Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 5 (31.1.1930)
- Date
- 1930-01-31
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Preis dieser Nummer 50 Groschen Jüdische Die Wahrheit Erscheint jeden Freitag mit den Veröffentlichungen der „Union deutschösterreichischer Juden1 und den Amtlichen Verlautbarungen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien uuyuuiiii « Redaktion und Administration: Wien II., Heinestraße 13 - Telephon R 42-2-16 XLVI. Jahrgang Wien 31. Jänner 1930 Nummer 5 f Der tragische Fall Halsmann hat mit der abweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes seinen vorläufigen formalen Abschluß gefunden. Als dieses Urteil in Wien bekannt wurde, da hörte man allenthalben Rufe wie „Unerhört! Entsetzlich!" und auch im Ausland hat das Verdikt ein Presse-Echo gefunden, das für die österreichische Justiz und die Menschen, die zu ihrer Wahrung berufen sind, nicht gerade schmeichelhaft ist. Wir, die wir vom allerersten Moment an für das Recht des jungen Rigaer Studenten eingetreten sind, wir haben die Berechtigung zu fordern, daß die Empörung über die Ohnmächtigkeit, zu der diejenigen, die an Halsmanns Unschuld glauben, verurteilt sind, diese objektiv Denkenden nicht zu einer Ansicht verleite, die berechtigte Zweifel an ihrer Objektivität auslösen könnte. Der Oberste Gerichtshof,, wir sagen es auf die Gefahr hin, hier Empfindungen zu verletzen, die wir sonst nicht gerne antasten, war — wenn auch nur formal — im Recht, als er die Nichtigkeitsbeschwerde abwies. Diese Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich — bis auf höchstens zwei Momente — auf ungenügende Anhaltspunkte, was den nicht wundernehmen kann, der den zweiten Innsbrucker Prozeß mit größter Aufmerksamkeit verfolgt hat. Der Vorsitzende in diesem Prozeß, Landesgerichtsrat D r. Z i e g 1 e r, hat mit anerkennenswerter Objektivität und Menschlichkeit alles unternommen, um das Verfahren in möglichster Breite abzuwickeln und nichts übrig zu lassen, was Anlaß zu einer Beschwerde gegeben hätte. Dies ist ihm. darüber waren sich die Formaljuristen schon lange einig, restlos gelungen. Und sö war eine Nichtigkeitsbeschwerde, selbst vertreten durch einen so hervorragenden Strafrechtslehrer wie dem innsbrucker Universitätsprofessor Doktor R i 111 e r, von vornherein aussichtslos. * Eine Möglichkeit gab es vielleicht, gegen sie sperrte sich aber der unschuldig Verurteilte und sie zeigt dem Laien auch zugleich die ganze Absurdität unserer Formaljuristerei. Dr. Erich Saxl machte den Vorschlag, den Nichtigkeitsgrund der Sinnes Verwirrung anzuführen, die nach dem Gutachten der medizinischein Fakultät Innsbruck bei dem an sich schon unmöglichen Falle des Totschlages vorlag. Genauer gesagt: Philipp Halsmann, der geistig normale Mensch, konnte einen Totschlag an seinem geliebten Vater nur in einem Anfalle von momentaner Sinnesverwirrung verübt haben. (Wir haben gleich nach dem katastrophalen Ausgang des zweiten Innsbrucker Prozesses dargelegt, wie widersinnig diese Totschlagversion war, die bedeutend weniger Berechtigung als dte im ersten Prozesse bejahte Mordfrage hatte.) Die nach dem kuriosen Fakultätsgutachten begründete Sinnesverwirrung war aber bei der Stellung der Schuldfragen an die Geschworenem nicht berücksichtigt worden und Dr. Erich Saxl erblickte darin, vom formaljuristischen Standpunkt durchaus im Recht, Wirkliches Recht! einen triftigen Nichtigkeitsgrund. Philipp Halsmann aber gab nicht die Zustimmung zur Anführung dieses Grundes, er, der wußte, daß er unschuldig an dem fürchterlichen Geschehen sei, weigerte sich, auch nur für den Moment der Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme diskutieren zu lassen, er habe in Sinnesverwirrung eine Tat begangen, die er in Wirklichkeit — nicht begangen. So weit geht nämlich unsere Formaljuristerei: Zur Bekräftigung der Nichtigkeitsbeschwerde hätte Philipp Halsmann als sinnesverwirrter Totschläger erscheinen können, für einen möglichen dritten Prozeß konnte diese unsinnige Version sofort fallen gelassen vv erden. Halsmann, der einfache, seiner Unschuld bewußte Student gab sein Einverständnis für eine solche Bravourleistung höherer Jurisprudenz nicht und Dr. Erich Saxl legte deshalb die Verteidigung nieder; seine Interpretation wurde trotz des Einspruches der Innsbrucker Ratskammer nur nebenbei, und deshalb wohl ohne Erfolg in der Nichtigkeitsbeschwerde behandelt. Wenn