Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
- Volume
- 1875
- Date
- 1875-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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…/9643684-3089704--0526-3090329- Visual Library
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— 48 — Beitrage des Departemental-Schulfondes, den Schulgeldern, den aus israelitischen Schulstiftungen fließenden Revenüen und aus freiwilligen Beiträgen zu bildenden israelitischen Schulfonds auf Erhebung sämmtlichen genannten Einkommens, auf Besoldung des Lehrpersonals, Unterhaltung des Schulgebäudes und der Schulsubsidien, auf Bestimmung der unentgeltlich zur Schule aufzunehmenden armen Kinder kurz auf Alles, was mit der finanziellen Verwaltung des Schulfondes in Verbindung steht. Jedoch verbleibet die Verwaltung des für das israelitische Schulwesen gestifteten Kapital- Stockes, wie bisher bei der Gemeinde-Verwaltungsbehörde und der Schul-Verwaltungsrath hat sich nur von dem Umfange und dem Ertrag dieser Stiftungen zu verlässigen, ehestens darüber Bericht an die Ober-Schul- und Studien-Inspection zu erstatten und angelegentlichst dafür zu sorgen, daß die aus den genannten Stiftungen fließenden Einkünfte zu der Schulfonds-Kasse gehörig einkassirt werden. Der Schul-Nerwaltungsrath ist der Ober-Schul- und Studien-Inspection des Departementes untergeordnet, an welche er monatlich Status der Schulkasse und die Iahres-Rechnungen des Schulfondes einzuschicken, wegen aller zu treffenden Verwaltungs-Maßregeln Bericht und Gutachten zu erstatten und von daher Genehmigung zu erwarten hat Weil häufig der Fall eintreten kann, daß die Mitglieder des Schul-Verwaltungsrathes ihrer Geschäftsangelegenheiten wegen von ihrem Wohnorte entfernt sind, so ist, um keinem Stillstande in der Geschäftsführung Raum zu lassen, die Anzahl derselben mit höchster Genehmigung bis auf 8 erhöhet und die Herren Flaschin, Geisenheimer, Grothwohl, Halle, Justus Hiller, Kulp, May und Pfungst zu Schul- Verwaltungsräthen gnädigst ernannt worden. Denselben geht unter dem heutigen die Weisung zu, von ihrer verordneten Constituirung bei der Ober-Schul- und Studien-Inspection die Anzeige zu machen, welche gegentheils die im Vorhergehenden festgesetzten Obliegenheiten des Schul-Verwaltungsrathes demselben durch ein besonderes Rescript bekannt zu machen ersuchet wird. Vermöge des Rescripts vom 30. Juni vorigen Jahres ist der neu zu gründenden israelitischen Schule von Seiner Königlichen Hoheit ein jährlicher Beitrag von 2000 fl. aus dem Departemental-Schulfonde gnädigst zugewiesen worden. Zufolge eingeholter höchster Resolution soll die Befugniß zum Bezüge dieses Beitrages in vierteljährigen Raten mit dem laufenden Quarral also mit dem ersten Julius anfangen. Außerdem haben Seine Königliche Hoheit in Betrachtung, daß das Philanthropin seit dem Jahre 1811 die sonst erhaltene Höchste Unterstützung entbehrt hat, d?r israelitischen Schulfondkasse noch )000 auf einmal aus dem Departements - Schulfonde zu erhebende Gulden gnädigst bewilligt, damit der neue Schul-Verwaltungsrath aus dieser Summe den nach vorgelegter Schlußrechnung des Philanthropins etwa sich ergebenden Passiv-Rückständen abhelfen oder wenn bei dem Abschlüsse besagter Rechnung dieses Bedürfniß sich nicht herausstellen sollte, von der gnädigst bewilligten Summe für die neue Schule die zweckmäßigste, von den Umständen geforderte Verwendung machen könne. Durch sämmtliche hier vorliegende Verfügungen wird die Annäherung zur Vollziehung des im Z. 4 und 8 Abschn. I des höchsten Schulpatentes ausgesprochenen Gesetzes bezielet und die Ober-Schul- und Studien-Inspektion wird ihre Bemühungen mit dem General-Curatel des öffentlichen Unterrichtes zu vereinigen ersuchet, um die Verbesserung des sittlichen und Culturzustandes der israelitischen Gemeinde, in so ferne dieselbe von der Schule ausgehen kann, nach den weisesten Absichten des Gouvernements thätigst zu befördern. (gez.) Pauli.