Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 7 (1928-1929)
- Issue
- 12 (8.1929)
- Date
- 1929-08-01
- Page
- Seite 430 (sequence 10)
- Language
- German
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steine,?. L. Zanästein, ^!u8ckeikg1k, (Zranit, Z^enit, porpk^r un6 ^uikstein verwendet >veräen. I<unst8teine werden'nur in ^usn3NmekäUe.n in besonäers Materialgereckter VerarbsitunA ZenenmiAt. Das 8teinmaterig1 8ott in scnarrierter 06er msttAescnüffener k^orrn verwandt werden und muL allseitig in ^leicker l'ecnnik bearbeitet sein, polierte Lieme, k^indiin^e, unbearbeitete oder nur einseitig bearbeitete krei8tebende Vlöcke, nacnAeakrrite8 Mauerwerk, Verwendung von plastischem Lüdwerk und von pkotograpbien 8ind un^ulässiK.^ ^.Ue Qrabsteine mü83en au8 einem Werkstück be8teben, be3vndere Lockelstücke 8ind au3 konstruktiven Oründen?u vermeiden. § 10. Le^üZIicn der Au8wanl und Lebandlung des Ltein- Materials, sowie des ^usmaLes der Qrabsteine kann da5 k^riedboksamt über die vorstehenden LestimmunZen binau8Aeben, wenn durcn die Zetroiiene V/abl im Verkältnis ^u den bereits vorhandenen oder geriekmigten benachbarten Orabsteinen eine das?riednolsbi1d scbädi^ende Oiskarmonie vorauszusehen ist. Das r^riedkotsamt kann mit Rücksicht aut das Zusammenwirken ganzer Qrabreiken und Orabkelder aut die ^aterialwaki bestimmenden LintluL ausüben. § nk^ür die kebräiscken und deutschen Insckrikten werden klare, ruhig wirkende 3cnriit?üge bevorzugt. Die im ^uttrag der Oemeinde von Zachverständigen entworfenen Lchriktmuster sollen möglichst benutzt werden. § 12. Die Anbringung von Lcnut^kasten um die (Zrabreichen während der ^Vintermonate, sowie die ^ut- Stellung von Ruhebänken und Ltüklen auf den (Zräbern ist nickt zulässig. Das Lelegen oder kekängen von Qräbern oder (Grabsteinen mit Kränzen aus Porzellan, perlen, Qlas oder ähnlichen Materialien ist untersagt. § 13. l?alls zwei ^anre nach dem Leerdigungstag von den Angehörigen ein Orabzeicnen nicht aufgestellt ist, wird vom kriedkoisamt durch Einschreibebrief hierzu aufgefordert; bei erfolgloser Mahnung ist das Friedhofsamt berechtigt, einen einfachen Ltein aus rotem Landstein mit I^ame, Qeburts- und Lterbedatum auf Kosten der Trben aufzustellen. II. Lepk!an?unL 6er Lradstätten § 14. Die Qräber werden nach erfolgter Lestattung planmäüig gekugelt, ^ede Lekestigung.der (Zrabkügel mit l^atur- oder Kunststein ist unzulässig. t<ack Aufstellung der (Zradzeicken dürfen die Oradkügel nickt koker als 25 cm kergericktet werden. § 15. Die gärtnerische Anlage und öepklanzung der Qräber darf nur von der ^riedhoksgärtnerei ausgeführt werden. Vom k^riednofsamt kann die Anpflanzung bestimmter pflanzen kür den ganzen Friedhof oder für bestimmte Qräberfelder untersagt werden. Die Anpflanzung von starkwüchsigen Väumen und Lonikeren, soweit sie die benachbarten (Grabsteine zu beeinträchtigen droksn oder der Belegung der ^lackbargräber hinderlich werden können, ist unzulässig. Wenn pflanzen oberirdiscn oder unterirdiscn über die Qrenze der Qrabstätte hinauswachsen, kann das k^riedkoksamt verlangen, daL sie geschnitten oder entfernt werden. Illach erfolgloser Aufforderung wird die Arbeit auf Kosten der I^lutzungsberecktigten ausgeführt. va für den gesamten Friedhof ein bestimmter Lepflanzungsplan vorliegt, ist die pklanzenausstattung auch innerhalb der einzelnen Orabstätten der Depklanzungsart der Umgebung anzupassen. § 16. Oie Abdeckung von l'eilen von (Zrabstätten ode^ ^wiscbenwegen mit grellfarbigen Land- oder Kiesarten ist unzulässig. § 17. Oer vor sämtlichen Qräbern von der Friedhofs- Verwaltung angelegte I^asenstreiken ist zu schonen und zu erhalten. Die I^andbepflanzung und Einfassung der Qräber mit decken darf bei Linzeigrädern höchstens 30 cm Kock, 30 cm breit, bei Ooppelgräbern köckstens 50 cm Kock, und 40 cm breit sein. § 18. Die vorstellende Qrabmalordnung tritt am 1. August 1929 in Krakt. Frankfurt a. 5. ^uli 1929. Vorstand der Israelitiscnen (Gemeinde Friedhofsamt. Bei vorkommenden Sterbefällen ist umgehende Benachrichtigung des Friedhofsamtes oder der Beerdigungskommissare Herrn Adler und Grünebaum, Fernsprecher Car 0 lus Nr. 43 438, erforderlich. Soweit die behördlichen Formalitäten (ärztlich ausgefüllter Todesschein, Anmeldung beim zuständigen Polizeirevier und Standesamt) nicht erledigt werden können, wird dies auf Wunsch vom Ariedhofsamt besorgt. Die Vorlage dieser Dokumente ist Vorbedingung für die Festsetzung der Beerdigung. _ Das Friedhofsamt der Israelitische« Gemeinde übernimmt die Neuanlage, die dauernde und jahrweise Pflege von Arabern jeder BePflanzung auf den Friedhöfen der Gemeinde. Auskunft erteilt der Frledhofsverwalter, Rat Beilstraße, und das Hemeindebüro, Fahrgasse 146, Zimmer 37. Fachmännische Beratung und Kostenberechnungen werden gebührenfrei zur Berufung gestellt. _ Friedhofsgarknerei. Der mit allen neuzeitlichen Anlagen ausgestattete Betrieb unter Leitung des Obergärtners der Gemeinde, Herrn A. Frohnhausen, ist nunmehr aufgenommen. Die Gemeindemitglieder werden gebeten, sich bei Bedarf der Friedhofsgärtnerei zu bedienen. Kraftfahrer — Hausmeister gesucht. Wir suchen einen tüchtigen, jüngeren, verheirateten Kraftfahrer, der gleichzeitig die Stelle eines Hausmeisters auf unserm neuen Friedhof Eckenheimerlandstr. zu versehen hat. Bewerber, die Erfahrung im Bedienen von Heizungs- und elektr. Anlagen besitzen und befähigt sind, Reparaturen selbständig auszuführen, wollen sich schriftlich unter Einreichung eines lückenlosen Lebenslaufes nebst Zeugnis absch risten melden. Fahrgasse 146. . Vorstand der Israelitischen Gemeinde. Chor der Hauptsynagoge. Stimmbegabte Herren und Damen, sowie sangeskundige Kinder über 10 Jahren werden zur freiwilligen Mitgliedschaft im Chor der Hauvtsnnagoge, Börnestratze, aufgefordert. Schriftliche Meldungen werden an den Dirigenten Herrn Artur Holde, Im Trutz 17, erbeten. Persönliche Meldungen werden am Schluß des Gottesdienstes im Chorraum entgegengenommen.