wir an diesem Beispiel" sehen, zu welchen nach der Formaljustiz ganz berechtigten Mitteln die Verteidiger Halsmanns vor dem Obersten Gerichtshofe in jenem Augenblicke greifen wollten, da eben nur mehr nach dem Gesetze dieses formale Recht zur Entscheidung stand, so dürfen wir billigerweise auch nicht, wie es jetzt in einem Teile der Wiener Presse geschieht, jenen Richtern allzu schwere Vorwürfe machen, die, wie der Vorsitzende in der Begründung ausdrücklich betonte, nicht zur Tatfrage Stellung nahmen, weil sie dies gar nicht konnten, sondern nur zu untersuchen hatten, ob der F o r m a 1 i t ä t des Verfahrens in jeder Hinsicht Genüge getan worden. ❖ * Gewiß aber hätte der Oberste Gerichtshof das ihm nach § 362 zustehende Recht in Anwendung bringen können, das Urteil des Schwurgerichtes im Wege der außerordentlichen Revision aufzuheben, wenn er zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß das Schwurgericht zu Ungunsten des Angeklagten in einem Irrtum verfallen sei. Daß ein solcher Irrtum hier vorliegt, darüber ist sich auch die fachgelehrte Welt einig, wie die wenige Tage vor der Verhandlung des Obersten Gerichtshofes erschienenen eindeutig klaren Ausführungen des Nestors der österreichischen Straf rechtslehre, des achtzigjährigen Professors S t o o ß, bewiesen, der mit Recht den Irrtum der Geschworenen darin erkannte, daß sie plötzlich eine Totschlagfrage bejahten, die die medizinische Fakultät der Innsbrucker Universität ihnen mundgerecht gemacht hatte. Die fünf Richter des Obersten Gerichtshofes haben leider von dieser Allgewalt des § 362 keinen Gebrauch gemacht, sich nicht daran erinnert, <iaß gerechte Vorgänger in ihrem Amte im Ritualmordprozesse Ritter dreimal das Schwurgerichtsurteil kassierten, um dann im Sinne des § 362 zu entscheiden. Hüer lag eine Möglichkeit vor, w i r kliches Recht zu sprechen, und nicht nur dem starren Buchstaben gemäß Formaljustiz zu üben. Derselbe Oberste Gerichtshof, in beinahe gleicher Zusammensetzung, hat der ersten wohlfundierten Nichtigkeitsbeschwerde vom formellen Standpunkt stattgegeben, weil er die jeder Gerechtigkeit hohnsprechende Lückenhaftigkeit des ersten Verfahrens erkannte. Damals, leider zu früh, jubelten die Freunde Halsmanns und wir mit ihnen, und auf unser aller Lippen schwebte der Satz, den Dr. M a h 1 e r in seinem Plädoyer vor dem Obersten Gerichtshof sprach: „Es gibt noch Richter in Oesterreich!" Derselbe Generalanwalt, der sich mit einer Höflichkeitsverbeugung vor dem gelehrten Prof. Dr. Ritt ler, die mißverstanden wurde, diesmal für die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgesprochen, hat damals ihrer Annahme zugestimmt. Alles war in jenen Tagen über diese Loyalität und Objektivität unserer höchsten Richter entzückt und nun müssen sich, weil sie eben nur formaljuristisch urteilten, dieselben Richter Vorwürfe gefallen lassen, deren geringster „P a r a g r a p h e n r e i t e r" lautet.!n Oesterreich, das der Welt so große Juristen gegeben hat, krankt eben der ganze juristische Organismus an irgend einem unheilbaren Uebel, das gefunden und bekämpft werden muß. ehe es zu spät ist. Wir dürfen wohl verlangen, daß Halsmanns gerechte Sache mit gerechten Mitteln und in würdiger Weise verfochten wird, um nicht noch mehr Erbitterung in dieser so tragischen Angelegenheit aufkommen zu lassen. Wir teilen nicht die Ansicht des Herausgebers einer Wiener Tageszeitung, der im Falle Halsmann viel von sich reden macht und einen Tag nach der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schrieb: „Besonnenheit und Mäßigung haben schon so viel Unglück angerichtet, daß in gewissen Augenblicken des Lebens ein leidenschaftliches Wort nicht nur gestattet sein muß, sondern gerade zur Pflicht wird!" Glaubt der Herr Herausgeber, daß die widerliche Preßpolemik, die sich um Halsmann jetzt morgens und abends und manchmal auch tagsüber breit macht, ein solches „zur Pflicht gewordenes leidenschaftliches Wort''ist? Wir, die wir uns mit der allergrößten Entschiedenheit und Schärfe gegen die Innsbruckier Geschworenen wandten, die dem Rigaer Juden wahrscheinlich aus gewissen antisemitischen Instinkten fremd und feindlich gegenüberstanden, wir können es nicht gutheißen und auch nicht für angebracht im Interesse der guten Sache Halsmanns finden, wenn jetzt in einer an sich verständlichen Empörung verkündet wird, daß in Wien bei den höchsten Richtern kein anderer