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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1926-08-01 · 12 (8.1926) · page 16

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
4 (1925-1926)
Issue
12 (8.1926)
Date
1926-08-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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!8 Srabmalordlmng für den Friedhof der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. Dorbemerltung. Au» den verschiedensten Lkreisen der Gemeinde, besonders auch au« Fiauenkreisen, ist immer dringlicher d e Anregung an die Gemeindeverwaltung gelangt, dem seit einigen Jahrzehnten überhandnehmenden Luru» in der Ausgestaltung der Grabstätten dürr, geeignete Maßnahmen entgegenzutreten und damit zugleich auf ein« Rückkehr zu der für das gesamte judische Bestallunaswesen so bezeichnenden Einfachheit und SchSnhett hinzuwirken. Die Gemeindebehörden haben diesen Anregungen aern entsprochen und zunächst für den noch unbelegten Teil des Friedhof-, an der Aal Beil-Straße die nachstehend veröffentlichten i.'ettsät'.e beschlossen. Auf die in Nr. l«> des Grmeindrblatles bereits veröffentlich.? Bekanntmachung, betr. das Erk'n der Fundamente der Grabsteine wird Bezog genommen und gleichzeitig f-s.5es.eLi. das; die mit dem bisherigen Verfahren verbundenen Mißstände den beteiligten Steinmetzen nicht zur 5.'ast fallen. — Eine eingehendere Neuordnung filr den neuen Friedhos bleibt vorbehalten Leitsätze. Auf Grund der Bestimmung»» t» Abschnitt iii der Ordnung de» Bestattunaswesens der Israelitischen Gemeinde Frankfurt o.M. werden silr den erweiterten Teil des Friedhofs an der Rat Veit- Straße, und zwar silr Block NU und fulgende die nachstehenden Leitsätze ausgeiiell:: Die Ausstellung van Grabsteinen uns ^lnsanungen, sowie die dazu notwendigen Fundierungsarbe-tr, und die Bepslaezung der Gräber bediiisen vor ih»er Ina« criffnahm» der Zustimmung de» Gemeindevorltaiids. Die Z-ichnunprn Uber die gesamte beabsichtigte Grabgestallung sind vom Antrausteller in dretsiicher Ausfertigung beim Friedhofsamt der Gemeinde einzureichen. Bei stehenden Steinen sind Sockel möglicdst zu vermeiden. Bei Verwendung von Metallornancnten »nd besonderen Verzierungen anderer Act können zur Genehmigung Einzelzeichnnngen in «rohem Maßstab vertan, r werden. Das Gleiche gilt für die Iuschriit- Sobald die Genehmig»»,, erteilt ist, erhält drr Antragsteller erne mit dem Genehmigrngsoermerk versevene Irichnuni. die bei Cinliesrrung des Steins dem Friedhofsoerwa'trr vnrzulegcn ist. Der ,^riedhofsvrrwalter ist verpflichtet die Wciterarbeit zu uniersagen. fall» die Anssührung dem genehmigten Entwurf nichr entspricht. Die Grabsteine sind entsprechend dem von der Gemeindeverwaltung beschlossenen Belegungsplan in gleichlaufende» Reiben und mit gleicher Schriflrichtung anszustrllen. Dir Gräbst»ine sollen in der Re».tl eine Höhe von t.k(),„ . eine Breite von «"«.in und eine Tiefe von .