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Die Wahrheit · 1929-02-22 · Heft 8 (22.2.1929) · page 1

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1929
Issue
Heft 8 (22.2.1929)
Date
1929-02-22
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Preis dieser Nummer 50 Groschen - fyidelüiJwJuifc jm* 4m VeröffeAflkhun$«a der „Union deufsdiSsterr. Juden? ■ad tfea »Amflidiea Verlautbarungen der I*raelliSfdi£B Kultusgemeinde Wien" Redaktion und Administration: Wien II., Heinestraße Nr. 13 — Telephon R42-2-16 XLV. Jahrgang Wien, 22. Februar 1929 Nummer 8 Zur Optionsfrage. Von Dr. Jakob O r n s t e i n. Der unermüdliche, mit allen Waffen der Wissenschaft, insbesondere durch die „Union deutschösterreichischer Juden" geführte Kampf um die Anerkennung, des Optionsrechtes jener Juden, welche schon vor dem Umstürze in einem der späteren Nachfolgestaaten heimatberechtigt waren, hat schon vor mehreren Jahren seinen Abschluß gefunden. Die Deutung, welche der Minister W a b e r dem vielberufenen Art. 80 des Friedensvertrages gegeben hatte, hat durch den Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen, in den Gründen stets gleichlautenden Erkenntnissen vollste Billigung gefunden. Die Abweisung des Optionsansuchens erfolgte stets mit der Begründung, daß der „Beschwerdeführer seiner Verpflichtung hinsichtlich des Nachweises der Rassenzugehörigkeit nicht nachgekommen sei, indem er hierfür keine Belege beigebracht oder Beweise angeboten hat.... er hat den Nachweisder Zugehörigkeit nach der RassezurdeutschenMehrheit der Bevölkerung Oesterreichs weder erbracht noch angeboten". Vergeblich stürmten die Vertreter der Optionswerber gegen diesen Wall von irrigen Rechtssprüchen an, ihre aus der Rüstkammer der Wissenschaft hervorgeholten Argumente wurden nicht einmal einer Widerlegung gewürdigt, die Mauer der stets gleichbleibenden Begründung blieb unerschüttert. Aber die Wissenschaft hat uns nicht verlassen. Nach jahrelanger, uns durch den Ablauf der für die Ausübung des Optionsrechtes im Friedensvertrage festgesetzten Frist aufgenötigten Kampfesruhe ersteht unserem gekränkten Rechte ein Fürsprecher in einem Manne, der nur wissenschaftlich schürfend, abseits vom Waberschen Interpretationsversuche nach einer gerechten Lösung sucht. In einer unserer vornehmsten juristischen Zeitschriften, der „Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft", Tübingen, Band 85, aus dem Jahre 1928, Heft 2, S. 311 ff., veröffentlichte Dr. Hans L i e rma nna Privatdozent in Freiburg im Breisgau, dessen Berufung an die ältehrwürdige deutsche Universität in Prag nach einer erst kürzlich in der „Neuen Freien Presse" erschienenen Mitteilung in Aussicht genommen wurde, eine Abhandlung unter dem Titel „Kasse und Recht", in welcher er auch die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes einer herben Kritik unterzog. In dieser Abhandlung stellt der Verfasser zunächst fest, daß in den Minderheitenschutzverträgen der Terminus „r a c e" nicht als anthropologische, sondern alssozialeRassezu interpretieren sei, wie dies aus dem Zusammenhange mit naissance, nationalite, langage, religion hervorgeht; hier sei nicht an anthropologische Menschengruppen gedacht, denn in der Anthropologie gibt es keinedeutscheRasse. Der anthropologische Begriff der „Rasse" hat im Rechte keinen Platz; eine Scheidung nach anthropologischen Rassenmerkmalen sei technisch undurchführbar; von welcher Seite man die Frage auch anpacke, immer entschlüpft die Rasse der rechtlichen Festlegung, sie ist gänzlich ungeeignet, als Rechtsbegriff zu dienen; wo es trotzdem versucht wird, läge die Gefahr sehr nahe, daß Willkür, in die Form des Rechtes gekleidet, den Sieg davonträgt. Dr. Liermann erklärt nun, es fehle nicht an falschen Auslegungen des Rassenbegriffes. „Als Beispiel mag die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 80 des Friedensvertrages von St. Germain angeführt werden." „Der Verwaltungsgerichtshof war vor die Frage gestellt, ob ein Jude optieren könne, und verneint sie zu Unrecht; das Gericht legt „Rasse" als anthropologische und nicht als Sozialrasse aus; die Folge ist, daß Juden für keine Seite ein Optionsrecht haben, weil keiner der Nachfolgestaaten eine jüdische Mehrheit hat. Faßt man dagegen, wie es zweifellos vom Gesetze gemeint ist und wie aus der Zusammenstellung der Begriffe „race" und „langage" ohne weiteres hervorgeht, „race" als Sozialrasse auf, so ist das Ergebnis, daß die polnischen Juden für Polen optieren können, die ungarischen für Ungarn usw. Die Frage: Sozialrasse oder anthropologische Rasse müsse stets eindeutig beantwortet werden; nur dann sei eine Gewähr gegeben, daß das Rassenrecht richtig angewendet wird; andernfalls

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