Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1936
- Issue
- Heft 46 (3.11.1936)
- Date
- 1936-11-03
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3062972-3064606-3064651--20899-3086194- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 8 Nr. 45. — 3. November 1936. DIE WAHRHEIT Das ».zionistische" Kultusgemeindeprogramm rührt an die österreichische Verfassung. In der Veröffentlichung des Kultusgemeindeprogramms der „Zionistischen Liste" heißt es: „Die Mandatare der Zionistischen Liste werden daher für nachstehende Forderungen eintreten: 3. Für die Wahrnehmung der nach den Verfassungsgesetzen den Juden als Gesamtheit gewährleisteten bürgerlichen Rechte". Die Erklärung zu diesem Programmpunkte lautet: „Den Juden Oesterreichs ist durch die Verfassungsartikel 16, 27 und 32 sowie durch die Aufnahme der Minderheitsschutzbestimmungen in die Verfassung (Art. 181) die bürgerliche und politische Gleichberechtigung zugesichert. Die Wichtigkeit der gesicherten Stellung der Judenschaft im Staatsleben macht es der jüdischen Gemeinde zur Pflicht, jederzeit für die Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung der Juden einzutreten." Die Zitierung der Verfassungsartikel 16, 27 und 32 ist irreführend. Nur der Art. 27 hat auf die Juden Oesterreichs, das ist auf sämtliche in Oesterreich seßhaften Juden, also ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit, Anwendung zu finden. Er spricht nämlich davon, daß die religionsmündigen „Einwohner Oesterreichs" volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und Freiheit der häuslichen und öffentlichen Religionsübung genießen, während die Artikel 16 und 32 von „Bundesbürgern" sprechen. Nur diese beiden letzteren Artikel sind es, welche die politische und bürgerliche Gleichberechtigung zusichern, aber, wie gesagt, nur den österreichischen Bundesbürgern. Die zionistischen Kandidaten können sich daher ohne Verfassungsänderung nicht verpflichten, für die Wahrnehmung der nach den Verfassungsgesetzen den Juden als Gesamtheit gewährleisteten bürgerlichen Rechte einzutreten, weil nach der Verfassung den Juden als Gesamtheit keine bürgerlichen Rechte gewährleistet sind. „Juden als Gesamtheit" bedeutet sämtliche in Oesterreich lebenden Juden, daher sowohl österreichische Bundesbürger als auch ausländische in Oesterreich wohnende Juden. Den ausländischen Juden ist als Einwohnern Oesterreichs nach Art. 27 der Verfassung nichts anderes als die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet, die Verfassungsrechte nach Art. 16 und 32 stehen ihnen aber nicht zu. Wollen die Kandidaten der Zionistischen Liste für die Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung der Juden, also auch der Nichtbundesbürger, eintreten, wenn es gar keine staatsbürgerliche Gleichberechtigung aller Juden, sondern nur der österreichischen Bundesbürger gibt? Wenn die Kultusgemeinde nach Ansicht der Jüdischnationalen auch die ihr von ihnen zugedachte Wahrnehmung der nach den Verfassungsgesetzen den Juden als Gesamtheit gewährleisteten bürgerlichen Rechte zu erfüllen hätte, dann kann es sich aber immer nur bloß um die den österreichischen Juden, nicht den Juden als Gesamtheit, gewährleisteten bürgerlichen Rechte handeln. Soll aber der Kultusgemeinde überhaupt das Recht zustehen, die nach den Verfassungsgesetzen den österreichischen Juden, also nicht den Juden in ihrer Gesamtheit, gewährleisteten bürgerlichen Rechte zu wahren, dann ist es selbstverständlich, daß nur österreichische Juden einen Einfluß auf die Kultusgemeinde haben dürfen. Wiener Kaltnsgemeindewahlen nnd die Orthodoiie. Von Kommerzialrat Moriz Leitner. ittiiNiU Pariser Chic — Wiener Akkuratesse Wien XIII., Leegasse Nr. 1 (SUdtbahnstition Brannscbweigg.) Telephon A 55-1-25 Die orthodoxe Judenschaft Wiens hat bekanntlich im Jahre 1932 den Entschluß gefaßt, den Kultusvorstand nicht mehr zu beschicken. Es wird daher jetzt die Tatsache, daß einer der prominenten Führer der Orthodoxie, Komm.