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Die Wahrheit · 1932-09-16 · Heft 38 (16.9.1932) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1932
Issue
Heft 38 (16.9.1932)
Date
1932-09-16
Page
– (sequence 7)
Language
German
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DIE WAHRHEIT gelehrt) vertieft und zur Unbeliebtheit der Gelehrten beigetragen haben, wenn K am Schlüsse seiner Ausführungen (Nr. 34, S. 7, Sp. 3) gewissermaßen entschuldigend oder rechtfertigend vermerkt: „Ich habe nur einen Brauch auf Qrund unsrer Gesetzesquellen als gesetzwidrig festgestellt!" Vielleicht lag gerade hier — die an sich fragliche Gesetzwidrigkeit angenommen, aber nicht zugegeben—für den Gelehrten die Notwendigkeit nahe, sich auch an das Prinzip: eth laassoth laschem hepheru torathecha (es gibt Dinge und Zeiten, in welchen unsere Lehrer sogar das Gesetz zu brechen sich für berechtigt hielten, wenn es galt, für das religiöse Bewußtsein Positives zu leisten!) zu erinnern und sich bei dem zuständigen Rabbiner Klarheit über den Ursprung dieser erschütternden Gesetzwidrigkeit zu holen; denn auch K müßte — nach dem Laienverstand — wissen, daß zwar nach den Statuten der Vorstand die Anordnungen erläßt, aber solche gottesdienstlicher Art nie ohne vorherige Befragung des Rabbiners, und daß auch nach dem Sch.A. Minhagim (übliche Institutionen, Uebung von Sitten und Gebräuchen) durch jahrelange Ausübung zu ständigen Einrichtungen werden können. Und wenn nun, wie oben I, C dargelegt, J, der langjährige — wie er sich mit Vorliebe nannte — Seelsorger, der doch den Sch.A. auch gekannt haben dürfte12), trotzdem es für seine Zeit für gut befunden hat, diese „an sich schöne Geste" (K) „einzuführen" (K), so hat er dabei sicher nicht an den Gelehrten und Rabbiner gedacht, der, auch wenn er sitzt, weiß, daß dieser Satz einer besonderen Kawanah (Andacht) im Gebet bedarf, sondern an den Olam (Publikum), der das Verlangen, das Bedürfnis nach besonderer Erhebung (im wörtlichen und übertragenen Sinne) hat und so seine Teilnahme an der Gebet-Darbringung aktiv gestaltet. — Wenn also Sp.-Magdeburg (Nr. 33, S. 6, Sp. 3 der „Wahrheit" v. 11. VIII.) in seiner kurzen, aber zutreffenden Bemerkung mit den Worten schließt: „Nur nicht päpstlicher sein als der Papst", so meint er natürlich, in die Seele des Laien sich versetzend, daß es zumindest nicht angeht, eine Praxis, die der langjährige Rabbiner im „Müllner Tempel", der Sohn des verew. Rektors Schwarz der Isr. Theol. Lehranstalt in Wien, stillschweigend zugelassen hat, zu beanstanden, u. zw. durch passive Resistenz, die — sit venia verbo! — nach dem Laienverstande schon beinahe eine aktive Renitenz genannt werden könnte, da sie ja — wie die Tatsache beweist — zu einer Ermahnung seitens des bestellten Ordnungs-Organes führen mußte. C. Ferner wundert sich der Laie über den sog. Konflikt, von dem RW (Nr. 33, S. 6, Sp. 1) spricht, den auch K (Nr. 34, S. 7, Sp. 2) für sich anführt; denn nicht nur er selbst, der Laie (s. oben II, A) hat jetzt seinen Seelenkonflikt (soll ich? soll ich nicht?) mit seinen Ahnen und mit sich selbst, sondern auch noch den Konflikt mit dem Rabbiner, der jetzt — angeblich — nach dem Sch.