Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 20 (18.5.1928)
- Date
- 1928-05-18
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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DIE WAHRHEIT üiwiiffliiiiiiiiiiniiiiiöüwuiiiji iiimiuiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiwiiiiiiiiiiinw^ Seite 13 Da bat man die Bescherung. Das Justizimnisterium der Tschechoslowakei hat mit einer vor kurzem getroffenen Entscheidung, die schon mit Rücksicht auf die von zionistischer Seite gestellten Anträge bezüglich nationaler Minoritätsrechte von besonderem Interesse ist, die in deutscher Sprache abgefaßte Beschwerde eines Herrn I. R. als zur Einleitung einer Amtshandlung ungeeignet aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Da die Beschwerde in deutscher Sprache überreicht wurde, muß zunächst geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer nach den geltenden Sprachenbesl'iminungen das Recht zur Verwendung dieser Sprache zusteht. Nach § 2, Absatz 2, des Sprachenfgesetzes und Artikel 18 der Sprachenverordnung ist dieses Recht von bestimmten objektiven (Lokalisierung der Sache in einem Gerichtsbezirke mit qualifizierter nationaler und sprachlicher Minderheit) und subjektiven Bedingungen (Zugehörigkeit der Partei zu der Sprache .dieser nationalen Minderheit) abhängig. Die objektiven Bedingungen sind zwar im vorliegenden Falle gegeben. Doch kann in subjektiver Hinsicht der Beschwerdeführer nicht als eine Person anerkannt werden, welohe naoh den geltenden Bestimmungen berechtigt ist, die deutsche Sprache vor den Gerichten und Behörden zu verwenden. Denn es geht aus den Akten hervor — und der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht einmal —, daß er sich als Angehöriger der jüdischen Nationalität angemeldet hat. Das Sprachengesetz faßt aber die Angehörigkeit zu einer Nationalität und die Sprachenzugehörigkeit als ideiiitilsche Begriffe auf und verwandlet beide Ausdrücke synonym. Da nach § 2. Absatz 2, des Sprachengesetzes das Recht zur Verwendung der deutschen Sprache nur Personen zuerkannt wird, welcihe Angehörige der Sprache der deutschen Minderheit sind, stellt dieses Recht nicht auch einer Person zu, welche, da sie Angehörige einer anderen als der deutschen Nationalität ist, nicht als Angehöriger der deutschen Sprache angesehen werden kann. Dann ist es aber auch ganz irrelevant, ob eine solche Person im gewöhnlichen Leben in der Regel die deutsche Sprache verwendet, da für sie die deutsche Sprache nur die Umgangssprache ist und die Umgangssprache für die Zwecke des Sprachengesetzes ohne Bedeutung ist. Unter diesen Umständen mußte die Beschwerde als sprachlich falsch überreicht, gemäß Artikel 4 und 19 der Sprachenverordnung zurückgewiesen werden. — Diese Auffassung des Prager Justizministeriums ist in ihrer Folgerichtigkeit nicht zu bestreiten. Die ,-natiortale" Sprache der jüdischen „Nationalität" ist weder die deutsche noch eine andere Sprache, die von Juden gesprochen wird, sondern nur die hebräische oder, wenn man will, die jiddische. Nun entsteht aber die Frage: Wenn die jüdische Nationalität im Staate anerkannt ist, wie es sich ja aus dieser Entscheidung des Ministeriums ergibt, wie steht es dann um das Minderheitsrecht der sich zur jüdischen Nationalität bekennenden Juden im bezug auf die Verwendung ihrer „nationalen" Mindierheitssprache, der hebräischen oder jiddischen? Das Recht zur Verwendung einer Minderheitssprache in dem Verkehr mit den Behörden setzt, wie oben dargelegt, zwei Bedingungen voraus, eine objektive und eine subjektive. Die objektive Bedingung ist darin gegeben, daß die Sache in einem Geridhtsbezirke mit qualifizierter nationaler und sprachlicher Minderheit lokalisiert ist. die zweite ist, daß dieser Bezirk eine qualifiziertle und sprachliche Minderheit besitzt. Nun gibt es nm tschechoslowakischen Staate keinen Gerichtsbezirk, der eine qualifizierte „nationale und sprachliche jüdische Minderheit besäße. Demzufolge ist keine staatliche Behörde bemüssigt, hebräisch oder jiddisch abgefaßte Eingaben zu akzeptieren, auch von solchen Juden nicht, diie sich zur jüdischen „Nationalität" bekennen. Diese müssen daher in ihrem Verkehr mit den staatlichen Organen die tschechoslowakische Staatssprache verwenden, niemals aber die deutsche! „Der Schild", das Organ des deutschen Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten, begann in seiner Nummer 18 vom 30. April mit der Veröffentlichung der Liste aller deutschen jüdischen Gefallenen. Die Liste ist