>>>-.,„. nicht übersteigen- Für die drei dem Hauotweg zunächst liegenden Leihen sind Grabsteine, welche die Höhe von l.k«»,„ „de-steigen, unzulässig. Hier sind liegende Grabplatten oder andere uedtld,le niedrige Grabdenkmäler erwünscht In den drei letzten Reihen der Felder sind liegende Grabplatten nivglickst zu vermeiden. Filr Doppelgräber ist eine ^.'osuna erwünscht, die di?5 Ncbcn-'inündc? zwcicr Grädrr rrkrnnen »äsz:; zivcl gleich l) len möglichst breit gelagert und mindesten» so breit wie hoch sein. Für die Höhenanaade ist Oberkante-Grab ,ua>'ch als UrUerdonte-Graosiein anzunehmen Oberkante-Grabhügel ist grundsätzlich l5, cm höher als der dem Grab zunächst liegende Haupt» oder Seitenweg anzunehmen 4.) Äls Material für d'e Grabsteine wird Sandstein. Mnscheltialk' Granit. Snenit und Tuffstein bevor»ugt. Geschl ffene und polierte G»steinbehandiuna ist nach Möglichk-it zu oemeiden. Kunststein kann nur ausnahmsweise bei motera'gerrchlerVer« aibei ung zuc^elossrn weiden. Findlinqe. unbearbeitete Felsblöck', nnr einseitig bearbeitete f-ristehende Blöcke sind unzulässig. Bei Mahl der Mot-rialien und der Dimensionen der Graksteine v. f. w. soll da^ Material und die Gestaltung d-r bereits genehmigten odrr ausglführlen Nachbart rä?er berücksichtigt werden. 5>.) Aus den Einreichung5p!änen zur Grnehrriqung der Grabet« stoltung muß auch die Art der ltwa oorg-sehenen Bepslanzung erkenntlich sein. Für die Genehmigung der Bepklan,ung ist gleict falls die Rücksicht auf das allgemeine Interesse mos-qedend. Beps.anzung mit nicht genehmigten starkwüchsigen Bäumen und Eoniferen ist unzulässig Die Schmückung der Grabstätte mit Bllttenpflanz-n musz der Würde des Ortes Rechnung tragen, die Verwendung von farbigem Gartenktes ist unzulässig. Zur Durchführung dtisrr Leilsäste und zur Beratung der Grmeindemttglieder wird dem Fciedhoisamt eine Beratungsstelle angegliedert, die regelmäßige Sprechstunden abhält. Frankfurt a.M. i-n Juli 1»2« Bi-rstand der Israelitischen Gemeinde. 2) .-!) Anstalten und Vereine b.övtjugi. Diese I'oppelltetnc sol- Stipendium. Aus dem Dr. Mar Lichel Fonds ist eine Subvention von l«>>. Mk. für eine Arbeit aus dem Gebirt der Stat-stik und Demographie derIuden zu vergeben. Näheres bei?r.Hanaurr.I,n Trulz^7. Aus unserem Röntgeninstitut.?ie Leitung der Düsseldorfer .Gcsoiei' hatte unser Institut a»'.,rf»rdelt. eiüe i'.l'crii.'.!: sc;::rr Ardeilc» aus den lcnten Jahren zu «ledcn. da dicses für da5 ^'cr>t.i»d»i-> drr Röiittzeiittrahlenivirkuna von allurmeincin Iiitcrtsse >>! ^citen> der Au5,lcUuilt, wurde uns auch Geld zur Bersu.,!,!,., ttcitcllt. „in eiiliorcchcndcv Deiiio-lsiratioiis Material ticrslrllc» zu k^iuirii. Cs lies-. si.i> aber erst ermö^litlien. al> au,t, die Gciiiriiidcverwaltung in Zliidelrattil des Wertes,'ol tl'cr ^^'auilcllulili,!> rin«'!: Züs.i uf-, dc.^i!Iic,ir. Au.tt-Il«>'!'.».'.-.;;'-!:.1:.dc »<si»üc» sich :m tTtngang von Halle der Grsoiei. x^.7i7?^s^^.-^-^ » '»-17^-7-»^'»^, ^«7 .V./'.t't'/'//t /t.-^ «/» Nt'ttt-.>/-'/I Tapeten 1Z2S /. ^//^'t .>i/r /// ll,tt/ U .^ ^t'«/< . t'L t?/»^///!//! 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