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Die Wahrheit · 1933-01-20 · Heft 3 (20.1.1933) · page 1

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1933
Issue
Heft 3 (20.1.1933)
Date
1933-01-20
Page
– (sequence 1)
Language
German
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preis dieser Nummer 40 Groschen Jüdische Die Wahrheit Erscheint jeden Freitag mit den Veröffentlichungen der „Union österreichischer Juden" und den Amtlichen Verlautbartingen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien Redaktion und Administration; Wien II., Heinestraße 13 — Telephon R 46-2-16 — Postsparkassenkonto Wien; A100918 Nummer 3 49. Jahrgang Wien, 20. Jänner 1933 Unser langjährig bewährter Schlager 1 Paar gute Eschen-Ski, 1 Paar A A"50 Kompl. Ski-Ausrüstung M^^B gute Leder-Huitfeldbindung, 1 Paar gute Huitfeldbacken, 1 Paar gute m^m Fußbleche, 1 Paar gute Haselstöcke, 1 Paar gute Rohrteller. 1 Paar gute Lederschlaufen, 1 Paar gute Skischnallgurten, 1 guter Klappspliitusbrenner, 1 guter Skispanner samt Klotz, 1 Ski- Schneebrille, inkl. ersikl. Montage. 4ä A-50 Oasselbe fürs Kind von cm 100 bis 160 lang lö Alle SKl-Reparalnren prOmpt D. billigst »M€M-SCHAgWQl.M.-M.OOEM-BOSE Ton » 1*3.50 Das allgemeine Kultuswahlrecht In der am Montag, den 15. d. M., stattgehabten öffentlichen Plenarsitzung des rteugewählten Wiener Kultusvorstandes wurde ein Dringlichkeitsantrag der Kultusvorsteher Dr. Jakob Ehrlich. Dr. Rudolf Glanz und Genossen betreffend Abänderung der bestehenden Wahlordnung zur Beratung gestellt. Nach diesem, von sämtlichen Mitgliedern «der „Zionistischen Liste" und allen „Poale- Zionisten" gefertigten Anfrage soll die bestehende Wahlordnung dahin abgeändert werden, a) daß das aktive Wahlrecht allen eigen berechtigten Angehörigen der israelitischen Kultusgemeindle' in Wien ohne Unterschieid1 des Geschlechtes und ohne Rücksicht auf die Steuerfeistung einzuräumen ist, b) daß die Wählbarkeit auch auf Personen weiblichen Geschlechtes ausgedehnt wird, c) daß die in der geltenden Wahlordnung hinsichtlich idter Wahlberechtigung und der Wählbarkeit normierten Ausnahmen, soweit sie nicht in den staatlichen Gesetzen begründet sind, aufzuheben sind. Die Statutenkommission ist vom Plenum zu beauftragen, eine den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Vorlage ehestens dem Vertreterkollegium vorzulegen. Der Antrag, mit dem es däe Herren besonders eilig hatten, zugegebenermaßen um wenigstens eine ihrer vielen Versprechungen zu halten, fand in der Sitzung durch mehrere zionistische und poale-zionistische Redner seine „Begründung". Die Herren Dr. Jakob Ehrlich, Dr. Rudolf Glanz, Doktor Leopold Plaschkes, Oberbaurat Robert Stricker und Mendl Singer wetteiferten in heißem Bemühen, die Verdienste ihrer Gruppen um die Erringung dies allgemeinen Wahlrechtes herauszustreichen. Mit keinem Worte wurde auf die sachlichen Einwendungen eingegangen, die gegen eine allzu weitgehende Reform des Wahlrechtes nach wie vor bestehen. Auch die mit besonderer Eindringlichkeit vorgebrachten religiösen Bedenken des Misrachisten Dr. Rosenberg gegen eine Erweiterung ides aktiven und Gewährung des passiven Frauenwahlrechtes fanden in der Debatte seitens der Antragsteller keine, bzw. nur geringe Beachtung. Mit aller Deutlichkeit war die Hast merkbar, mit der Zionisten und PoaJe-Zionisten die Angelegenheit betrieben, um vor ihren Wählern als „Sieger" dazustehen. Der Antrag gelangte schließlich mit den Stimmen der Zionisten und Poale-Ziönisten, sowie — mit Ausnahme von Punkt B — auch mit den Stimmen idler „Werktätigen Juden" zur Annahme, die in dieser Frage bekanntlich freie Hand gegenüber der „Union" besitzen. Viel bemerkt wurde) die Tatsache, daß Dr. Leo Landau (Unpolitische Wahl Vereinigung) und Dr. M. Rosenberg (Misrachi), die beide Mitglieder des Zionistischen Klubs sind, nicht mit ihren zionistischen Gesinnungsgenossen für den Dringlichkeitsantrag stimmten. Die Gründe der Haltung der „Union" gehen aus folgender in der Plenarsitzung vom Klubobmann Dr. Josef T i c h o abgegebenen Erklärung, sowie aus den nachstehenden Ausführungen des Mitgliedes der unionistischen Fraktion Herrn Dr. Ernst Feldsberg zur Genüge hervor. Namens der der Union ungehörigen Mandatare in der jüdisch-diemokratischen Arbeitsgemeinschaft gab Dr. Josef Tic ho zu dem Dringlichkeitsantrag auf grundlegende Aenderung der Wahlordnung nachstehende Erklärung ab: Oer auf die heutige Tagesordnung gestellte Dringlichkeitsantrag wurde sofort nach der Konstituierung des neugewählten Kultusvorstandes und vor Beginn seiner Tätigkeit überhaupt eingebracht. Durch diesen Dringlichkeitsantrag soll eine völlige Aenderung der Wahlordnung, sohin der Verfassung