Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 4 (12.1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- Seite 119 (sequence 3)
- Language
- German
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119 dedceu, ist der gleichen Finanzpolitik zu danken, die der Gemeinde über die schweren Krisen der Inflation und der Stabilisierung hinweggeholfen hat. Ueber die Notwendigkeit dieser außerordentlichen Aufwendungen kann ein Zweifel nicht bestehen, wenn man von der Erwägung ausgeht, daß die vorhandenen Institutionen ein unbedingtes Bedürfnis für das Gemeindeleben bedeuten und infolgedessen den Anforderungen der Zeit entsprechend erhalten und ausgebaut werden müssen. Dabei bringt dieser Ausbau zugleich auch eine Vermehrung der Einnahmen und damit die Möglichkeit der Amortisierung mit sich. Der ordentliche Haushaltsplan der Gemeinde, dem allein die Steuererhöhung zugute kommt, ist wie bei allen öffentlichen Körperschaften zu einem großen Teil durch einen feststehenden Ausgabebedarf bedingt, bei dem Einsparungen so gut wie nicht zu ermöglichen sind. Hierzu gehören beispielsweise die Beamtenbesoldungen, die aber in ihrem Gesamtvolumen, trotz der notwendig gewordenen Einrichtung neuer Verwaltungsabteilungen, auch nicht annähernd im gleichen Verhältnis gestiegen sind, wie beim Staat oder den Kommunen. Es darf nebenbei darauf verwiesen werden, daß in einer ganzen Reihe von Gruppen die von der Gemeinde bezahlten Gehälter nicht unerheblich geringer sind als in anderen großen und mittleren Gemeinden. Auch der prozentuale Anteil der Besoldungen, die sich zurzeit auf rund RM. 620.000.— belaufen, an dem Gesamtetat von RM. 1.980.000.— ist wesentlich geringer als z. B. beim Staat. Besonderes Augenmerk widmet neuerdings der Gemeindevorstand den Ausgaben auf dem Gebiet des Unterrichtswesens, die in erster Linie durch den Zuschuß zum Philanthropin bedingt sind und gegenwärtig rund RM. 400.000.— betragen. Es sind Erwägungen darüber im Gang, ob und .inwieweit es möglich ist, hier eine Senkung herbeizuführen. Neben anderen Maßnahmen wird unablässig auf die Erlangung von staatlichen und städtischen Zuschüssen hinzuarbeiten sein, da Staat und Stadt durch die Leistungen der Gemeinde auf diesem Gebiet wesentlich entlastet werden. Besonders charakteristisch für die Entwicklung der Gemeindefinanzen ist aber das Kapital Subventionen, das heute rund RM. 367.000.— beträgt, während es sich noch im Rechnungsjahr 1914 nur auf M. 16.750.— belief. Diese ganz außerordentliche Steigerung beruht neben dem beträchtlichen Zuschuß zum Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in erster Linie auf den seit einigen Jahren notwendig gewordenen Aufwendungen für die Wohlfahrtspflege, eine Tatsache, die für sich allein erkennen läßt, wie sehr die einst so blühenden Einrichtungen der offenen und der geschlossenen Wohlfahrtspflege heute zu ihrem Weiterbestand auf die Hilfe der Gemeinde angewiesen sind, während sie früher so gut wie ausschließlich aus privaten Mitteln erhalten wurden. Gleichzeitig aber beruht diese Steigerung auch auf den erhöhten Anforderungen an die offene Wohlfahrtspflege, zu der heute ein großer Teil des früher wohlhabenden Mittelstands seine Zuflucht nehmen muß. Auch hier aber sind Grenzen gezogen, und so konnte beispielsweise die Gemeinde bisher den Anforderungen der Jugendpflege, einer im besten Sinn produktiven Aufwendung, nur in ganz mäßigem Umfang entsprechen, wie sie sich auch der religiösen Versorgung ihrer Mitglieder nicht mit der an sich gebotenen Intensität widmen kann. Die. Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist unter diesen Umständen eine doppelte: Sie darf nicht zulassen, daß die zahlreichen und verschiedenartigen Einrichtungen, die für das Leben und den Fortbestand einer großen jüdischen Gemeinde unerläßtlich sind, verkümmern; gleichzeitig aber muß sie darauf achten, daß alle vermeidbaren Ausgaben wegfallen und einem weiteren Anwachsen der Gemeindelasten Halt geboten wird. Die Beratung des nächstjährigen Haushaltsplans wird in besonderem Maß von diesem doppelten Gesichtspunkt geleitet sein müssen, der sowohl den Lebensinteressen der Gemeinde als auch den berechtigten Ansprüchen der einzelnen Genie indemitglieder Rechnung trägt, zugleich aber auch über allen Schwierigkeiten der Zeit den alten jüdischen Glauben an bessere Zeiten nicht vergessen läßt. Ersparnis an Einkommensteuer durch die Kultussteuer. An Gegensätzen und Meinungskämpfen der verschiedensten Art ist unter Deutschen im allgemeinen und unter Juden im besonderen gewiß kein Mangel. In einem Punkt aber stimmt alles brüderlich überein: in der Kritik an den Steuerlasten. Da zu diesen auch die Kultussteuer gehört, ist es wohl angezeigt, einmal den Nachweis zu erbringen, dass die Kirchensteuern als einzige von allen besser sind als ihr Ruf, nämlich niedriger, als ihr Nennbetrag ausweist. Nach §17 Abs. I Ziffer 5 des Einkommensteuergesetzes vom 10. 8. 25 können bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens die an die Heligionsgesellschaiten des öffentlichen Rechts, also auch an die Israelitische Gemeinde, zu entrichtenden Steuern abgezogen werden, und zwar in voller Höhe, im Gegensatz zu andern Sondcrleistungcn, deren Abzugsfähigkeit der Höhe nach begrenzt ist. Die Folge dieser! Bestimmung ist eine Ermässigung des zur Besteuerung I herangezogenen Einkommens und damit eine ent-! o o j sprechende Ermässigung der Ein kommensteuer. Wenn beispielsweise das Einkommen eines Gemeinclemitgliedes mit 20°/0 zur Einkommensteuer herangezogen wird, so wird infolge der Absetzung der Kultussteuer ein Betrag erspart, der 20°/0 der Kultussteuer entspricht. Bei dem bisherigen Zuschlagssatz von ll°/o wäre also dessen wahre Höhe um 20°/0 geringer und somit nur 8,8°/0; der zur Zeit geltende Zuschlagssatz von 13°/0 belauft sich in diesem Fall in Wirklichkeit nur auf 10/i°/0 der Reichseinkommensteuer. Bei einem sehr hohen Einkommen, z. B. RM. 150.000.—, reduziert sich die Kultussteuer in ihrem wirklichen Betrag entsprechend von 13°/0 auf 8,71 °/0. Besonders zu beachten ist hierbei, dass diese tatsächliche Verminderung der Kultussteuer infolge der hohen Staffelung der Einkommensteuer sich umso stärker auswirkt, je höher das Einkommen ist. Bei den Einwendungen, die von Hochbesteuerten gegen die Kirchensteuern und ihre auf der Einkommensteuer beruhende Staffelung zuweilen erhoben werden, wird j der hier entwickelte Gesichtspunkt fast niemals beachtet.