Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1883
- Date
- 1883-01-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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sie, dem Erzbischof von Mainz zur Erhaltung der diesem verpfändeten Schlösser und Orte Oppenheim, Odernheim und Schwabsburg jährlich 300 Pfund Heller zu zahlend) In solcher Lage kamen sie nun, wie die erwähnte Urkunde vom 15. Oktober 1316 erzählt, „zu dem Schultheißen Volrat, „den Schöffen und dem Rat zu Frankfurt und klagten ihre Not, ihren Kummer und ihre große „Schuld, in welcher sie gar sehr sich befanden, und da sie kein anderes angreifbares Besitztum hatten, „womit sie ihre Schuld zu bezahlen und ihre Not einigermaßen zu verwinden vermochten, so kamen „sie unter sich zu dem Entschluß, daß, da diese Not und diese Schuld die Gemeinde der Juden an- „ging, sie sich auch mit dem Gut der Judengemeinde daraus befreien möchten. Dessen konnten sie „nichts Besseres finden noch erdenken, als daß sie auf ihre Schule (Synagoge), ihren Schulhof und „ihren Kirchhof vor der Stadt und die Häuser, die zu dem Kirchhof gehören, dem ehrsamen Manne „dem Frankfurter Bürger Wigand von Kolnhusin und Kuntzelin, seiner ehelichen Gattin und ihren „Erben acht und zwanzig Mark kölnischer Pfennige weniger zwei und dreißig kölnischer Pfennige, drei „Heller für den Pfennig 2) verkauften — je die Mark um 12 Mark Pfennige derselben Währung — „die nächste« sechs Jahre lang alle Jahr auf St. Michaelistag oder innerhalb der nächsten acht „Tage zu geben." Das heißt, sie verkauften unter Verpfändung der erwähnten Liegenschaften eine Rente, sie verpflichteten sich alljährlich am 29. September oder bis spätestens den 6. Oktober 12000 Heller oder 50 Pfund Heller oder 50 Goldgulden, nach heutigem Geldwert etwa Mk. 4855 deutscher Reichswährung zu zahlend) Dafür erhielten sie für jede Mark Pfennige Rente 12 Mark Pfennige Kapital, d. i. im ganzen ein Kapital von 600 Pfund Heller oder 600 Goldgulden, nach heutigem Geldwert etwa Mk. 48260 deutsche Reichswährung. ^) In Bezug auf Zinsenzahlung und Rückkauf der Rente wurde Folgendes festgestellt: 1) Bei nicht pünktlicher Zinszahlung sollten die Juden für jede Woche Verzögerung vier Mark Pfennige Buße zahlen, und Wigand von Kolnhusin oder seine Erben sollten in diesem Falle das Recht haben, die Synagoge, den Synagogenhof und den Kirchhof bis nach erfolgter Zahlung des Zinses und der Buße zu verschließen. 2) Die Juden sollten das Recht haben, nach sechs Jahren, also vom 29. September 1322 an, die Rente für denselben Preis, um welchen sie dieselbe verkauft hatten, entweder auf einmal oder in zwei Zahlungen zurückzukaufen, aber nur innerhalb 10 Jahren und immer nur in der Zeit zwischen „Michaelis und unserer Frauen Tag als die Messe in Frankfurt angeht", d. i. zwischen 29. September und 25. März. Sollte im Verlauf von 10 Jahren die Rente ganz oder halb nicht zurückgekauft sein, so bleibt die ganze Rente oder der bis dahin nicht 1) Volmer I. o. 413. 2) 1 Mark köln. Pfennige, 144 köln. Pfennig; 28 Mark Pfennig 4032 Pf. weniger 32 Pf. 4000 Pf. 12000 Heller; 240 Heller ---- 1 Pfund Heller 1 Goldgulden. 2) S. die Anmerkungen des Herrn P. Joseph unten Anhang No. 1. 4) Sie zahlten also 8V2V0, einen sehr hohen Zinsfuß. Der Rentenfuß betrug nämlich im Jahre 1316 hier zu Frankfurt 6Vzz°/o. S. Max Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland S. 266. Es sind uns aus dieser Zeit folgende Rentenverkäufe in Frankfurt bekannt: 1) am 31. Januar 1313 wird eine auf einem Hause ruhende Rente von 6 Mark Pf. für 102 Mark Pf. verkauft, also für 5^/„"/y. Losdmsr, (üoä. Nosuokr. 403. 2) am 5. Juni 1314 desgleichen eine Rente von 4 Mark Pf. für 68 Mark Pf. also 5^/,7°/^. Loskmsr id. 406. 3) am 4. April 1315 desgleichen eine Mark Pf. für 18 Mark Pf. d. i. 5VgVo ib. 414. 4) am 2l. Juli 1315 eine halbe Mark Pf. für 8 Mark Pf. ----- 6V4V0, das betreffende Grundstück in der Schnurgasse war aber schon sehr belastet, ib. 415; endlich 1317 Februar 11. eine Rente zu 5°/g°/o, id. 431. Freilich hatten die Juden das Wiederkaufsrecht, dies scheint aber damals auf den Rentenfuß keinen Einfluß gehabt zu haben. S. Neumann I. 0. 250.