Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 23-24 (3.6.1927)
- Date
- 1927-06-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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£*sdbeint Jeden Sfreitag GTneis dieser Jrirnimer: SO Svosdfeen DIE WAHRHEIZ Cestewreidkisifie VDocfievtsdkwift für jiudiscne Jiifercssen ( lfero/fcwtfiefiiiFtgefi der „Wnion deufscfiosferr. Juden" Redaktion und Administration: Wien. //-t 3Veine$fea0e 3för. 13 Ferntuf 42-2*16 XLIII. Jahrgang Wien, 3. Juni 1927 Nummer 23/24 Vermächtnis und Treue. Eine Betrachtung zum Schewuoth-Feste 5687. Die edelsten Ideen der Humanität fanden am Sinai einen ewig-gültigen Ausdruck, wie er von der fortgeschrittensten Gesetzgebung nicht übertroffen wird. Die Offenbarung lehrt eben nicht, wie der xMensch als Jude sei, sondern wie der Jude als Mensch zu sein habe. Was die Gebote der Menschlichkeit verletzt, entehrt das Judentum. Die zehn Worte des Bundes, sie waren und bleiben eine himmlische Botschaft an die ganze Welt. Der Doppelstein der Bundestafeln bildet eine festere Stütze für die sittliche Weltordnung als granitene Pfeiler, als eherne Säulen und Träger. Selbst wo das moderne Gesetz, keine Paragraphen findet, wo die Forderung des Rechtes schweigt, wo die Stimme der Billigkeit sich kaum vernehmbar machen können, da spricht noch eindringlich aus der Gotteslehre das Gebot der zarten Rücksicht für die L e b e n d e n, wie für die T o t e n, für die Großen wie für die Kleinen. Du sollst dir nichtsunrechtmäßiger Weise aneignen! Du sollst fremdes Eigentum heilig halten. Dieses Gebotes Tragweite dehnt der Talmud auch auf den moralischen Diebstahl (Schewuot 39 a) aus. Mit der skrupellosesten Gewissenhaftigkeit mahnt er gegen unredliche Aneignung fremder Gesinnung, gegen jegliche Erschleichung und Hintergehung, ob auch kein materieller Vorteil oder Gewinn damit verbunden sei. Er legt uns dadurch die Heilighaltung, die Unantastbarkeit fremden Rechtes und fremder Anschauung ans Herz. Es gibt kaum eine Gesetzesverordnung oder eine Verhütungsregel, welche um die Gewissensfreiheit des Menschen, um die unverkümmerte Wahrheit in den Lebensäußerungen der inneren menschlichen Seelenwelt, um die Achtung vor dem fremden Gedankeneigentum, die um all das so unnahbare Schranken zöge, als die talmudische Warnung vor dem sogenannten geistigen Diebstahl, vor dem Gesinnungsraub. Schlaget einmal die Gesetzesbücher der Völker aller Zeiten, aller Lande auf, blättert in den Sammlungen von Rechtsbestimmungen, Satzungen und Weisungen nach, ob ihr solch eingehende, mit der peinlichsten Genauigkeit getroffene Verordnungen über Gesinnungsredlichkeit und deren Folgerungen findet? Gleichwohl hat man den Talmud als die unlautere Quelle von Winkelzügen, Täuschungen, Kniffen und Schlichen verdächtigt und verketzert und selbst in Oesterreich mußte ein Mann wie Dr. J. S. Bloch s. A. kommen, um die von Rohlingen aller Art verfinsterte Wahrheit wieder zu erhellen. Denn im Talmud erscheint die Gewissensrücksicht, welche jedem fremden Rechte und jeder fremder Meinung gegenüber geübt werden soll, eingehend behandelt. Wie man sich nicht unrechtmäßigerweise fremdes Gut aneignen darf, so soll man auch nicht unverdienterweise die günstige Meinung der Nebenmenschen erschleichen. Wer immer durch blendende äußere Erscheinung, durch Wort und Gebärde, das Urteil der Welt zu bestechen und sie zu hintergehen sucht, sei es auch nur um keinen andern Gewinn davonzutragen, als die äußere Ehre, als Beifall und Anerkennung, der vergeht sich bereits gegen das Gesetz, er betrügt die Welt um ihre Meinung, um ihr Urteil. Sogar bis in das Gebiet der Höflichkeitsformen verfolgen unsere Weisen die Ansprüche der Aufrichtigkeit und des Anstandes und legen dem Juden die zartesten Rücksichten nicht nur dem Stammgenossen, sondern jedem Menschen gegenüber, mag er welchem Volke und Glauben immer angehören, ans Herz. Strenge verpönt ist, so sagen sie, Trug und Täuschung zu üben, sei es auch gegen Fremde oder Andersgläubige (Cholin 94 a). Unsere Weisen nennen also jedes Ding beim rechten Namen. Ohne Scheu fassen sie Vergehungen, die nur ein zarteres Gewissen verurteilt, in denselben Begriff und stellen sie in die gleiche Linie des Hassens- und Verabscheuungswürdigen mit den vom Gesetze geahndeten Verbrechen. Indes strenger noch als die Rücksichtslosigkeit gegen die Lebenden verurteilten unsere Weisen die Pietätlosigkeit gegen die Hingeschiedenen. „Verwerflicher, sagen sie, und verfehmter ist der Raub, der an einem Toten verübt wird, als der Raub, an einem Lebenden begangen. Mit dem Lebenden kann man einen Ausgleich treffen, aber nicht mit dem Toten" (Semachot, 9). Und ist es nicht ein arger Raub an den Heimgegangenen, wenn man zerstört was sie gebaut, wenn man haßt, was sie geliebt, wenn man entweiht, was sie geheiligt haben, wenn man der Vernichtung und der Verachtung preisgibt, was die Verklärten mit dem Einsatz ihrer besten Kraft aufgerichtet haben? Gibt es wohl einen verpönteren Raub, als einem alle Verdienste der gesamten Lebenstätigkeit abzusprechen, als ihm