alphabetisch nach Orten geordnet. Die Veröffentlichung dient dem Nachweis der von völkischer Seite immer wieder bestrittenen Tatsache, daß mindestens 1 2.000 jüdische Deutsche im Weltkrieg ihr Leben für das deutsche Vaterland geopfert haben. Bad Gleichenberg. Dr. Leo W e r d i s h e i m, langjähriger Kurarzt in Bad Gleichenberg, hat seine Tätigkeit wieder aufgenommen. TJonlDocke zu IDockc Liberale Weitkonferenz. Der Termin für die diesjährige Delegiertentagung der Welt Vereinigung für liberales Judentum ist nunmehr definitiv, wie wir hören, auf den 11. August in Berlin festgesetzt worden. An ihr werden Delegierte aus den verschiedenen Ländern teilnehmen, insbesondere erwartet man mindestens 60 Abgeordnete aus England und den Vereinigten Staaten. Die Zahl der Juden in Jugoslawien. Dem „Jevrejski Almanach zagodinu 5688", den Oberrabbiner Doktor Leopold Fischer (V'rsac) schon im dritten Jahre verlegt, läßt sich entnehmen, daß die Judenschaft in Jugoslawien 99 Gemeinden und 73.267 Seelen umfaßt: von allen Landesteilen ist, mit 21.810, Kroatien der juden reichste. An der Frauengewerbeschule für WeiBnähen und Kleidermachen mit Oeffentlichkeitsrecht des Dr. Krüger-Heimes, früher JLlisabeth-Heim", 2. Bez., Malzgasse 7, Telephon Nr. R 43-5-40, rinden diie Einschreibungen täglich von 10 bis 12 und von 15 bis 17 Uhr exklusive Samstag statt. Externe S 25.—. interne S 115.— per Monat, Samstag geschlossen. Streng ritueller Haushalt. Voriesungen am Wiener Bethamidrasch. 2. Bezirk, 'Icmpelgasse 3. Samstag, 19. Mai 1928. 4 bis 5 Uhr. Lektor Rabbiner Dr. S. R u b i n, Wochenabschnitte, Sonntag, 20. Mai, 5 bis 6 Uhr Lektor Rabbiner Dr. S. Gelb haus: Mechilta, 6 bis 7 Uhr Lektor Rabbiner Dr. S. Rubin, Pirke Abot'i: Montag, 21. Mai. 6 bis 7 Uhr Lektor Rabbiner Dr. S. Rubin: Religtousphilosophie. 7 bis 8 Uhr Proi. Dr. S. Kraus: Jüdische Geschichte. Das Rote Kreuz. Der 100. Geburtstag Henri Drumonts, des Begründers des Roten Kreuzes, erinnert mich an folgende Sentenz, die anläßlich des Jubiläums der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze Dr. Gü de mann auf deren Ersuchen schrieb: ..Die Genfer Konvention wird ewig dank- und preiswürdig bleiben, weil sie dadurch, daß sie die Sanitätspersonen und -Einrichtungen für unverletzlich erklärt, die Leiden des Krieges mildert. Sie reiht sich würdig jenem weit älteren und umfassenderen Versuche dieser Art, nämlich der biblischen Bestimmung, an. welche dem Bräutigam, dem, der ein neues Heim gebaut, oder einen neuen Weinberg gepflanzt hat, vom Kriegsdienst befreit, damit sie der Tod in der Schlacht nicht um den Genuß ihres jungen Gfücks bringe. Da aber das Schlimmste unter den Leiden des Krieges der Krieg selbst ist, so werden alle Milderungsversuche so lange nur Palliativmittel bleiben, bis durch eine Konvention der Krieg selbst aus der Welt geschaffen wird. Dies wäre die schönste Jubiläumsfeier der Genfer Konvention." Med. Rat Dr. H. H a a s e. Oberkantor Josef Schlesinger — ein Sechziger. Seit Jahren verbindet den Schreiber dieser Zeilen gute und kollegiale Freundschaft mit dem wackeren Jubilar, und ich wundere mich eigentlich, daß dieser prächtige Sänger und tüchtige Fachmann am 20. Mai bereits sechs Dezennien auf. dem Lebenswege zurückgelegt haben wird. Denn, so oft ich mit ihm zusammenkomme, spricht er von allen Belangen und Disziplinen unseres Kantorenfaches mit jugendlich-regem Interesse und enthusiasmiert sich für die edle jüdische Sangeskunst! Anfang der 90-Jahre wurde Josef Schlesinger als Oberkantor nach dem Weltkurort Marienbad berufen. Seine glänzenden Stimmittel und sein gediegener Vortrag führten ihm bald die ungeschmälerte Gunst der Gemeindemitglieder und des internationalen Kurpublikums zu. Marienbad konnte den vorzüglichen Sänger nicht lange erhalten. Nach kurzem Amtieren wurde er nach Wien in den Tempel des X. Bezirkes berufen, wo er 32 Jahre segensreich wirkt. Oberkantor Josef Schlesinger gehört zu jenen Kantoren, deren ideales Bestreben stets war, den gesanglich-liturgischen Gottesdienst auf die höchste Stufe der Kunst zu bringen. Wiewohl er selber mit dem Chasonus — der traditionellen Vertragsweise — äußerst vertraut ist. war ihm der Pfad, den Prof. S. Sulzer betreten, sakrosankt! Er schrieb mehrere gediegene Kompositionen und beschäftigte sich intensiv mit musiktheoretischen Studien. In Rumänien, als Sohn sehr frommer Eltern, die eigentlich mit seinem eingeschlagenen Weg nicht einverstanden waren, geboren, sang er als Knabe bereits bei ersten Kantoren und fand