der Gemeinde herbeigeführt werden. Eine Dringlichkeit für diese Aenderung der Verfassung liegt offenkundig nicht vor. Das einzige Gebot der Stunde einer nicht bloß auf die Betätigung ihrer nationalen Politik eingestellten Majorität kann derzeit nur darin gefunden werden, der immer mehr steigenden Not weiter jüdischer Kreise nach Möglichkeit abzuhelfen, nicht aber unmittelbar nach Zusammentritt des neugewählten Vorstandes an die Schaffung einer neuen Wahlordnung für eine allfällige Neuwahl zu schreiten. Selbst abgesehen davon, daß diesem Antrage keine wie immer geartete Dringlichkeit zukommt, ist derselbe auch inhaltlich mit Rücksicht auf die in dem Antrage enthaltenen Weisungen an die Statutenkommission für uns ganz und gar unannehmbar. Durch diesen Antrag wird der Statutenkommission nicht der Auftrag erteilt, eine Wahlordnung auf Grund reiflicher und der Wichtigkeit des Umstandes entsprechender Beratungen und im gegenseitigen Einvernehmen zu schaffen, sondern es werden ihr strikte Weisungen erteilt, wodurch jedwede Beratung in der Kommission von Haus aus zwecklos werden soll. Das durch diesen Antrag offenkundig verfolgte Ziel, die Kultusgemeinde ihres ihr vom Gesetze gegebenen rein-religiösen Charakters zu entkleiden, wird das bisher bestandene Vertrauen weiter und gerade opferwilliger Kreise der jüdischen Bevölkerung erschüttern und dem Ansehen der Gemeinde schweren Abbruch tun. Eine Teilnahme an den Beratungen der Statutenkommission wird hiedurch überhaupt zwecklos, da ihr von vornherein seitens des Kultusvorstandes in diesem Antrage bindende Weisungen erteilt werden. Es ist für uns daher selbstverständlich, daß wir gegen diesen Dringlichkeitsantrag Verwahrung einlegen, und zwar sowohl deshalb, weil dem Antrage derzeit jede Dringlichkeit mangelt, als auch deshalb, weil die Verwirklichung der im Antrage enthaltenen Prinzipien die Kultusgemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben völlig ungeeignet und sie zu einem politischen Tummelplatz macht. Die Verantwortung iür alle Folgen, welche sich aus der Annahme dieses Antrages ergeben sollten, wird die zionistische Majorität zu tragen haben; wir lehnen selbstverständlich jede Verantwortung ab und werden gegen die Annahme des Antrages stimmen. » * * In der von den Mandataren der „Union" abgegebenen Erklärung kommt klar zum Ausdruck, aus welchen Gründen die scharfe Stellungnahme gegen den von der nationalen Mehrheit eingebrachten Dringlichkeitsantrag gerechtfertigt ist. Mit Rücksicht auf die von Rednern der zionistischen Partei zur Unterstützung ihres Antrages vorgebrachten Scheingründe sei hier mit voller Deutlichkeit folgendes hervorgehoben: Nach dem Judengesetz vom Jahre 1890 ist die Kultusgemeinde dazu berufen, für die religiösen Bedürfnisse aller Juden zu sorgen, die auf ihrem Territorium leben. Es ist also von vornherein der Wirkungskreis der Kultusgemeinde genau umschrieben! und jede eigenmächtige Aenderung dieses Wirkungskreises bedeutet an und für sich eine Verletzung des bestehenden Gesetzes. Unter Bedachtnahme auf diese Zweckbestimmung ist die Frage des Dringlichkeitsantrages vor allem zu erörtern. Die Kulrusgemeinde soll und muß für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse aller Juden sorgen, ohne Unterschied, ob sie der strengsten orthodoxen Richtung angehören oder ob sie nur noch lose Bindungen zum jüdischen Glauben besitzen. Es ist daher notwendig, daß die Repräsentanz der Kultusgemeinde darauf bedacht ist, die religiösen Gefühle keines Mitgliedes der Kulrusgemeinde zu verletzen. Das passive Wahlre* . der Frauen widerspricht den Jahrtausende alten urundsätzen des Glaubens. Es ist daher die Einstellung der orthodoxen Kreise zur Frage des unbeschränkten allgemeinen Wahlrechtes mindestens ebenso berücksichtigenswert als die politischen Bestrebungen der nationalen Kreise. Man kann nicht denselben Maßstab an das Wahlrecht für die Kultusgemeinde wie an das allgemeine Wahlrecht im Staate und der Gemeinde anlegen. Man kann das Festhalten großer jüdischer Kreise am Glauben und an seiner Dogmatik nicht als eine undemokratische Gesinnung bezeichnen. Man kann als wahrer Demokrat für das allgemeine Wahlrecht im Staat und in der Gemeinde und trotzdem, den religiösen Forderungen entsprechend, für ein beschränktes Wahlrecht in der Kultusgemeinde sein. Man hat aber weiters zu erwägen, daß die Kultusgemeinde wohl eine Zwangsorganisation ist, daß aber die Zugehörigkeit zu ihr doch vom freien Willen des Einzelnen abhängig ist. Man weiß nur zu genau, daß gerade diejenigen Juden, die trotz finanzieller Leistungsmöglichkeit nicht einen Groschen für die jüdische Kultusgemeinde zu

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