Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 23 (28.5.1926)
- Date
- 1926-05-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3062972-3063973-3063994--14592-3082159- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
OesferreicltisclEe Woc&ensdirii! für {iidisdae Interessen Pill dem ßeiM&fi: fer&ffenüicuiingen Her ..Union üesifstiaüs&rreidiis&er innen _Redaktion und Administration: Wien BEL« Hcanesftriaftc IS. - Feraruf 42-2-16_ XLII. Jahrgang Wien, 28. Mai 1926 Nummer 23 Staatsbürgerrecht — Minoritätenrecht. Von Dr. Paul Nathan, Berlin. Im modernen Staate, ist die Rechtsgleichheit aller Bürger ohne Unterschied des Glaubens und der Abstammung durchgeführt. Gerade diese Rechtsgleichheit ist die charakteristische Eigenschaft einer zivilisierten Gemeinschaft unserer Tage. Wo sie nicht besteht, hat sich das Staatswesen zu einem durchaus modernen Gebilde noch nicht entwickelt und durchgerungen. Minderen Rechts, von den allgemeinen Wohltaten aller Bürger ausgeschlossen, ist allein der Verbrecher, dem durch Richterspruch bestimmte Rechte aberkannt worden sind. Zu diesen Bürgern minderen Rechts oder zu Fremdlingen, die unter Fremdenrecht stehen, möchten die Antisemiten die Juden herabdrücken, und wenn diese Juden auch schon seit römischen und sejt Karolinger Zeiten etwa deutschen Boden bewohnt haben sollten. Dem modernen Staatsbürgerrecht, das alle ständigen Bewohner eines Staates eint, tritt zur Seite das Minoritätenrecht, das jene Elemente eines Staates in ihrer Rechtssphäre besonders abgrenzt, die religiös oder abstammungsgemäß eine Sonderstellung einnehmen oder einnehmen wollen. Eine solche Sonderstellung für bestimmte Teile der Bevölkerung kann eine humane Wohltat vielleicht einmal sein, oder kann das Gegenteil einer Wohltat im Einzelfalle bedeuten und bedeutet oft genug dieses Gegenteil. Die Voraussetzung für die Durchbrechung der allgemeinen staatsbürgerlichen Gleichheit ist gegeben, wenn bestimmte Teile der Bevölkerung auf Grund einer berechtigten, klar erkennbaren Eigenart für die Befriedigung von Bedürfnissen Raum und Abgrenzung beanspruchen, auf die andere Bevölkerungsteile keinen Anspruch machen und keinen Anspruch zu machen brauchen. In der Theorie, gedanklich kann man im einzelnen konstruierten Falle solch ein Bedürfnis zugeben. In der Praxis ist es mir sehr zweifelhaft, ob eine innere Notwendigkeit für solch ein Minoritätenrecht bei einer gut aufgebauten modernen Verfassung überhaupt notwendig ist. Ein Minoritätenrecht soll einen Schutz gegen die Vergewaltigung durch die Majorität gewähren; aber eine Majorität, die sich nicht aus Rechtlichkeit, aus dem gesunden Rechtsempfinden unserer Zeit heraus von Gewalttaten gegen einen schwächeren Bevölkerungsteil abhalten läßt, die wird sich auch nicht binden lassen durch einige Gesetzesbestimmungen oder durch einige Bestimmungen der Verfassung; sie ändert die einen und ändert die anderen, oder ignoriert sie und setzt ihren Majoritätswillen durch. Eine solche Behauptung ist keine Theorie; die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit bestätigen sie. Unmittelbar nach dem Weltkriege blühte das Entzücken über den Segen des Minoritätenrechts in gewissen Kreisen, auch in jüdischen Kreisen vielfach. Juden der Randstaaten glaubten, in diesem Minoritätenrecht einen wirksamen Schutz gegen mögliche Unterdrückung gefunden zu haben, ich warnte ernstlich vor dieser Illusion, die ernste Gefahren bergen konnte. Heute ist die Entwicklung so weit gediehen, daß ein Urteil von theoretischen Erwägungen absehen und sich auf reale Tatsachen stützen kann. Das Minoritätenrecht brachte keine wohltätige Abgrenzung, die Reibungen ausschließt; wohl aber eine sehr unerwünschte Entfremdung unter den Bewohnern desselben Staates, die die Reibungen steigerte und damit das herbeiführte, was vermieden werden sollte. So vollzog sich die Entwicklung in Litauen unter der wohl weisen Führung litauischer jüdischer Politiker, deren Theorien falsch und deren Weiteriah-, rung gering, aber deren Selbstbewußtsein groß war. Man hatte gehofft, am Beginn einer Entwicklung zu stehen, die nach modifiziertem zionistischen Ideal jüdische Staatsgebilde in Osteuropa schuf; was man hervorgerufen hat, war eine sich ständig verstärkende antisemitische Gegenströmung in jenen Gebieten, und diese Gegenströmung ist jetzt dahin gelangt, das jüdische Minoritätenrecht zu demolieren und allmählich völlig über den Haufen zu werfen. Diese vorauszusehende Entwicklung vollzog sich, vollzieht sich in Litauen, und es wird zu begrüßen sein, wenn auch dort an Stelle eines illusorischen Minoritätenrechtes eine gesunde Rechtsgleichheit treten wird, die ein friedliches, vorurteilsfreies Zusammenleben von Nichtjuden und Juden verbürgt, und gerade in Litauen war bis zur Aufrichtung des neuen, unabhängigen Staates das Zusammenleben des jüdischen Stadtbewohners mit der litauischen Bauernbevölkerung ein ausgezeichnetes, von jedem gehässigen Gegensatz freies. Hier also ein reales Beispiel von der Wirkung des Minoritätenrechtes unter Voraussetzungen, die zunächst als besonders günstige bezeichnet werden konnten; Jude und Nichtjude lebten in Litauen in Achtung voreinander und in Frieden miteinander, und jenes Experiment, die Einführung besonderer Minoritätenrechte, änderte in unerfreulicher Weise diese erfreulichen Verhältnisse. Und nun ein Gegenbeispiel!