-Rat Moriz L e i t n e r, auf der Liste der „Union österreichischer Juden" kandidiert, lebhaft kommentiert. Herr Komm.-Rat Leitner hat der „J üdischen Presse" über, seine Beweggründe eine Information erteilt. Im Jahre 1932 haben die orthodoxen Mandatare im Einvernehmen mit den verantwortlichen religiösen Führern der Orhodoxie beschlossen, aus dem Kultusvorstand auszuscheiden. Die Neuordnung der Verhältnisse in Oesterreich im Jahre 1933 ließ die Hoffnung zu, daß die religiöse Einstellung der österreichischen Bundesregierung die Verwirklichung unseres Zieles, die Errichtung einer selbständigen orthodoxen Gemeinde, ermöglichen wird. Tatsächlich haben auch alle amtlichen Stellen und Behörden für unsere Bestrebungen volles Verständnis gezeigt und nur die Fülle der Arbeit, die mit der. Neuordnung der Dinge in Oesterreich verbunden ist, und nicht zuletzt die mit allen zu Gebote stehenden Mitteln von der Kultusgemeinde betriebene Gegnerschaft konnten die positive Erledigung unseres Ansuchens um Autonomie hinausschieben, jedoch nicht verhindern, weshalb die Kultusgemeinde in der letzten Zeit das Bestreben gezeigt hat, die berechtigten Minimalforderungen der Orthodoxie zu erfüllen, ohne jedoch die grundsätzliche Einstellung der Orthodoxie zur Gemeindefrage anerkennen zu wollen. Ich sah mich — nicht im Zusammenhang mit den Kultuswahlen — veranlaßt, mein Mandat in der Adas Jisroel zurückzulegen. Nun habe ich eine Kandidatur auf der Liste der „Union österreichischer Juden" angenommen, um darüber wachen zu können, daß die gerechten Wege der Orthodoxie nicht weiterhin durchkreuzt werden. Eine Kandidatur auf einer anderen Liste als auf der der Union kam für mich und meine Gesinnungsfreunde schon deshalb nicht in Frage, da die „Union" jene Organisation ist, die die Grundprinzipien der Orthodoxie: Entpolitisierung der Kultusgemeinde und Wahrung deren rein religiösen Charakters, zu ihren eigenen gemacht hat. Die THuscfrtiiiLCi des Misrachi. In der „Stimme" vom 23. Oktober 1936 ist ein Aufruf des M i s r a c h i - Landesverbandes für Oesterreich an die Juden Wiens erschienen, in welchem es heißt, daß in der am 20. Oktober 1936 stattgefundenen Plenarsitzung des Kulturvorstandes über Antrag des Dr. Mendel Rosenberg folgender Beschluß gefaßt wurde: „Soweit es sich um religiöse Grundsatzfragen handelt, ist über Antrag eines Vorstandsmitgliedes eine Anfrage an das Rabbinat der israelitischen Kultusgemeinde zu richten, dessen Entscheidung für den Kultusvorstand verbindlich ist." Dieser Beschluß ist s t a t u t e n w i d r i g und konnte nur gefaßt werden, weil die Jüdischnatiotialen im Kulturvorstand-Ueberbleibsel schön unter sich waren und niemand anwesend war, der sie darauf aufmerksam gemacht hätte, daß der gestellte Antrag dem Statut widerspricht. Man kann zwar nicht annehmen, daß der Präsident der Kultusgemeinde das Statut nicht kennt, aber es ist offenbar, daß. die Herren es nur auf eine Täuschung abgesehen haben, um den Misrachi-Landesverband dafür zu gewinnen, daß er nicht auf einer selbständigen, sondern auf der zionistischen Liste unter Führung des Dr. Rosenberg kandidiere, damit auch der Schrei nach wenigstens