Jahresbericht
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- Jahresbericht
- Volume
- 1913/14 (1914)
- Date
- 1914-01-01
- Page
- – (sequence 98)
- Language
- German
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— 50 — Ende des Jahrhunderts durften die „Hocken" nur in ihren Häusern und auf ihren verzinsten Fenstern feilhalten; wer beider entbehrte, dem sollte auf dem Samstagsberg ein Stand angewiesen werden. Es läßt sich nicht bestreiten, daß die Juden in Deutschland, je mehr wir uns dem Ausgang des Mittelalters nähern, sich immer mehr vom Handwerk abgewandt haben —im Gegensatz zu ihren Glaubensgenossen in den slavischen1) und romanischen Ländern2). Sie tragen aber nicht allein die Schuld daran. Denn die Innungen, die ja nicht nur gewerbliche, sondern auch religiöse Verbände waren, schlössen sie naturgemäß aus, und deren Druck nachgebend, verboten ihnen an verschiedenen Orten die Behörden die Ausübung des Handwerks3). Auch in Frankfurt hatte in der ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts das Handwerk unter den Juden noch einige Vertreter gefunden. Daß es in der Judengasse jüdische Bäcker und jüdische Metzger gab — wir lernen aus den Gerichtsbüchern den Judenbäcker Fifelin4) und den Metzger Ysrahel kennen5) — ebenso Judenwirte6) und eine Käsemacherin7), nimmt uns nicht wunder. Aus religiös-rituellen Rücksichten mußte man den Juden diese Berufe zugestehen8). Aber auch an solchen Gewerben, wo derartige Gründe nicht mitsprachen, beteiligten sich die Juden. Ein Schneider Aaron — wie der Name sagt, ein Jude — wird 1328 ins Bürgerrecht aufgenommen und schwört den Bürgereid9). Das Schreinerhandwerk betreiben Salman (ca. 1330—1346), von dem es ausdrücklich heißt: „judeus, qui operatur cistas10)" und Abraham, um dieselbe Zeit11). Doch haben die beiden zuletzt Erwähnten sich auch mit Geldverleihen befaßt. ■*) Siehe das Verzeichnis der Prager Judengemeinde von 1546, das uns eine stattliche Anzahl von Handwerkern aufweist, in Geigers .Zeitschrift der Juden in Deutschland, Band I, S. 178ff. 2) Güdemann, L c. II, S. 139. 3) Siehe Berliner, Aus dem Leben der deutschen Juden im Mittelalter, S. 78, 79, 80; Güdemann, HI, S. 169ff. *) Pistor judeorum in den Gerichtsbüchern 1348 (Urkundenbuch S. 437 u. 445) „becker judeus"). 5) Gerichtsbuch 1342 im Urkundenbuch, S. 370. *) Die Gerichtsbücher verzeichnen einen Vertrag, den der Judenwirt Abraham mit ■einem Juden wegen seiner halbjährlichen Verköstigung bei ihm abschließt (Urkundenbuch, S. 745). In den Steuerlisten wird er nicht genannt. 7) Sie findet sich in den Rechenbüchern 1394 und 1395 mit dem Steuerbetrag von 3 Gulden. 8) Aus demselben Grunde (siehe 3. Buch Moses, Kap. XIX, 19) würden wir gern Eeilman d. juden, den Kürschner, als Juden ansprechen, aber trotz des Beinamens jude ist er offenbar Christ, ebenso der im Urkundenbuch S. 470 erwähnte Kürschner Buben, "wie aus der ganzen Stelle daselbst hervorgeht. 9) Siehe Bedebuch. Oberstadt vom Jahre 1328 im Urkundenbuch S. 290. 10) Er heißt auch Salman kistener, siehe Urkundenbuch, S. 363, 368, 381 usw. ») Urkundenbuch S. 395. >