-A. beim Sch'mä sitzen bleiben muß (?) (während der Olam [Publikum] sich erhebt) oder, wenn er sich auch erhebt, nach K ein Awarian (Gesetzesübertreter) ist; für den Laien hat nun der Rabbiner i n j ed e m Fall unrecht, ob er sich erhebt oder sitzen bleibt; im ersteren Falle, weil er — angeblich nach K — gegen den Sch.A. verstößt; im zweiten Falle, weil er sich im Gegensatz zu der bisher geduldeten „an sich schönen Geste" (K) befindet; auf alle Fälle ist es mit der Autorität des Rabbiners vorbei (und das hat mit ihrem Singen die Loreley getan!), wenn wir es nicht vorziehen, uns der Erklärung H - G r a z (Nr. 34, S. 7, Sp. 2) anzuschließen, nach der auch der Awarian (Gesetzesübertreter)-Begriii an dieser Stelle nur relativ zu nehmen ist. (Schluß folgt.) LesetDnflverbreitet„QlEWAHRHEin flmtftdje Verfautßärungen der Jsraeßtisdjen TCuftusgemeinöe Wien Dispens der jüdischen Schüler vom Schulbesuche an den hohen jüdischen Feiertagen. Der Stadtschulrat für Wien hat mit Erlaß Zahl 2575/10-H a—1932 die Direktionen (Leitungen) aller dem Stadtschulrate unterstehenden Unterrichtsanstalten in Kenntnis gesetzt, da3 die israelitische Schuljugend an den Tagen des Neujahrs-, Versöhnungs-, Laubhütten-, Passah- und Wocheniestes Anspruch machen kann, vom Schulbesuche befreit zu werden. * Jüdische Pflegeparteien iür Kostkinder gesucht. Familien, die ein fixes Einkommen haben und gegen Bezahlung der Erhaltungskosten ein oder mehrere Kinder aufnehmen würden, mögen sich schriftlich bei der Fürsorge-Zentrale der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse 2, melden. * Anonyme Spenden. Von N. N. sind in gewöhnlichem Schreiben, Postaufgabestempel Brüssel 7. September 1932, S 50— (fünfzig) „für einen wohltätigen Zweck" der Fürsorge-Zentrale der israelitischen Kultusu) Ueber Jell. wissensch. Tätigkeit s. Ro. a. a. O. XI, S. 216 ff. gemeinde zugegangen, was auf diesem Wege dankend bestätigt wird. * Konkursausschreibung. Im Spitale der Israelitischen Kultusgemeinde Wien, 18. Bez., Währinger Gürtel Nr. 97, gelangt an der chirurgischen sowie an der urologischen Abteilung je eine Sekundararztstelle zur Besetzung. Zur Anstellung sind erforderlich: die österreichische Staatsbürgerschaft, lediger Stand, die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde in der österreichischen Republik, die körperliche Eignung (nachgewiesen durch ein von einem der Vorstände der medizinischen Abteilung des eigenen Spitals ausgestelltes Zeugnis) und ein Alter von unter 35 Jahren. Mit der Stelle ist nebst dem in der Besoldungsordnung für die Abteilungsärzte des Spitales der israelitischen Kultusgemeinde fixierten Barbezug die Benützung einer möbilierten Naturalwohnung samt Beleuchtung, Beheizung und Bedienung sowie die volle Verköstigung verbunden. Für die letztere werden die Eigenkosten von dem Monatsbezuge in Abzug gebracht, wobei der Abzug ein Viertel der Bezüge nicht überschreitet. Mit den Personaldokumenten (Geburtschein, Heimatschein. Diplom. Nachweis der Zugehörigkeit zum Judentum, Zeugnisse über die bisherige fachliche Verwendung) belegte Gesuche sind an den Vorstand der "Israelitinnen Kultusgemeinde. Wien I., Seitenstettengasse 4. bis längstens lü. Oktober 1932, 12 Uhr mittags. zu überreichen. Wien, 8. September 1932. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. * Gottesdienst für Jugendliche an den hohen Feiertagen. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien veranstaltet an den kommenden hohen Feiertagen im Festsaale des Hotel „Post". I.. Fleischmarkt 24 (Eingang I., Drachengasse l), einen Festgottesdienst. der hauptsächlich für die reifere Jugend beiderlei Geschlechtes (im Alter von etwa 15 bis 20 Jahren) bestimmt ist Der Zutritt zu diesem Gottesdienste, der nach dem Vorbilde und im Umfange der Gemeindegottesdienste abgehalten wird, erfolgt auf Grund unentgeltlich ausgegebener Karten, deren Verteilung tunlichst im Wege der Jugendorganisationen durchgeführt werden soll. Die Jugendgruppen werden ersucht, ein Verzeichnis jener Jugendlichen, die Eintrittskarten zu diesem Gottesdienste wünschen, bis spätestens Dienstag, den 20. September d. J.. dem Jugendreferate der Kultusgemeinde zu übermitteln. Die Ausgabe der Karten auf Grund der Verzeichnisse erfolgt am 21. und 22. greptember d. J.. während die Einzelkarten an Jugendliche ab Freitag, den 23. September d. J.. im Jugendreferate, I.. Seitenstettengasse 2, 1. Stock, von 9 bis 12 Uhr vormittags, ausgegeben werden. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. « Talmud- und Barraizwah-Unterricht Vom Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde Wien wird auch im Schuljahr 1932/33 ein Talmud- und Barmizwah-Kurs (letzterer nur für Kinder mittelloser Eltern) im Schullokale, XX.. Othmargasse 46, eingerichtet. Einschreibungen und Unterrichtsstunden. Die Einschreibungen finden täglich ab Sonntag, den 18. d. M-. bis einschließlich Freitag, den 23. d. M., von 9 bis 10 Uhr vormittags, im Schullokale. XX., Othmargasse 46. statt. Der Unterricht beginnt am Sonntag, den 18. d. M., um 8 Uhr früh, und findet jeden Sonntag von 8 bis 10 Uhr vormittags, Montag und Donnerstag ven K>2 bis 4 Uhr nachmittags im genannten Schullokale statt. Der Unterricht ist unentgeltlich. Der Vorstand. VERBAND DER SABBATHFREUNDE „SCHOMRE- SCHABBOS" Wien II., Leopoldsgasse 16 Telephon A 48-4-15 1. Befreiung vom Schreiben an Sabbathen. Auf Grund des Erlasses des Stadtschulrates ZI. 2316-IIa-30 und diesbezüglicher Erlässe des Unterrichtsministeriums, sind jüdische Schulkinder vom Schreiben. Zeichnen und der Verrichtung von Handarbeiten jeder Art an Sabbathen und jüdischen Feiertagen zu befreien. 2. Schuldispens an Jüdischen Feiertagen. Es v/ird darauf aufmerksam gemacht, daß jüdische Schulkinder den Anspruch erheben können, an den jüdischen Feiertagen (Rosch-Haschono den 1., Jaum- Kippur den 10., Sukkoth den 15.. 16., 22. und 23. Oktober) vom Schulbesuch befreit zu werden. 3. Auszahlung der Arbeitslosen-Unterstützung. Jene strenggläubigen jüdischen Arbeitslosen, deren Kontroll- oder Auszahlungstag auf einen Sabbath oder jüdischen Feiertag fällt, werden eingeladen, in unserem Sekretariat um Ausstellung einer Bescheinigung anzuchen, auf Grund welcher die Arbeitslosenämter den Kontroll-, bzw. Auszahlungstag auf einen Wochentag verlegen. 4. Kostenlose Stellenvermittlung. Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitsmangel hat unsere Stellenvermittlung auch in den letzten Monaten schöne Erfolge aufzuweisen. Wir appellieren hiemit an die jüdischen Kaufleute, Handwerker und Gewerbetreibenden, die Angestellte beschäftigen, sich unserer kostenlosen Vermittlung zu bedienen. Wir vermitteln ■V GROSSFLEISCHHAUEREI IIEGM, KORNMEHl warn uc, MnaoASH nr. i» FlUALfti XWlil., W&HRlNOBRSTRASSa 9t Telephon Nr. A 174-9» and A l«4-34 IMmhi für Hallanstalt*«» AbteilungenrarKoscherfleisch nl«p Aufsicht mm» «hr-ar. Rabblrato» mmm Isr» Kiiltua0«nMhMto Sämtliche Fleischsorten von ausschließlich Prina-Qualität za den billigsten Marktpreis«» Angestellte und Arbeiter jeder Kategorie, die tüchtig und verläßlich sind und gewiß allen Anforderungen entsprechen. 5. Kostenlose Rechtsberatung. Unsere Mitglieder erhalten bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Arthur Funk, Wien I.. Gonzagagasse 12 (Montag bis Donnerstag von 3 bis 6 Uhr nachmittags), gegen Vorweisung der Legitimation kostenlos Rechtsauskünfte jeder Art. Legitimationen sind in unserem Sekretariat zu beheben. 