einem religiösen Kandidaten unter sechsunddreißig erfüllt werde. Man tat so, als ob man eine Forderung der Misrachisten, die unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht erfüllt werden kann, erfüllen wollte. Der Misrachi-Landesverband verkündet nun die „Errungenschaft" der Misrachisten in aller Welt. Wie sieht es aber in Wirklichkeit mit dieser „Errungenschaft" aus? Im § 12, al. 2, des Statuts heißt es ausdrücklich: „Es hat als Grundsatz zu gelten, daß in allen religiösen Fragen, sowie bezüglich des Lehrprogramms und überhaupt in den prinzipiellen Fragen des Religionsunterrichtes, mit dem Rabb'inate nach Maßgabe des demselben zustehenden Wirkungskreises das Einvernehmen zu pflegen is t." Im § 37 desselben Statuts wird die gleiche Bestimmung mit dem Beisatze wiederholt, daß in dem Falle, als eine Einigung zwischen der mit der Vorberatung betrauten Körperschaft (Vertreterkollegium oder Kommission) und dem Rabbinate nicht erzielt worden ist, oder in dem Falle, als der Kultusvorstand dem einvernehmlich erzielten Antrage nicht zustimmen sollte, vor endgültiger Beschlußfassung das Rabbinat den Sitzungen des Kultusvorstandes m i t beratender Stimme beizuziehen ist. Man muß nicht erst ein scharfsinniger Jurist sein, um beim Vergleiche des eingangs zitierten, vom Kultusvorstand-Ueberbleibsel gefaßten Beschlusses mit den vorzitierten Bestimmungen des Statuts festzustellen, daß letzteres mit keinem Worte ausdrückt, daß der Kultusvorstand an die Entscheidung des Rabbinats gebunden ist. Der gefaßte Beschluß beinhaltet im Wesen nichts an de res als eine Aenderung des Statuts, zu welcher aber der Rumpfkultusvorstand gemäß § 17 des Statuts nicht berechtigt war. Aber es handelt sich ja nur um leere Versprechungen. Die Häupter der Jüdischnationalen denken nicht daran, sie nach der Wahl zu erfüllen. Sie lachen sich ins Fäustchen, daß sie die streng- und leichtgläubigen Misrachisten dran bekommen haben. Den Herrn Dr. Friedmann, der in seiner Eigenschaft als Präsident der Kultusgemeinde Hüter und Wächter des Gesetzes und des Statuts zu sein hat, fragen wir aber, ob er kein Bedenken hatte, einen statutenwidrigen Antrag zur Abstimmung zu bringen, und ob er es für anständig findet, nur zwecks Parteipolitik und Stimmenfang zum Mittel einer Täuschung zu greifen. Jüdischnationaler Wahlterror. Wir machen darauf aufmerksam, daß das Gesetz vom 26. I. 1907, R. G. Bl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Wahl- und Versammlungsfreiheit, das auch für die bevorstehenden Kultusgemeindewahlen gilt, auch auf die Agitatoren der jüdischnationalen Partei Anwendung zu finden hat. Insbesondere sei dies einem ihrer Vertrauensmänner, der nicht ein bezahlter Agitator, sondern einer ihrer Funkionäre in einer Bezirkskommission ist, gesagt. Es ist uns mitgeteilt worden, daß dieser rege Agitator einem Wähler gegenüber sich äußerte: „Sie werden doch zionistisch wählen. Ihre Mutter ist im Versorgung sh a u s und Dr. Körner ist der Obmann der Versorgungshauskommission!" Eine wirksamer© Einschüchterung eines Wählers kann man sich wohl schwer denken. Eigentümer, Herausgeber, Verleger und verantwortlicher Schriftleiter: Oskar Hirschfeld, Wien IL, Praterstraße 29. — Druck: Ignaz Spitz & Söhne, Wien II. Robertgasse 2. Jüdische Kaufleute! Zahlt Ihr weniger Steuern als die nichtjüdischen Kaufleute? Tragt Ihr weniger zum Aufbau dieses Staates bei als die andern? Verdient Ihr kein besseres Los als dank den Jüdischnationalen unter Fremdenrecht gestellt zu werden? Denn Minderheitsrecht ist Gastrecht und Gastrecht ist Fremdenrecht!