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Jahresbericht · 1914-01-01 · 1913/14 (1914) · page 95

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht
Volume
1913/14 (1914)
Date
1914-01-01
Page
– (sequence 95)
Language
German
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— 47 — Nassau, zuliebe bestimmt, daß vier jüdische Familie, die dieser in Frankfurt angesiedelt hatte, nicht gebannt werden durften1). Das Amt der Kabbiner war bis zum Ende des XII. Jahrhunderts ein Ehrenamt, ohne Entgelt; das änderte sich später und gab Maimonides Anlaß, heftig gegen die zu eifern, die sich für die Ausübung ihrer Tätigkeit bezahlen ließen2); sie verloren ja damit auch ihre unabhängige Stellung der Gemeinde gegenüber. In späterer Zeit, am Ausgang des Mittelalters, sind die Frankfurter Eabbiner Gemeindebeamte mit festem Gehalt, ob schon im XIV. Jahrhundert, läßt sich nicht nachweisen; vielleicht hatten sie nur freie Wohnung. Jedenfalls betrieben die meisten von ihnen noch Geld- und Pfandgeschäfte. Nur bei Ascher und Meier aus Erfurt ist dies nicht nachzuweisen, wenigstens fehlen ihre Namen in den Gerichtsbüchern. Während sich die Kabbiner nur mit dem höheren Unterricht, dem eingehenden Talmudstudium, abgaben, lag der Elementarunterricht auch in der Frankfurter Gemeinde in den Händen der Schulmeister. Als solchen lernen wir 1341 Menchin Fischelin3) (Fiszelin) kennen; dann ist noch von einem Samuel als ehemaligem Schulmeister die Eede4), 1375 wird Moise als Schulmeister erwähnt6). Wohlhabende Juden hielten sich besondere Hauslehrer, die Schulmeister genannt wurden6). Für den Anfangsunterricht gab es keine öffentlichen Schulen, sondern Privatlehrer unterrichteten die ihnen von den Eltern anvertrauten Zöglinge gegen Entgelt in ihrer Behausung. Den Lehrstoff bildete zuerst der Pentateuch, später leichtere Stellen aus der Mischna und dem Talmud7). Der Unterricht schloß mit dem dreizehnten Lebensjahre (der Barmizwa) ab. Auf die Ausbildung der Mädchen in der hebräischen Sprache legte man wenig Gewicht. Man verfaßte für sie schon frühzeitig Übersetzungen der Bibel und anderer hebräischer Schriften8), wohl ins Judendeutsch, das sich aber damals kaum vom ortsüblichen Deutsch unterschied. Schulverfassungen mit Lehrplänen für den l) Siehe Urkundenbuch Nr. 48, S. 14/15:,.. noch der banne, den die juden darüber ton mochten, den wir chreftloz sagen von unserem gewalt. *) Güdemann HI, S. 33. 3) Gerichtsbuch 1341, wohl identisch mit Menlin Fiszelins Schulenmeister, siehe Urkundenbuch S. 384. 4) Sanne], quondam Schulmeister. 8) Urkundenbuch S. 561. fl) So Kosser, Salmans scholmeister, Urkundenbuch S. 456. Zweifelhaft ist, ob die öfters vorkommende Bezeichnung lermeister (lirmeister) als Eabbiner oder Schullehrer gelten solL 7) Güdemann, L c, S. 110. 8) Güdemann, L c, S. 113.

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