6. Konsumrabatt „Schomra". Die vom „Schomre Schabbos" vor einem halben Jahr ins Leben gerufene Rabattaktion „Schomra" hat in der kurzen Zeit ihres Bestandes erfreulichen Zuspruch gefunden. Speziell die stets aut den eigenen Vorteil bedachten Kunden haben den Nutzen, den „Schomra" ihnen bietet, soiort eriaßt und auch danach gehandelt. Der Rabattaktion „Schomra" ist eine Anzahl Firmen aller Branchen — darunter eingeführte bekannte Großhäuser — angeschlossen, die den „Schomra'"-Kunden einen Sprozentigen Rabatt, von jedem Einkauf in der Form gewähren, daß sie iür jeden Schilling eine Marke in das „Schornra' -Büchlein einkleben. Das vollgeklebte Büchlein (100 Marken) wird sodann vom „Schomre Schabbos" mit i ü n f Schilling, bzw. das halbvollgeklebte mit zweieinhalb Schilling eingelöst. Kautt mit „Schomra"! 7. Verlosung von „Schomra '-Büchlein. Unter den bis 14. Oktober (Erew Sukkoth) zur Einlösung gelangenden „Schomra"-Büchlein werden 2 Preise zu 15 Schilling in der Woche nach Sukkoth öiientlich verlost. Halbvollgeklebte Büchlein, die mit dem entsprechenden halben Betrag (S 2.50) eingelöst wurden, nehmen an der Verlosung ebenfalls teil, erhalten jedoch im Gewinstfalle nur den halben Preis (S 7.50) ausbezahlt. ttunst undt£itewatm Trauerliteratur. Das Judentum besitzt einen eigenartigen Literaturzweig, der, von uns gehegt und gepflegt, stets in voller „Blüte" ist und um den uns alle Völker der Welt beneiden können: es ist das „Hesped"-Schrifttum, die Trauerliteratur. Der Brauch, um einen Toten zu „weinen und wehklagen'*, ist orientalischen Ursprungs. Wir finden den ersten Hinweis hieiür im ersten Buch Mose, 25, 2. beim Tode des Stammvaters Abraham. Der Klageruf, den David König Saul und seinem Sohne Jonathan widmete (Samuel II. 1, 20—27), wird mit Recht zu den schönsten Dichtungen des Altertums gerechnet. Im Talmud und Midrasch finden wir eine lange Reihe von „Trauer-Naohruien" (Mili d'Hespeda), die sich allerdings nur auf große Männer beziehen. Das „Beweinen" eines einfachen Toten Uberläßt man den nächsten Angehörigen, „stirbt aber ein Gelehrter, so sind alle seine Verwandte" (Sabbath. 105 a). Einige hervorstechende Aussprüche, die ich im folgenden aniühre, sollen vor allem beweisen, daß es sich hier nicht um einen sinnlosen Totenkultus handelt. Welche Ehrfurcht und Liebe für ihre großen Männer kommt in dem Rufe beim Hinscheiden Hillels zum Ausdruck: „O Frommer, o Sanftmütiger, Jünger des Esra!" (Sota 48 b). Und am Tage, da Rabbi Jehuda, der Fürst, starb, da rief man: „Die Engel und die Frommen bemächtigen sich der Heiligen Lade!" (Ketubath 104a). Der Talmud (Rosch haschana 18 b) vergleicht das Hinscheiden eines frommen Mannes mit der Vernichtung des Heiligtums, versichert (Moed katan 25 a) dem, der um einen frommen Mann aufrichtig trauert, die Vergebung seiner Sünden und „wenn jemand über den Tod eines rechtschairenen Mannes Tränen vergießt, so zählt sie Gott und tut sie in seine Schatzkammer" (Sabbath 105 a). Wie schön klingt der Klagerui der „Größen der Völker" beim Tode des Stammvaters Abraham: „Weh* der Welt, die ihren Führer verlor, weh* dem Schiffe, das seinen Steuermann verlor" (Baba batra 91 b). Während aber unsere Alten um die dahingeschiedenen Größen ihre Trauerklänge nur mündlich erhoben, begann man später, jeden Schmerzensschrei um ein trauriges Geschehen oder das Hinscheiden eines großen Mannes — dabei kamen selbstverständlich auch die edlen menschenfreundlichen Christen in Betracht — in verschiedenen Formen zu Papier zu bringen, so daß eine ganze „Trauerliteratur'' entstand. Und fast könnte man sagen, daß diese Literatur, die seit einigen Jahrhunderten sich besonders entwickelt hat — menschliche Eitelkeit dürfte viel zu dem Anwachsen beigetragen haben, und es kommen sicher

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