Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1925
- Issue
- Heft 30 (30.7.1925)
- Date
- 1925-07-30
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 12 DIE WAHRHEIT Von Woche zu Woche IWiMiflMiWii 'iimiiimimiHiif Israelitische Kultusgemeinde Wien. Die Jahreskonferenz der französischen Rabbiner, welche vor kurzem in Paris abgehalten wurde, hat folgende bemerkensWettrte Resolution gefaßt: „Die Vereinigung der Rabbiner Frankreichs begrüßt mit Freude die beachtenswerten Fortschritte im Wiederaufbau Palästinas und spricht allen jenen ihren Dank aus, die zur Wiedererweckung dieses jedem jüdischen Herzen teuren Landes beigetragen haben. Dennoch aber kann die Vereinigung den Kummer nicht unterdrücken, welchen ihr die Bestrebungen verursachen, an heiliger Stätte ein rein nationales und. areligiöses Judentum einzurichten, da eine solche Entwicklung nicht bloß dem p alästinensischen. sondern auch dem Gesamtjudentum unwiederbringlichen Schaden bringen müßte. Daher lenkt die Vereinigung das Augenmerk aller jüdischen Gemeinden Frankreichs sowie überhaupt aller derjenigen, die an den Satzungen der Heiligen Schrift festhalten, auf diese Erscheinung und beschließt, ein Hilfswerk einzurichten, welches den Israeliten Frankreichs die Möglichkeit bieten soll, jene religiösen, sozialen industriellen und landwirtschaftlichen Inreligiösen, sozialen, industriellen und landwirtschaftlichen Inleitet werden." Rhetnlandkundgebung. Der R e i c h s b u n d jüdischer Frontsoldaten E. V. hält vom 5. bis 7. September 1925 seine diesjährige ordentliche Hauptversammlung ab, die in Form einer Rheinlandkundgebung vor sich gehen wird. Die Tagung beginnt mit einer großen Veranstaltung in Worms, der Stätte ältester jüdischer Vergangenheit im Rheinlande. Eine Fahrt mit einem Sonderdampfer, bei der sämtliche am Rhein liegenden Ortsgruppen des Bundes aufgenommen werden, führt die Teilnehmer nach Köln, wo abermals eine große Kundgebung vor sich gehen wird. Bei den Versammlungen werden prominente Redner, wie der Landtagsabgeordnete Justizrat Bernhard Falk, das Bundesvorstandsmitglied Dr. Ludwig Haas, Staatsrat a. D.. M. d. R., u, a. sprechen. Bei den Versammlungen werden die Vertreter der Behörden und Korporationen das Wort ergreifen. Der .,S c h i 1 d", die Zeitschrift des Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten, gibt aus Anlaß der Rheinlandkundgebung eine reichausgestattete Sondernummer heraus. Ein hebräisches Gebetbuch für Blinde wird im Budapester jüdischen Blindeninstitut, einer Stiftung der Industriellenfamilie Wechselmann, verwendet. Es ist so praktisch hergestellt, daß die Zöglinge die hebräischen Gebete aus dem von der jüdischen Gemeinde herausgegebenen hebräischen Gebetbuch für Blinde fließend ablesen können. Anstaltsdirektor Simon Adler macht die interessante Mitteilung, daß das im Budapester jüdischen Blindeninstitut gebrauchte hebräische Gebetbuch das erste hebräische Buch für Blinde in der ganzen Wrelt ist Die ausgezeichneten Erfolge, die mit diesem Buch in Budapest erzielt wurden, haben nun auch die Leiter der jüdischen Blindenanstalten in anderen Ländern veranlaßt, an die Herausgabe hebräischer Lehrbücher für Blinde zu schreiten. Kultusgemeinde Oberhollabrunn. Bei der durchgeführten Neuwahl der Israel. Kultusgemeinde Oberhollabrunn wurden nachstehende Herren als Vorstandsmitglieder gewählt: die Herren Emil Külezky zurn Kultusvorsteher, Ignaz Kurz, Retz, zum Stellvertreter, Wilhelm Breier zum I. Beirat, Max Wallisch als Kassier zum II. Beirat; als Ausschußmitglieder die Herren Theodor König, Retz, Rudolf Ehrlich. Retz. Karl Ranzenhofer, Oberhollabrunn, Bernhard Seidl. Jetzendorf, und Fritz Ranzenhofer, Oberhollabrunn. Briefkasten. Jungdoredakteur. Aufpassen! Auf der ersten Seite Ihres Beiblattes lassen Sie durch Gorch Fock E n g 1 a nd mit R o in und Deutschland mit Karthago vergleichen, während auf der nächsten Seite Bruder Heymann von den arischen Römern und den semitischen Karthagern spricht. Peinlich, wie? l)ll!IHIIIlinillll!llUI!!II!]lllllllilllilIlll!llllllllll!!^ Rerbet Abonnenten für „Die {Weit it"! Z. 1626 ex 1925. IfiunelnrBCBCl&ungt betreffend die Errichtung von Minjanini m me hohen Feiertage 1. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen, beziehungsweise durch die Tenipelvereine Vorsorgen zu lassen. Demgemäß wird die Kultusgemeinde nur in Ausnahmefällen die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Hierzu ist im Sinne des § 79 des Gemeindestatutes vor Miete eines Lokales und vor Einschreiten um die landesbehördliche Genehmigung die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen. 2. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. August d. J. im Einreichungsprotokoll der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse 4, II. Stock, zu überreichen. Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß später einlangende Gesuche nicht angenommen werden. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 3. Die Gesuchstelleri haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 4. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 5. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung beizubringen. 6. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 7. Für Lokale, in welchen während des Jahres Veranstaltungen stattfinden, deren Tendenz unvereinbar ist mit einer/ Stätte, an welchen ein Gottesdienst abgehalten werden soll, wird eine Bewilligung; nicht erteilt. 8. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern' wird in der Regel nicht bewilligt. 9. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen.. 10. Die Bewilligung wird den Betlokalinhaber nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich bis längstens 5. September 1925 zur Verfügung stellen und als Kultusgebühr 10 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Betsitze an die Hauptkassa der israelitischen Kultusgemeinde Wien abführen. 11. Unmittelbar nach den hohen Feiertagen ist an den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien ein Verzeichnis der beim Aufrufen zur Thora erfolgten Spenden mit Namen und Adresse des Spenders sowie genauer Bezeichnung des Zweckes einzusenden. 12. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtung sowie aller für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines temporären Bethauses gestellten Bedingungen ist eine Kaution zu erlegen, welche bei Nichteinhaltung auch nur einer dieser Verpflichtungen für wohltätige Zwecke der Kultusgemeinde verfällt. Die zu leistende Kaution wird mit S 20.— bis» S 200.— bemessen. 13. Eine Ankündigung, welche der Würde einer Betveranstaltung widerspricht, ist unstatthaft und ist der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder Plakatierung dem Gesuche zur Genehmigung! anzuschließen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaussicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachteu" werden nur jene gottesdienstlichen Uebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien im Juli 1925. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde.