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Programm · 1910-01-01 · 1910 · p. Seite 12

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Journal
Programm
Volume
1910
Date
1910-01-01
Page
Seite 12 (sequence 11)
Language
German
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— 12 — II. Aus den Verfügungen des Königl. Frovinzial- Schulkollegiums zu Cassel im Schuljahre 1909—1910. Verfügung vom 29. April 1909: Folgender Erlass des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 24. Juni 1908 ist im Schulprogramm zum Abdruck zu bringen: „Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, dass die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen, eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmässiger Weise belastet, sondern auch vielfach ausser Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäss § 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen. Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird in Anschluss an § 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt: Zu a: Beizufügen ist ein „Geburtszeugnis". . Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie zum Zwecke der „Beschulung" oder „zum Zwecke der Taufe" ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten. Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden. a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255^5? W. 0. Ausgabe von 1904, Muster 17a, angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler (sog. Bewerber) sie, so muss die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen

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