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Die Wahrheit · 1928-12-21 · Heft 51 (21.12.1928) · page 1

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1928
Issue
Heft 51 (21.12.1928)
Date
1928-12-21
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Preis dieser Nummer 50 Groschen .vtt ämm VerÖffenflkhtrageB 4er „Union deutschösfefr. Juden* mad des »Amtliche« Verlautbanwgen der kracHtlsctien Kultusgemeinde Wien" ■MmimiiM!Tii'i'""'»"»»»"Wiiiiiiw Redaktion und Administration: Wien II., Heinestraße Nr. 13 — Telephon R42-2-16 XL1V. Jahrgang Wien, 21. Dezember 1928 Nummer 51 Minoritätsrechte. Von Regierungsrat Dr. Der Wahlkampf in der Wiener Kultusgemeinde ist vorbei. Er war durch die Art des Kampfes der der „Union" feindlichen Parteien so unerfreulich, daß es am besten wäre, nicht mehr auf ihn zurückzukommen. Aber es wurde hierbei eine Frage von so großer Bedeutung, nämlich die des sogenannten Minderheitsschutzes der Juden, aufgerollt, daß es notwendig erscheint, nochmals darauf einzugehen. Gegen Ende des Wahlkampfes versendete das Zentralwahlkomitee der „Zionistischen Liste44 ein von ihr unter Angabe des Zweckes eingeholtes Gutachten des Professors der Rechts- und Staatswissenschaften an der Wiener Universität Dr. Adolf M e r k 1 und hält dafür, daß damit die Angelegenheit endgültig erledigt sei. Daß dies nicht der Fall ist, sollen die folgenden Zeilen zum Bewußtsein bringen. Ein Rechtsgutachten wird erfahrungsgemäß nur dann eingeholt, wenn eine Rechtsangelegenheit unklar ist, oder wenn eine Partei sich selbst über die Richtigkeit ihres Standpunktes beruhigen will, während sie für den Gegner der Anschauung belanglos ist, da er sich erfahrungsgemäß auf Grund seiner Darstellung leicht ein Rechtsgutachten entgegengesetzter Art verschaffen kann. Für die Gerichte sind derartige private Rechtsgutachten völlig gleichgültig und werden von ihnen in der Regel überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Was das oben erwähnte Rechtsgutachten betrifft, so ist in Kürze sein Inhalt etwa folgender: Die Gleichberechtigung der österreichischen Staatsbürger ist durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, durch das Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, Artikel 7, ferner durch den Friedensvertrag von St. Germain, Artikel 66, gesichert, worin auch ausdrücklich hervorgehoben ist, daß alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion vor dem Gesetze gleich sind und dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Nach Ansicht des Gutachters ist diese letztgenannte Sicherung der Gleichberechtigung der Staatsbürger, also auch der jüdischen die stärkste, weil sie durch internationale Instanzen gewährleistet ist. Kann doch jede Verletzung der Gleichberechtigung eines österreichi- Emil Weinberg. sehen Staatsbürgers über Antrag eines Mitgliedes des Völkerbundes dem ständigen internationalen Gerichtshofe zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Das Gutachten schließt damit, daß der angedeutete Schutz auch der jüdischen „Minderheit4' zugute kommt. Es mag zugegeben werden, daß gegen diese Ausführungen, die nichts Neues enthalten, in formaljuridischer Beziehung keine Einwendung erhoben werden kann. Zu ganz anderen Ergebnissen kommt man jedoch, wenn man die toten Buchstaben des Gesetzes verläßt und sich dem wirklichen Leben zuwendet. Prof. M e r k 1 ist der Ansicht, daß für die jüdische Bevölkerung in Oesterreich der stärkste Schutz gegen jede Beeinträchtigung beim Völkerbunde liegt. Vollkommen unbeachtet läßt er hierbei den wichtigen Umstand, daß es außerordentlich schwer wäre, ein Mitglied des Völkerbundes zu einem wirksamen Eintreten für die jüdische Bevölkerung zu bewegen. Ist doch jedes Mitglied des Völkerbundes mit seinen eigenen Angelegenheiten beschäftigt und außerdem befaßt sich der Völkerbund, wie die Erfahrung lehrt, stets mit viel wichtigeren Angelegenheiten als mit dem Schicksal der österreichischen Juden. Daß die Ereignisse in Südtirol nicht geeignet sind, das Vertrauen zum Völkerbund zu festigen, wird wohl niemand in Abrede stellen. Der wichtigste Grund, der gegen eine Anrufung des Völkerbundes durch einzelne österreichische Juden oder deren Gesamtheit spricht ist der, daß dadurch österreichische Staatsbürger sich zum Schutze ihrer Rechte an fremde Mächte wenden würden. Damit würden sie selbst einen Eingriff dieser Mächte in das höchste Recht des Staates, seine Souveränität, herbeiführen und sich selbst in den Augen ihrer christlichen Mitbürger zu Staatsbürgern zweiten Grades erniedrigen! Dazu kommt noch folgendes: Es ist durchaus nicht nur das Gesetz allein, das einem Staatsbürger oder einer Gruppe von Staatsbürgern den Platz im Staate anweist. In jedem Staate gibt es auch ein ungeschriebenes Recht, dessen Träger die Mehrheit der Bevölkerung ist. Sie ist es, die in jedem Staate der Minderheit ihren Platz anweist und ihr damit die Möglichkeit des Gedeihens und des Fortkommens und vor allem die soziale Stellung gibt. Würde.

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