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Die Wahrheit · 1928-06-08 · Heft 23 (8.6.1928) · page 1

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1928
Issue
Heft 23 (8.6.1928)
Date
1928-06-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Preis dieser Nummer 50 Orosche». ^idimWoJmsiiA .mit den Veröffentlichungen der „Union deutschösterr. JtM%~ - und den fffi -' „Amtlichen Verlautbarungen der Israelitische Kultusgemeinde Wien" Redaktion und Administration: Wien IL, Heinestraße Nr. 13 — Telephon 42-2-16 XLIV. Jahrgang Wien, 8. Juni 1928 Nummer 23 Der wichtige Schritt der Wiener Kultusgemeinde. Ein Leser unseres Blattes, eine bekannte Wienier juristische Persönlichkeit, schreibt uns: In Nr. 20 der „Wahrheit" vom 18. Mai d. J. ist der Bericht üfoer den in öffentlicher Plenarversammlung des Kultusvorstandes vom 9. Mai d. J.. mit Stimmeneinbelligkeit gefaßten so wichtigen Beschluß „bezüglich Einschreitens um Bundesbeiträge für die Zwecke der Kultusgelmeinde" enthalten. Der einfache Mann aus dem Volke dürfte durch den dürren Amtsstil schwerlich über die kardinale Bedeutung des beschlossenen Schrittes die nötige volle Aufklärung erlangen. Es ist daher Pflicht unserer Publizistik, ebenso schlicht als eindringlich die Oeffentlichkeit über die von der Kultusgemeinde Wien im Einvernehmen mit allen anderen Kultusgemeinden unseres seit dein Friedensverträge von St. Germain ach so kleinen Vaterlandes einzuleitende Aktion aufzuklären und auf dem laufenden zu erhalten. Insbesondere muß immer und immer wieder mit Nachdruck betont werden: Es ist nicht eine Gnade, um die wir die Bundesregierung bitten wollen, sondern es handelt sich um unser gutes, im Verfassungsgesetze anerkanntes Recht, dessen Verwirklichung im Interesse unserer Gesamtheit zu verlangen wir nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Unser Kultusvorstand kann jedenfalls seinen Beschluß vom 9. Mai d. J. als eine wirkliche Aktivpost seiner bald dein Ende sich nähernden Betätigung ansehen und deklarieren. Da der Beschluß mit Stimmeneinhelligkeit, also ohne Unterschied der sonstigen parteimäßigen Einstellung der Herren Kultusvorsteher zustande kam, so darf sicherlich diese Aktion, die jedie Partei ihrem Verdienste zuschreiben kann, nicht einseitig dem Erfolgkonto einer einzelnen Partei gutgebucht werden. Und doch wurde schon in der am Donnerstag, den 17. Mai d. J„ erschienenen Nummer einer jüdischen Zeitung dler Versuch .gemacht, die Aktion der Gesamtheit des Kultusvorstandes zugunsten einer einzelnen Partei auszuschroten und den Sachverhalt so darzustellen, als ob der einmütige Schritt der Gemeinde dem Verdienste dieser Minoritätspartei und ihres Presseorganes zuzuschreiben wäre. Davon kann aber in Wirklichkeit keine Rede sein. Wie aus der einen Tag später, nämlich am Freitag, den 18. Mai d. J., vernehmbar gewesenen Stimme der „W a h r h e i t" für jeden klar erkennbar wurde, ist es nicht die Einzel- oder Minderheitspartei, welche die Initiative zu dem so wichtigen Schritte ergriffen hat. sondern gerade die Mehrheitspartei im gegenwärtigen Kultusvorstande war es. von welcher der Antrag zur Aktion ausging und der! es auch gelungen ist. eine solche für das zu erreichende Ziel bestimmt wertvolle Stimmeneinhelligkeit zu erzielen. Sie, die Mehrheitspartei, unterläßt es zwar mit Recht, den Beschluß als ihren Erfolg oder als ihren Triumph auszuposaunen. Es darf von ihr jetloch keineswegs außer Acht gelassen werden, in der Begründung des Einschreitens an däe Bundesregierung sich rechtlich und wesentlich auf unser Verfassungsrecht zu stützen, welches im Einklänge mit dem alten Staatsgrundgesetze in Artikel 7 anordnet: Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Nach meiner Ueberzeugung, mit der ich sicherlich nicht allein stehe, kann und soll sich unser Anspruch auf eine Beitragsleistumg für die Bedürfnisse der österreichischen Kultusgemeinden in der Hauptsache nur auf unser soeben zitiertes vollkommen klares und striktes B u n d' e s v e r t a s s u n g sgesetz, ganz und gar jedoch nicht auf den uns Oesterreichern oktroyierten Staatsvertrag von St Germain stützen. Abgesehen nämlich davon, daß dieser Friedensver trag in jedem Oesterreicher ohne Unterschied d'es Glaubensbekenntnisses die Erinnerung an die tiefste Demütigung unseres Vaterlandes wachruft, genügt ein Blick für den Sachkundigen, um die kritische Bestimmung des Staatsvertrages als einen sogenannten Kautschuk-Paragraphen zu erkennen. Der maßgebliche Absatz, Artikel 68 des Friedensvertrages lautet: „In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig (?) beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Bei-

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