Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 39 (27.9.1929)
- Date
- 1929-09-27
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Preis dieser Nummer 50 Oroschen Ißxhnschifc mit 4mm Veröffentlichungen der „Union deutschösterr. Juden* «nd den »Amtlichen Verlautbarungen der Israelitischen Kulfusgemeinde Wien" i.;t»iti!i-i!iü!iiiiiiiffliiiiniiiiiifflimHiiiim^ Redaktion und Administration: Wien IL, Heinestraße 13 — Telephon R 42-2-16 XLV. Jahrgang Wien, 27. September 1929 Nummer 39 Der Sommerfrischenantisemitismus Von Dr. Jakob 0 r n s t e i n, Präsident der „Union deutschösterreichischer Juden''. Das Bundeskanzleramt hat die in Nr. 24 im Wortlaute mitgeteilte Eingabe der „Union deutschösterreichischer Juden" wegen „Aufhebung der in derselben angeführten Beschlüsse betreffend die versuchte staatsgrundgesetzwidrige Beschränkung der Staatsbürger mosaischen Glaubens in ihrem Aufenthaltsrechte" usw. mit einem an die „Union" gerichteten Erlasse beantwortet, dessen Inhalt wohi geeignet ist, das durch unsere Eingabe in hohem Maße wachgerufene Interesse der weitesten Oeffentlichkeit von neuem zu erregen, nicht aber auch, es zu befriedigen. Denn das Bundeskanzleramt läßt die von der öffentlichen Meinung geforderte Energie vermissen, es ruft den übermütigen Verächtern unserer Verfassung kein donnerndes quos e g o! zu, es teilt uns wohl eine mit unserem Anliegen im wesentlichen übereinstimmende Meinung mit, will aber den mißratenen Kindern nicht selbst wehe tun und überläßt es den Betroffenen, bzw. der „Union", sich selbst ihr Recht, und zwar bei anderen Behörden zu suchen. Diese Tendenz ergibt sich zur vollsten Klarheit aus der nachfolgenden Gegenüberstellung der einzelnen jn unserer Eingabe gestellten Begehren und der Erledigung des Kanzleramtes, welche wir absatzweise folgen lassen: I. Wir haben vorerst an die Regierung das Ansuchen gerichtet, „durch geeignete Erhebungen feststellen zu lassen, von welchen Gemeinden derartige den Besuch der betreffenden Orte durch Personen des mosaischen Glaubensbekenntnisses absichtlich hindernde Beschlüsse, sei es auch, daß in denselben dieser Besuch nur als „nicht erwünscht" oder dgl. bezeichnet wird, gefaßt wurden und sohin die erforderlichen Verfügungen wegen Aufhebung dieser gesetzwidrigen Beschlüsse zu fassen". An die Spitze der Erledigung dieses unseres Begehrens stellte das Bundeskanzleramt den Satz: „Nach der Rechtsanschauung des Bundeskanzleramtes würde der Beschluß eines Gemeinderates des Inhaltes, daß es Juden verboten ist, im Gemeindegebiete Aufenthalt zu nehmen. gegen § 13, Uebergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 368 aus 1925, bzw. Artikel 6, Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R.-G.- Bl. Nr. 142, verstoßen." Selbstverständliche Worte, wie sie von einer zur Hüterin der Verfassung berufenen, pflichtbewußten Regierung nicht anders erwartet werden konnten. Aber gegenüber den Regierungen von Mattsee, Mank, Efferding und anderen ähnlichen Welt-Zentralen genügt die bloße theoretische Feststellung nicht, diesen Stadt- oder vielleicht auch nur Dorfgewaltigen müßte die oberste Staatsgewalt mit ihrer vollsten Autorität einen sehr praktischen Unterricht erteilen, daß in einem Rechtsstaate niemandem, und selbst nicht einer hochweisen Gemeindevertretung von Mattsee usw. gestattet sein dürfe, sich über das Gesetz hinwegzusetzen und sich im Taumel des Machtdünkels eine nur den höchsten Gewalten im Staatsleben zukommende Gesetzgebungsgewalt anzumaßen. Das Bundeskanzleramt will vielmehr die Erteilung des so überaus notwendigen Unterrichtes der „Union" überlassen; dieses im Gegenüberhalte zu seiner eigenen klaren Feststellung der Gesetzwidrigkeit der in unserer Eingabe inkriminierten Gemeindebeschlüsse allzu schwächliche Verhalten versucht das Bundeskanzleramt durch die Bemerkung zu begründen: „Ob solche Beschlüsse gefaßt wurden, bzw. derzeit noch aufrecht best e h e n, kann auf Grund der beigebrachten Belege aus dem Jahre 1928 nicht mit Sicherheit festgestellt werden." Mit Verlaub, hohes Bundeskanzleramt! Wir führen doch keinen Zivilprozeß, in welchem dem Fordernden (Kläger) der Beweis obliegt. Das Bundeskanzleramt stellt doch ausdrücklich fest, daß die inkriminierten Beschlüsse gegen das Staatsgrundgesetz verstoßen. Die Behebung eines Verstoßes gegen die Verfassung ist aber eine Angelegenheit des öffentlichen Rechtes im eminentesten Sinne des Wortes. Demnach muß die Behörde, sei es die oberste Stelle oder eine ihr untergeordnete