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Programm · 1913-01-01 · 1913 · p. Seite 31

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Journal
Programm
Volume
1913
Date
1913-01-01
Page
Seite 31 (sequence 30)
Language
German
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- 31 — II. Ans den Verfügungen des Koni gl. Provinzial- Schulkollegiums zu Cassel im Schuljahre 1912—1913. Verfügung vom 9. April 1912. Der Candidat des höheren Lehramts Louis Sternberg wird dem Philanthropin zur Ableistung seines Probejahres überwiesen. Verfügungen vom 13. und 16. April 1912. Die Einführung a) von Hupfeld, Praktische Physik und Chemie für höhere Mädchenschulen, b) der beiden ersten Teile der beiden Bändchen des mathematischen Unterrichtswerks von Sch wab- Lesser — und zwar a) zunächst probeweise am Lyzeum, b) an der Realschule — wird genehmigt. Verfügungvom8.Mail 912. Der nachfolgende Erlass des Herrn Unterrichtsministers betreffend den Besuch der Kinematographenth eater durch die Schuljugend wird zur sorgsamen Beachtung mitgeteilt: Die Kinematographentheater haben neuerdings nicht nur in den Großstädten, sondern auch in kleineren Orten eine solche Verbreitung gefunden, dass schon in dem hierdurch veranlassten übermässigen Besuche solcher Veranstaltungen, durch den die Jugend vielfach zu leichtfertigen Ausgaben und zu einem längeren Verweilen in gesundheitlich unzureichenden Räumen verleitet wird, eine schwere Gefahr für Körper und Geist der Kinder zu befürchten ist. Vor allem aber wirken viele dieser Lichtbildbühnen auf das sittliche Empfinden dadurch schädigend ein, dass sie unpassende und grauenvolle Szenen vorführen, die die Sinne erregen, die Phantasie ungünstig beeinflussen und deren Anblick daher auf das empfängliche Gemüt der Jugend ebenso vergiftend einwirkt wie die Schmutz- und Schundliteratur. Das Gefühl für das Gute und Böse, für das Schickliche und Gemeine muss sich durch derartige Darstellungen verwirren; und manches unverdorbene kindliche Gemüt gerät hierdurch in Gefahr, auf Abwege gelenkt zu werden. Aber auch das ästhetische Empfinden der Jugend wird auf diese Weise verdorben; die Sinne gewöhnen sich an starke, nervenerregende Eindrücke, und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellung geht verloren. Diese beklagenswerten Erscheinungen machen es zur Pflicht, geeignete Maßregeln zu treffen, um die Jugend gegen die von solchen Lichtbildbühnen ausgehenden Schädigungen zu schützen. Hierher gehört vor allem, dass der Besuch der Kinematographentheater durch Schüler und Schülerinnen sowie durch die Zöglinge der Präparandenanstalten und Seminare ausdrücklich denselben Beschränkungen unterworfen wird, denen nach der Schulordnung auch der Besuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorträge und Schaustellungen unterliegt. Auch muss die Schule es sich angelegen sein lassen, die Eltern bei gebotenen Gelegenheiten durch Warnung und Belehrung in geeigneter Weise auf die ihren Kindern durch manche Kinematographentheater drohenden Schädigungen aufmerksam zu machen.

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