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Jahresbericht · 1914-01-01 · 1913/14 (1914) · page 82

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht
Volume
1913/14 (1914)
Date
1914-01-01
Page
– (sequence 82)
Language
German
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— 34 — nur in ganzen, halben oder Viertel-Stücken losschlagen. Mit Recht macht Bücher darauf aufmerksam, daß darunter kein Großhandel zu verstehen sei1). Es war eher eine Beschränkung der Handelsfreiheit, sie sollten als Detailverkäufer den Schneidern keine Konkurrenz machen; sie durften also nur die Tuche an Tuchhändler absetzen. Auch beim Verkauf von Gewürzen und Spezereien, die als unausgelöste Pfänder in der Hand der Juden zurückgeblieben waren, galten ähnliche Beschränkungen wie beim Tuchhandel. Auch da verbot ihnen die Stättigkeit vom Jahre 1435 aus denselben Gründen den Detailhandel; Juden durften die Gewürze nur in ganzen Säcken oder in Fässern, aber nicht unter 25 Pfund, veräußern2). Solchen Beschränkungen unterstanden aber nicht etwa die Juden allein, sondern auch die christlichen Handel- oder Gewerbetreibenden; auch die christlichen Weber durften z. B. kein Tuch mit der Elle verkaufen. Derartige Verordnungen lagen durchaus, im Geiste der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Zeit3). Aus obigen Ausführungen geht wohl hervor, daß die Frankfurter Juden des XIV. Jahrhunderts es verstanden hatten, trotz aller Einschränkungen sich immerhin eine gewisse Stellung im Handel zu sichern. Auch noch eine andere Möglichkeit bot sich ihnen, sich mit Umgehung der Verbote wenigstens indirekt am eigentlichen Handel zu beteiligen, nämlich indem sie sich heimlich mit Christen assoziierten. Begreiflicherweise schweigen die christlichen Quellen hierüber, die jüdischen dagegen setzen solche gemeinsamen Geschäfte als allgemein bekannt voraus4). Andererseits werden wir später sehen, daß Christen (in Frankfurt sogar der Rat) sich an den gewinnreichen Geldgeschäften der Juden beteiligten, ihnen auch Gelder vorstreckten, um sich dabei zu bereichern. Daß Juden untereinander Kompaniegeschäfte machten, ist selbstverständlich. Wir würden dies von vornherein annehmen,, auch wenn es nicht ausdrücklich in den Rechen- und den Gerichtsbüchern vermerkt stände. So handeln gemeinsam David und seine. Mutter5), David und Samuel6), Israel und Jakob von Straßburg7). Die Kompagnons werden als „gesellen" bezeichnet8). Andererseits. *) L. c, S. 585. 2) Siehe Bücher, 1. c, S. 585. In Nürnberg war ebenfalls den Juden verboten, Gewürze, „die gewogen wurden", an Christen zu verkaufen. Barbeck, S. 9. 3) Siehe die Auseinandersetzungen hierüber bei Bücher, S. 585 u. 586. *) Siehe die Belege bei Hoffmann Nr. 131, S. 121, 190. *) Siehe Urkundenbuch, S. 814; daneben wird auch erwähnt, daß Davids Mutter „besundern phand hat uffgeboten". «) L. c, S. 821. ') Ii. c, S. 895. 8) So im Bechenbuch 1368 (Urkundenbuch, S. 233). Liepmane von Arwiler und syme gesellen cflor.

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