Programm
- Journal
- Programm
- Volume
- 1912
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3089693-3089778--1553-3092477- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 57 — Till. Mitteilungen an die Zöglinge und deren Eltern. I Das Schulgeld beträgt für die beiden untersten Klassen der Vorschulen (2. und 3. Vorschulklasse der Realschule und Klassen IX und X des Lyzeums) 100 Mk., für alle übrigen Klassen 150 Mk. Die Einziehung erfolgt laut Vereinbarung durch die städtische Steuerverwaltung. II. Das Reifezeugnis der Klasse I der Realschule berechtigt: 1) zum bedingungslosen Eintritt in die Obersekunda der Oberrealschule, deren weiterer erfolgreicher Besuch nach drei Jahren die Zulassung zu jeglichem Universitätsstudium — ausser dem der Theologie — und zum Studium auf jeder technischen Hochschule gewährleistet; 2) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst: 3) zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät; 4) zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademieen; 5) zum Studium an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der landwirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf-Bonn; 6) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin; 7) zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; 8) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin; 9) zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer an höheren Schulen; 10) zum Zivilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndierist, bei den Provinziälbehörden (mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung. 11) zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisen bah nsekretär oder Eisenbahnbetriebsingenieur; 12) zum Besuch der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam (für Oberreal- und Realschüler ist der Nachweis von Kenntnissen im Latein erforderlich, welche der Reife für die Tertia eines Gymnasiums entsprechen); 13) zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister in der Armee; 14) zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine (erforderlich ist ausserdem Reifezeugnis einer Fachschule); 15) zur Marine-Ingenieurlaufbahn. III. Das Abschlusszeugnis der Klasse I des Lyzeums berechtigt: 1) zum bedingungslosen Eintritt in das Ober-Lyzeum (Frauenschule, höheres Lehrerinnenseminar);