Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 7 (1928-1929)
- Issue
- 8 (4.1929)
- Date
- 1929-04-01
- Page
- Seite 257 (sequence 13)
- Language
- German
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257 Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands Kultussteuer 1929/30. Der Gemeindebeschluß vom 18./21. März 1929 über die Veranlagung und Erhebung der Kultussteuer im Rechnungsjahr 1929/^0 wird nachstehend bekanntgegeben. 1) Im Rechnungsjahr 1929/30 (!. April 1929 bis 31. März 1930) wird als Kultussteuer der Israelitischen Gemeinde ein Zuschlag von elf vom Hundert der für das Steuerjahr 1928 oder für die im Kalenderjahr 1928 endenden Steuerabschnitte veranlagten Reichseinkommensterter der Gemeindemitglieder erhoben. 2) Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, den Steuersatz im Lauf des Rechnungsjahres abzuändern. 3) Die Kultussteuer derjenigen Lohnsteuervflichtigen, die zur Reichseinkommensteuer 1928 veranlagt werden, wird von dem zuständigen Finanzamt veranlagt und erhoben. 4) Bei denjenigen Lohn- und Gehaltsempfängern, welche von den Finanzämtern nicht zur Reichseinkommensteuer veranlagt werden, wird in entsprechender Anwendung der vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung aufgestellten Richtlinien vom 23. Januar 1928 wie folgt verfahren: a) DieVeranlagunggeschiehtdurchdieIsraelitische Gemeinde mittels Steuerzettels, die Erhebung durch die Städtischen Steuerkassen. Der veranlagte Betrag ist in zwei Halbjahresraten an die im Steuerzeltel bezeichnete Sleuerkasse zu entrichten. b) Maßstab der Veranlagung ist der im Kalenderjahr 1928 einbehaltene und vorschriftsmäßig abgeführte Lohnsteuerbetrag. e) Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Lohnsteuerbetrag für 1928 nicht bekannt, so werden andere zuverlässige Unterlagen, z. B. Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Arbeitgebers oder Errechnung durch die veranlagende Stelle Zugrunde gelegt. Ist keine dieser Feststetlungsmöglichkeiten gegeben, so wird der für das Rechnungsjahr 1928/29 erhobene Kultussteuerbetrag der Veranlagung zugrunde gelegt. Gegebenenfalls ist freie Schätzung durch die Veranlagungsbehörde zulässig. 5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die für die Reichseinkommensteuer geltenden Verzugszinsen erhoben. 6) Einsprüche gegen die Veranlagung sind innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu erheben. Nicht rechtzeitig eingelegte Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. 7) Einsprüche, sowie Anträge auf Ermäßigung, Stundung oder Erlaß der Kultussteuer sind unter Angabe der Steuernummer und der genauen Adresse ausschließlich an den unterfertigten Vorstand zu richten. Frankfurt a. M., den 22. März 1929. Der Gemeindeoorstand. Dienstjubiläum. Das 25jährige Dieustjubiläum des Herrn Gemeinderabbiners Dr. Lazarus wird am Freitag, den 29. März dieses Jahres, abends 6 Uhr, in Verbindung mit dem Freitagabendgottesdienst durch einen Fe st gott lesdien st in der Westendsynagoge begangen. Die Feier wird gemeinschaftlich von den Vorständen der Hauptsynagoge und der Westendsynagoge veranstaltet. il^!<an3l-u W388krbAu-Ke8kll8ck3ft^ SergersZr. S m. b Sergsrstr. S bei Kanal Verstopfung anrufen: ekk?0l_U8 43537/33 cla senneliste keäienung. sk^/^v-^xii^-(;^i.i.8ci-i^ ^5C^.rIr>i^rIIlv1^3IK^^ 29 k-ekk^kU5!-!^5k 63Z5 k-ertigsteilung von Vucnsk5cnIÜ55en. Regelung sämtlicnei- Steuerunc! Wirt5cnslt5-/^nJelsJenneilSn kei c!sn?u5tsnc!igen öenörcien in unserem r>lsmen l!M WMWMWMWlKI! gsgsnüdsr cjsm Opsrnksus künstisrkONTsrts 4—12 l^kr Wir Kaden in cier Peler55trshe 2 Leke VIeiek5trshe eins moderne vucnnsneilung neb?! i.einbibiio!nek eröffnet. Peter Kreuer wsckf. in»,, vokomcvck 5 wno