Programm
- Journal
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- Volume
- 1909
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 80)
- Language
- German
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~ M - Das Sprechzimmer und die Wartekalle befinden sieh im ersten Stockwerk des Schulgebäudes. 2. Am Freitag der ersten Schulwoche nach den Sommerferien, am letzten Freitag im Monat November und am zweiten Freitag im Monat Februar haben die Zöglinge aller Klassen der Real- und höheren Mädchenschule den Eltern oder deren Stellvertretern sämtliche Hefte zur Unterschrift vorzulegen. Jedesmal am Beginn der darauffolgenden Woche wird von den Ordinarien — gelegentlich der Prüfung der Unterschriften — eine eingehende Revision der Bücher und Hefte vorgenommen. Ungeeignete und unsaubere Bücher und Hefte müssen sogleich durch neue ersetzt werden. 3. In den Pausen um 10 und. 11 Uhr wird an die Schüler und Schülerinnen warme Milch verabfolgt, die von einer hiesigen Milchkuranstalt geliefert wird und fortdauernder Prüfung unterliegt. Bei dem fünfstündigen Vormittagsunterricht hat sich diese Einrichtung sehr gut bewährt und wird von dem grösseren Teil unserer Zöglinge in Anspruch genommen. Die Wochenkarte (giltig für 5 Gläser von 0,3 Liter Inhalt) kostet 50 Pfg. 4. Etwaiger Wohnungswechsel im Laufe des Schuljahres ist umgehend von den Eltern dem Klassenlehrer anzuzeigen. 5. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, II. Favus (Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz müssen ,so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe I genamiten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.