Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1934
- Issue
- Heft 19 (4.5.1934)
- Date
- 1934-05-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Preis dieser Nummer 40 Groschen In Deutschland verholen I Erscheint jeden Freitag SIIIBIIIM^^ Redaktion und Administration: Wien II., Heinestraße 13 mit den Veröffentlichungen der „Union österreichischer Juden and den Amtlichen Verlautbarungen der Israelitischen Kultusgemeinde Wi Telephon R 46-2-16 — Postsparkassenkonto Wien: A 100.918 50. Jahrgang Wien, 4. Mai 1934 Nummer 19 Die neue Verfassung. Raslere Didi not and billig Am letzten Apriltag dieses Jahres veröffentlichte die „Wiener Zeitung" in ihrem Amtlichen Teile die neue Verfassung des Bundesstaates Oesterreich. Damit ist ein wichtiger Abschnitt der Erneuerungsbewegung in unserem Vaterlande erreicht. Die Verfassung vom Jahre 1867 und die im wesentlichen darauf fußenden bisherigen Verfassungsgesetze der Republik haben nur mehr historische Bedeutung. Uns österreichischen Juden — das darf uns niemand verargen — wird der Abschied von diesen Gesetzen nicht leicht. Die 1867er Gesetze leiteten für uns eine Epoche der staatsbürgerlichen Freiheit und Gleichheit, des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aufschwunges ein. Wir verdanken viel, für gar manche allzu viel dem Liberalismus und der Demokratie. Darum hingen wir mit ganzem Herzen an diesem staatspolitischen Regime, darum beklagten und brandmarkten wir aber auch mehr als alle anderen Schichten der österreichischen Bevölkerung den Niedergang und die Mißbräuche der parlamentarischen Demokratie, die eine Wohltat zur Plage gemacht hatten. Als Bürger dieses Staates, mit dessen Wohl und Wehe das Geschick jedes Einzelnen von uns aufs innigste verknüpft ist, begrüßen wir aufrichtig und loyal das neue Verfassungswerk, das nach dem Willen seiner Urheber unsere Heimat aus der Erniedrigung der politischen Parteikämpfe zum friedlichen Zusammenwirken aller Staatsbürger und aus dem wirtschaftlichen Tiefstande zu neuem Autschwung führen soll. Oesterreich ist unser Staat und 11 nsere Heimat gleichwie der Staat und die Heimat der christlichen Mehrheit des Staatsvolkes, als dessen gleichberechtigte und gleichverpflichteteGliederwiruns fühlen. Wir haben zu allen Zeiten unsere Pflicht, gar oft auch mehr als unsere Pflicht getan, an uns wird es auch m Hinkunft nicht fehlen. Getreu den Geboten unserer Religion verbinden wir mit der treuen Anhänglichkeit an den Glauben unserer Väter unsere tiefstinnerliche seelische Hingabe an unser Vaterland. Dies ist für uns nicht eine bloße programmatische Formel, es bedeutet UI)s eine gefühlte Selbstverständlichkeit. Dafür gebührt uns kein Dank und keine Belohnung. Wir begehren sie auch nicht. Wir verlangen nur eine Selbstverständlichkeit: Nicht ein,e formale, sondern eine faktische «nd praktische Gleichheit vor dem Gesetz. u VERWALTUNGEN _SÄTZE — HYPOTHEKEN ' $ fr KÄUFE - VERKÄUFE""^ SZI LAGYl BEH. ABT. SEISM. IX., ROTENLÖWENG. 3 TEL. A 10-5-69 Die neue Verfassung, aufgebaut auf christlichen, deutschen, berufsständischen und autoritären Grundsätzen, statuiert im Artikel 16 die Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetze. Der Bekenner des mosaischen Glaubens ist verfassungsrechtlich dem Bekenner jeden christlichen Glaubens gleichgestellt. Es wird in diesem Artikel besonders hervorgehoben, daß Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen sind. In dem bezüglichen Artikel der bisherigen Verfassung war normiert, daß auch Vorrechte des Geschlechtes und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Um jeden Zweifel zu beheben, erklärt aber der Artikel 27 der neuen Verfassung ausdrücklich: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Aemtern und Würden ist vom Religionsbekenntnis unabhängig." Von besonderer Bedeutung für uns kann es allerdings werden, daß es anschließend an die eben erwähnte Bestimmung des Artikels 27 heißt, daß