Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 14 (1935-1936)
- Issue
- 1 (10.1935)
- Date
- 1935-10-01
- Page
- Seite 22 (sequence 24)
- Language
- German
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Seite 22 Als Sprecher stand dem Autor, der selbst als primus inter pares mitwirkte, mit gutem Erfolg eine Reihe seiner Schüler und jüngerer Kräfte zur Seite: Magda Len z-Hab er m eh 1, Hanns Berk, Rudolf Ganz vor allem, ferner. Erna Bergen, Anneliese Braunthal, Hertha Marx, Ludwig Busch und der junge, seine Aufgaben tüchtig erfüllende Friedrich Buch. Nach einer etwas umständliehen Einführung wickelte sich das Spiel glatt und eindrucksvoll ab. Die musikalischen Einlagen gaben erwünschte Ergänzung und Belebung. Alfred Auerbach durfte als geistiger Leiter des Abends den anerkennenden herzlichen Beifall seiner Hörer entgegennehmen. g. sch. 11 Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands Abgeänderte Steuerordnung der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. in der Neufassung der Gemeindebeschlüsse vom 29. 4., 22 < und 27. 5. 19S5 § 1 Jedes Mitglied — auch die Beamten und Angestellten der Gemeinde — ist verpflichtet, zu den Lasten der Gemeinde durch Entrichtung der Kultussteuer beizutragen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Mitgliedschaft in Frankfurt a. M. folgenden Monats. Sie endet a) im Falle des Austritts aus der. Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. mit dem Ende des laufenden Steuerjahres, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abgabe der Austrittserklärung. (§ 2 Abs. 1 des Preussisehen Gesetzes vom - 30. 11. 1920), " b) im Falle des Todes des Steuerpflichtigen und im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes innerhalb des Bereichs der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Tod erfolgt, bezw. der Wohnsitz tatsächlich aufgegeben worden ist. § 2 Die Veranlagung und Erhebung der Kultussteuer regelt sich nach den gesetzliehen Bestimmungen über das Steuerrecht der Beligionsgesellschaften, insbesondere Art. 137 der Reichsverfassung, Art. 76 der Preussisehen Verfassung, § 18 Ziff. 4 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. 5. 1931 und § 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 27. 4. 1926. § 3 Die Kultussteuer wird gemäss Art. 137 Abs. 6 der Reicbsver- -fassung und § 20 Abs. 1 des Finanzausgleichgesetzes in der Fassung vom 27. April 1926 in der Form von Zuschlägen zu den Reichssteuern erhoben, die an die Stelle der bisherigen 'Landes¬ oder Gemeindesteuern getreten sind. Neben der Einkommensteuer kann ausser den Realsteuern auch die Reiehsvermögenssteuer als Maßstab der Umlegung der Kultussteuer benutzt werden. Zuschläge zur Einkommenssteuer und zu den Realsteuern sind auf Zuschläge zur Reichsvermögenssteuer anzurechnen. Bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist auch ein ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechender Bruchteil der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichs Vermögenssteuer der Berechnung der Kultussteuerzuschläge zugrunde zu legen. Die Tarifsätze der Maßstabsteuern können für die Zwecke der Kultussteuern durch Gemeindebeschluss geändert werden. Wenn die Gemeinde von ihrer Befugnis zur Heranziehung der Realsteuern Gebrauch macht, so kann sie die Heranziehung aller oder einzelner dieser Steuern auch mit einem höheren oder niedrigeren Hundertsatz als dem der Zuschläge zur Einkommensteuer beschliessen. Die Gemeinde kann neben Zuschlägen zur Reichs- oder Vermögenssteuer ein gleiches oder gestaffeltes Gemeindegeld, als Gemeindesteuer erheben. § 3a : Durch Gemeindebeschluss kann angeordnet werden, daß die Kultussteuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Kultussteuer zu entrichten haben. Die Vorauszahlungen betragen je nach der Zahl der Zahlungstermine einen entsprechenden Bruchteil der für das vorangegangene Rechnungsjahr veranlagten Kultussteuer: §4 Gegen die Veranlagung zur- Kultussteuer ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides Einspruch beim Vorstand der Gemeinde zulässig. Die Verpflichtung zur Zahlung der veranlagten Kultussteuer wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. §5 Das Steuerjahr der Gemeinde fällt mit dem für die Erhebung der Einkommensteuer geltenden Steuerjahr zusammen. §6 Im übrigen finden die Bestimmungen der Reichseinkommensteuergesetze entsprechende Anwendung. § 7 Die Steuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1935 in Kraft. Beglaubigte Abschrift Genehmigung Zu den Beschlüssen des Vorstandes und der Gemeindevertretung der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a/M. vom 29. 4. 1935 — §. 343 — vom 27. 5. 35 — § 456 —, bezw. vom 22. Mai 1935 — § 72 — betr. Änderung des § 1 Abs. 2 der Steuerordnung der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a/M. vom 1. Januar 1923 und Neufassung derselben wird hiermit die staatliche Genehmigung erteilt. Wiesbaden, den 1. August 1935 Der Regierungspräsident. (L. S.) In Vertretung: gez.: Gericke. IIb 2 Nr. 2802. Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt: Dienstsiegel gez. Unterschrift Reg.-Biiro-Assistent Die vorstehende Neufassung der Steuerordnung mit dem Genehmigungsvermerk des Herrn Regierungspräsidenten wird hiermit bekanntgemaeht. Frankfurt a/M., den 12. September 1935 DER VORSTAND DER ISRAELITISCHEN GEMEINDE Blutspender gesucht Die. chirurgische Abteilung im Krankenhaus der Israelitischen Gemeinde benötigt ständig für Blutübertragungen an Kränkenhauspatienten und zur Vermittlung an Ärzte gesunde, kräftige Männer als Blutspender gegen entsprechende Vergütung. Nur schriftliche Anmeldungen erbeten an die chirurgische Abteilung des Israelitischen Krankenhauses, Gagernstrasse 36. Westendsynagoge Jeden Samstag Abend findet 20 Minuten vor Beginn des Sabbatausgang-Gottesdienstes Lernen statt. Museum jüdischer Altertümer — Rothschild-Museum Die OeffnungBzeiten des Museums sind künftig: Montag bis Freitag: von 10—13 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 10—13 Uhr. Der Eintritt ist frei. Gemeindebibliothek Bücherausleihe: Montag bis Donnerstag 12—13 und 16—17 Uhr; Fr ei tag 12—13 Uhr. Mittwoch; 19-21 Uhr Lesezeiten : Samstag: 10%—13, 15%—18 Uhr; Dienstag: 19—21 Uhr; Donnerstag: 19—21 Uhr. Sprechstunden der Gemeinderabbiner Dr. Hoffmann, Dominikanerplatz 16, Fernspr. 22024, 15—16 Uhr — Dr. Horovitz, Unterlindau 21, Fernspr. Maingau 77963, 15—16% Uhr (außer Mittwoch) — Dr. Salzberger, Eschersheimer Landstr. 67, Fernspr. Zeppelin 56920, 15%—1$% Uhr — Dr. Seligmann, Böhmerstr. 9, part., Fernspr. Nr, 51184, 17—18