Programm
- Journal
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- Volume
- 1892
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 58)
- Language
- German
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— 59 — VII. Än die Eltern unserer Zöglinge. Die neuen Lehrpläne und Prüfungsordnungen. Lateinlose Schulen. Mit Beginn des neuen Schuljahres 1892/93 treten an sämtlichen preußischen höheren Schulen die durch Verfügung des Herrn Unterrichtsministers vom 6. Januar 1892 neu erlassenen „Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen" in Kraft, und am Schluß des Schuljahres 1892/93 wird zum ersten Male „die neue Ordnung der Reifeprüfungen und der Abschlußprüfungen" zur Anwendung kommen. — Es erscheint als angemessen, über diese wichtigen Erlasse, soweit insbesondere unsere Schule von ihnen berührt wird, den Eltern unserer Schüler an dieser Stelle Auskunft zu geben. Vorab sei bemerkt, daß die Änderungen, welche unser Lehrplan infolge der Einführung des neuen Lehrplanes erfährt, nicht belangreich sind. Es beruht dies darauf, daß unsere oberste Unterrichtsverwaltung gegenwärtig die lateinlosen sechsstufigen Realschulen mit zwei modernen Sprachen, also Schulen mit einer Organisation, wie sie die unsrige in der Hauptsache schon von jeher hat, als diejenigen betrachtet, die für alle, welche weder Universitätsstudien machen noch Polytechniken Gesuchen, sondern nach Absolvierung des sechsjährigen Kursus in die Vorbereitung sür einen praktischen Beruf eintreten wollen, für die geeignetsten hält. 1. L ehr gegen ständ e. Die Lehrgegenstände unserer Schule bleiben dieselben wie bisher. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium hat die Beibehaltung des bei uns seit Jahren erteilten fakultativen Unterrichts im kaufmännischen Rechnen und Buchführen in den beiden obersten Klassen unserer Schule gestattet. Hinzugekommen ist in II und I als wahlfreies Fach das Linearzeichnen. 2. Stundenzahl. Als eine hauptsächliche, erfreuliche Neuerung ist hervorzuheben, daß unsere Sextaner und Quintaner wöchentlich drei Stunden weniger Schulunterricht und daß alle unsere Schüler von VI aufwärts wöchentlich eine Stunde mehr Turnunterricht haben werden. 3. Kursusdauer. Die Kursusdauer der Realschulen war bisher eine siebenjährige; die Klassen von VI bis II hatten je einen Jahreskursus, die Prima zerfiel in eine Unter- und Oberprima und hatte einen zweijährigen Kursus. Da aber das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienst mit der Versetzung in die Oberprima erworben wurde, so kam an vielen Realschulen eine Oberprima gar nicht zustande, an andern war der Besuch der Oberprima ein äußerst geringer. Nunmehr ist die Entscheidung getroffen, daß von April 1892 an die Realschulen nur einen sechsjährigen Kursus haben sollen. 4) Prüfungen. Bisher wurde das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährigen Dienst in den neunklassigen höheren Schulen mit der Versetzung in die Obersekunda erlangt; in den lateinlosen Realschulen genügte, in dem Falle daß eine Oberprima vorhanden war und ein Abiturientenexamen stattfand, die durch Konferenzbeschluß erfolgte Versetzung nach Obersekunda; wenn aber eine Oberprima nicht vorhanden war, so mußte eine schriftliche und mündliche Versetzungsprüfung unter Vorsitz des Direktors abgehalten werden; nur in den sechsklassigen lateinlosen höheren Bürgerschulen war die Erlangung des Zeugnisses an eine unter dem Vorsitz eines Königlichen Kommissarius abzuhaltende Abgangsprüfung geknüpft. Von nun an ist diese Ungleichheit beseitigt. Das betreffende Zeugnis kann fortan auch an den Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen nur auf Grund eines am Schluß des sechsten Schuljahres unter dem Vorsitz eines Königlichen Kommissarius abzulegenden Prüfung erteilt werden.