für den Schuldienst Ausnahmen von diesem Grundsatz durch Gesetz aufgestellt werden können. Auch darauf sei mit Betonung hingewiesen, daß zu dem im oberwähnten Artikel 16 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetze normativ hinzugefügt wird, daß die Bundesbürger in den Gesetzen nur so weit ungleich behandelt werden dürfen, als es Treffpunkt der Feinschmecker Cafe-Restaurant FETZER bei der Schwedenbrücke sachliche Gründe rechtfertigen. Darin darf wohl die weitestgehende Bürgschaft dafür erblickt werden, daß persönliche Gründe, wie die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis, eine ungleiche gesetzliche Behandlung nicht rechtfertigen könnten. Eine besondere Hervorhebung von unserem religiösen Standpunkte aus verdienen auch die Bestimmungen der Artikel 29 und 30 der Verfassung, wonach die bisherige Autonomie und Steuerhoheit jeder gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft, demnach auch unserer Kultusgemeinden verfassungsrechtlich in bisherigem Umfange gesichert erscheinen. Laut Artikel 29 hat jede gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft für ihre Religionsangehörigen das ausschließliche Recht der öffentlichen gemeinsamen Religionsübung, sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, sie bleibt im Besitz und Genuß ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohlfahrtszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ihr Eigentum sowie ihre anderen Vermögensrechte sind gewährleistet. Der folgende Artikel 30 besagt, daß die Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, die auch die Staat- Ocstcnreichlsclics Qualität* rabriitai Ueberau erhältlich liehen Interessen berühren, besonders geregelt werden und daß hiebei der einzelnen Religionsgesellschaft je nach ihrer Eigenart oder allgemeinen Bedeutung im Staate auch noch andere als die im Artikel 29 genannten Rechte zuerkannt werden können. Während für die katholische Kirche diese Regelung grundsätzlich durch das Konkordat erfolgt, geschieht diese Regelung bei den anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften nach gepflogenem Einvernehmen mit ihnen durch Gesetz. Es ist in diesem Augenblick nichtklare rkenntlich, welche Bedeutung und Tragweite dieser eventuell möglichen Zuerkennung weiterer, über den gegenwärtigen Zustand hinausgehender Rechte zukommt. Nur sei hier schon die Bemerkung gestattet, daß es auch onerose Rechte gibt. Die neue Verfassung hat die Bestimmungen über den Minderheitenschutz aus dem Friedensvertrag von Saint-Germain rezipiert. Wir wollen an diesem Wendepunkte unseres österreichischen Verfassungslebens gerne der sicheren Erwartung Ausdruck geben, daß die Handhabung unserer neuen Verfassungsgesetze uns Juden gegenüber jeden Gedanken in uns an vertraglichen Minoritätenschutz überflüssig macht. Wir Juden Oesterreichs durchlebten im abgelaufenen Jahre gar manche bange Stunde. Die Schatten des Hitler-Reiches verdüsterten auch unseren Horizont. Dem Vaterlandsgeiühl, der Klugheit, der Ausdauer und vor allem dem bewundernswerten Mute unseres Bundeskanzlers ist es zu danken, daß sich der Horizont wieder aufhellte, daß die braune Gefahr eingedämmt wurde; seinem Vaterlandsgefühl, seiner Klugheit und seinem Mute verdanken wir auch die neue Verfassung, verdanken wir die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetze. Denn wahrlich — das müssen wir Juden angesichts der antisemitischen Strömungen in unserem Lande offen eingestehen — auch dazu gehörte Mut. Möge er auf diesem betretenen Wege fortschreiten! Sein Beispiel kann Wunder wirken, in seiner Hand liegt es, den Geist der Verfassung in die christliche Bevölkerung zu tragen, in seiner Macht liegt es, den Geist des Friedens und des Zusammenwirkens aller gutgesinnten Oesterreicher zu verlebendigen, an ihm ist es, den friedenstörenden Ungeist des Antisemitismus aus den Köpfen unserer christlichen Mitbürger zu verscheuchen. Dr. Lenk.