Mannheim
Compact Memory

Programm · 1908-01-01 · 1908 · p. Seite 36

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Programm
Volume
1908
Date
1908-01-01
Page
Seite 36 (sequence 36)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3089693-3089770--1285-3092205
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

gewiesen. haben, dass sie -genesen sind und eine Gefahr der Weiter Verbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer: Erkrankung besteht "Bas gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine in der Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig: 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden. 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit überübertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist-verboten. 3. Erkrankt gewesene Schüler haben, vor ihrer Wiederzülässung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Scholle genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung. 4. Bei Erkrankung an Diphtherie oder Pocken wird, allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung, gekommen sind, dringend angeraten,,; sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diphtherie täglich Bachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen. ' 5. Ist ein Schüler der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf des Schülers bakteriologisch zu untersuchen! Diese Vorschriften' greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten erfolgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Erkenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde voll unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge der ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Mithilfe erleichtert.. ' /

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.