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Jahresbericht · 1914-01-01 · 1913/14 (1914) · page 91

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Journal
Jahresbericht
Volume
1913/14 (1914)
Date
1914-01-01
Page
– (sequence 91)
Language
German
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in der ersten Judenschlacht (1241) zeigt1). Dem damaligen Blutbad fielen auch drei Kabbiner zum Opfer, Eabbi Isaak, ben Eabbi Nathan2), ferner Eabbi Isaak Habachur und als dritter Eabbiner ebenfalls ein Isaak. Als sich nach dem Gemetzel allmählich wieder eine Gemeinde bildete, erscheint ein Anselm3) als ihr magister, der in ihrem Namen und Auftrag im Jahre 1288 eine Urkunde über den Verkauf eines jährlichen Zinses4) unterzeichnet. Zwei Menschenalter lang hören wir nichts von Frankfurter Eabbinern; erst um 1331 findet sich in den Gerichtsbüchern ein Lehrmeister Abraham, der vielleicht nur Schulmeister war5). Um diese Zeit, jedenfalls noch vor der zweiten Judenschlacht, wirkte aber in Frankfurt ein Eabbiner, dessen Euf weit über die Mauern der Stadt hinaus drang, Eabbi Süßlin Alexander Hakohen, der Verfasser des gefeierten Werkes Agudda (Sammlung)6). Es enthält eine Darstellung des Eeligionsgesetzes im Anschluß an den Talmud und mit Zugrundelegung des Talmudtextes, außerdem aber auch eine große Anzahl Erklärungen und selbständiger, in die religöse Praxis eingreifender Entscheidungen, „die letzte den gesamten Talmud umfassende Bearbeitung"7). Von 1340 ab bis 1344 erscheint in den Gerichtsbüchern Gumpert unter verschiedenen Bezeichnungen, teils als Meister, magister judeorum, teils als Lehrmeister, oder auch Eebe8). Um dieselbe Zeit wirken Eebe Girson9), ein magister Aaron1?) und Meister Suzelin von Nürnberg11) (1347). Beim Wiedererscheinen der Juden in Frankfurt nach der zweiten Judenschlacht ist in den Eechenbüchern der Lehrmeister Joseph mit dem Beinamen Lampe als Steuerzahler!) L. c. s. 11. 2) Über ihn siehe Horovitz, Frankfurter Eabbiner, S. 5. 3) Ob magister judeorum Rabbiner oder Vorsteher ist, muß von Fall zu Fall untersucht werden. Häufig wurden beide Ämter, da sie Ehrenämter waren, von derselben Person versehen. 4) Siehe Böhmer-Lau I Nr. 556, S. 268; Urkundenbuch Nr. 15, S. 6. 6) Urkundenbuch S. 332 u. 410. 6) Über die Zeit, in der er lebte, siehe Horovitz, L c, S. 10, Anm. 1. Ob er identisch ist mit Süßkind aus Köln, der in den Gerichtsbüchern und Urkunden der dreißiger und vierziger Jahre des XIV. Jahrhunderts erwähnt wird, oder mit dem Süßkind des Kölner Judenschreinsbuches (siehe Stern und Hoeniger Nr. 364, S. 163 und Nr. 370 u. 371, S. 165), ist zweifelhaft. 7) Güdemann, Geschichte des Erziehungswesens und der Kultur der Juden in Deutschland usw. III, 15; Horovitz, L c, S. 9. Über den Verfasser der Agudda siehe Weiß, Zur Geschichte der jüdischen Tradition V, 196f., und Michael, Or ha-Chajim, Nr. 476. 8) Ob er mit dem in den Urkunden und Gerichtsbüchern um diese Zeit öfters genannten Gumprecht zum Storch identisch ist, ist zweifelhaft, siehe Salfeld, Martyrologium, S. 365. 9) Siehe Gerichtsbücher 1344 und 1346. 10) L. c. 1345. Rebin Suzman im Gerichtsbuch 1343 ist wohl Frau des Rabbi Suzman. ") Urkundenbuch Nr. 112, S. 40.

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