für die Beurteilung ihrer Tragweite muß man sich bewusst sein, daß grundsätzlich für die Auslegung von Gesetzen die nationalsozialistische Weltanschauung massgebend ist, daß, wie der Reichsjustizminister soeben in Leipzig es formuliert hat, „dem durch die Staatserneuerung eingetretenen Wandel der Lebens¬ und Rechtsanschauung Rechnung getragen wird". „Das Volksgewissen ist die Rechtserkenntnisquelle" (Dr. Freisler). Das bedeute jedoch nicht, daß der Richter die nationalsozialistische Weltanschauung so, wie er sie auff asst, dem Gesetz überzuordnen habe. Vielmehr ist, wie der Staatssekretär im Reichsjustizministerium Dr. Freisler bei der Arbeitstagung der Justizpressestellen es klar ausgesprochen hat, „der Richter selbstverständlich an die Gesetze gebunden". Die am 14. November veröffentlichten Ausführungs-Verordi nungen -bezeichnen sich selbst als „erste" und geben damit zu;:er- >; kennen, daß noch weitere Bestimmungen zu erwarten sind. Von eminenter Bedeutung für die Juden ist das Reichsbürgergesetz, das in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß „Reichsbürger nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes ist". Infolgedessen kann, wie in § 4 der Ausf. V. O. z. Reichsbürg. Ges. ausgesprochen wird, „ein . Jude nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten, nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden". Damit sind den Juder» die wichtigsten und vornehmsten Rechte des Staatsbürgers entzogen. Sie bleiben im übrigen Staatsangehörige des deutschen Reiches, werden also nicht etwa staatenlos. Während das Judentum selbst nur denjenigen aber auch Jeden als „Juden" ansieht, der der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, also von der Abstammung absieht, entscheidet das deutsche Gesetz die Frage, wer „Jude" ist, grundsätzlich nur nach der Abstammung und misst der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft nur) in Ausnahmefällen Bedeutung bei. Jude ist nach dem Gesetz (§5 der Verordnung), wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Grosseltern abstammt, also mindestens 75% jüdisches Blut hat. Ein deutscher Staatsangehöriger, der einen oder zwei volljüdisehe Grosselternteile hat, ist „jüdischer Mischling" und gilt vorläufig, nämlich bis zum Erlass der Vorschriften über den Reichsbürgerbrief, als Reichsbürger. Ein Mischling mit zur Hälfte jüdischer ErbmVsse gilt jedoch nach der Verordnung unter bestimmten Umständen als Jude, insbesondere wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder mit einem Juden verheiratet ist. Noch genauer auf die Bestimmungen über jüdische Mischlinge einzugehen, würde hier zu weit führen. Wohl aber muß, gerade in einem Gemeindeblatt, kurz das Gemeindebürgerrecht, d. h. das Bürgerrecht in einer politischen — nicht religiösen — Gemeinde erörtert "werden. Die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935 unterscheidet zwischen Einwohnern und Bürgern. Nucli § 7 der Durchführungsverordnung vom 22. 3. 1935 war „bis zum Erlass eines deutschen Staatsbürgergesetzes" jeder deutsche Staatsangehörige über 25 Jahre mit mehr als einjährigem Wohnsitz in der Gemeinde ihr Bürger, auch der Jude. Mit dem Reichsbürgergesetz hat er aufgehört, Gemeindebürger zu sein. Er ist nur noch Einwohner. Doch ist dies keine belanglose Bezeichnung. Es ist für den jüdischen Einwohner einer Gemeinde wichtig, daß § 17 der Gemeindeordnung bestimmt: „Die Einwohner sind nach den hierüber bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen". Ohne Einfluss ist zunächst das Reichsbürgergesetz auf die Frage, wer Mitglied einer jüdischen Religionsgemeinde ist. Hierüber entscheiden zur Zeit die hierfür maßgebenden besonderen gesetzlichen und statuarischen Vorschriften, so für Altpreußen das Gesetz vom 23. VII. 1847, für Frankfurt a. M. die Verfassung der Israelitischen Gemeinde vom 31. V. 20., das Austrittsgesetz vom 30. XI. 1920, das Gesetz betr. die Synagogenverhältnisse in Frankfurt a. M. vom 21. 3. 99. III. Das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbietet Eheschliessungen zwischen Juden — der Begriff Jude ist für dieses Gesetz auch der oben dargelegte — und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und bestraft Zuwiderhandlungen mit Zuchthaus. Eine Heirat ist demnach zulässig zwischen Juden und einem deutschen Staatsangehörigen, der weder deutschen noch artverwandten Blutes ist. Andererseits ist nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes etc. die Eheschließung zwischen einem Juden und einer Person, die zwar deutschen oder artverwandten Blutes ist, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, statthaft. Nebenbei bemerkt, war im Gesetz selbst den Staatsangehörigen deutschen Blutes die Eheschliessung lediglich mit Juden : nicht-Lauch mit anderen fremden Rassen verboten, sodass z. B. eine Heirat mit einem. Neger zulässig blieb. Doch soll nunmehr nach der Ausführungsverordnung eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. Es ist dies aber nur eine sog. Soll Vorschrift, sodaß nach § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung eine etwa trotzdem geschlossene Ehe weder nichtig noch strafbar wäre. Die Eheschliessung mit oder zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen ist in den Ausführungsbestimmungen erschöpfend geregelt. Es genügt hier der Hinweis, dass Mischlinge mit 50% jüdischer Abstammung ebensolche Mischlinge oder Juden ohne weiteres heiraten können, während sie zu einer Eheschliessung mit einem Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder einem Mischling mit nur einem Viertel jüdischer Erbmasse der Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers bedürfen. Die für deren Entscheidung besonders massgebenden Gesichtspunkte sind in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt. „Ausserehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten" sagt das Gesetz. Verkehr im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Verordnung „nur der Geschlechtsverkehr". Musste man auch ohne weiteres annehmen, daß dies so zu verstehen war, so ist diese authentische Auslegung bei der ungenügenden Bestimmtheit des Begriffs „Verkehr" und im Interesse einer einwandfreien und eindeutigen Auslegung des Gesetzes zu begrüssen, zumal ein Verstoss gegen das Verbot mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft wird. Strafbar ist übrigens nur der Mann. Die gesetzliche Regelung der unsere Hausfrauen lebhaft interessierenden Frage der Hausangestellten geht dahin, daß weibliche Dienstboten von Juden im Haushalt nicht beschäftigt werden dürfen, wenn es Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren sind. Es ist also m. E. statthaft, auslän-

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