Programm
- Journal
- Programm
- Volume
- 1909
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 81)
- Language
- German
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- -40 - 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit überübertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten. 3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorsehriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung. 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend Nangeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Sachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen. 5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf des Schülers bakteriologisch zu untersuchen. Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert. /