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Die Wahrheit · 1924-10-31 · Heft 44 (31.10.1924) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1924
Issue
Heft 44 (31.10.1924)
Date
1924-10-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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WAHRHEIT Deutschösterrelchische Wochenschrift fflr indische Interessen Pill dem Beiblatt: Yeräffentlichungen der „Union deofschösterreidiisdier Joden" Redaktion und Administration: Wien HU Helmetirafie 13. - Fernruf 42-2-16 XL. Jahrgang Wien, 3t. Oktober 1924 Nummer 44 Eine prinzipielle Entscheidung. Die ungarische Staatsanwaltschaft hat vor einigen Monaten gegen den Journalisten Lehel K ä d ä r wegen Aufreizung die Anklage erhoben. Das ersfigerichtliche Urteil lautete auf ein Jahr Gefängnis, während die kgl. ung. Tafel einen Freispruch fällte mit der Motivierung, daß der inkriminierte Artikel die Judenschaft nicht ak> Religionsgemeinschaft, Gesellschaftsklasse oaer Nationalität behandelt hat, sondern als Rasse, das Strafgesetzbuch aber kennt keine gegen „die Rasse" gerichtete Äufreizun g. So gelangte die Angelegenheit vor die kgl. ung. Kurie, die den Fall in ihrer am 23. September abgehaltenen öffentlichen Sitzung zur Verhandlung stellte. Die kgl. ung. Kurie annullierte das zweitgerichtliche Urteil, welches seinerzeit in der ganzen breiten Oeffentlichkeit und insbesondere in Juristenkreisen großes Befremden hervorrief, und ließ die Entscheidung der ersten Instanz in voller Geltung. Besonders interessant erscheint uns die Motivierung der ung. Kurie," weil sie die staatsrechtliche Stellung der Judenschaft auf juridisch sachlicher Grundlage frei von jeder Voreingenommenheit beleuchtet. Aus der Begründung des Urteils der ung. Kurie glauben wir folgenden Abschnitt interessehalber hier einfügen zu sollen. „Zwischen den beiden unteren Gerichten ist in der Hinsicht kein Widerspruch, daß im gegebenen Fall die Aufreizung gegen eine Klasse oder Nationalität ausgeschlossen erscheint. Die kgl. ung. Kurie hält es zwecks Bereinigung der Begriffe nicht für überflüssig zu erklären, daß sie sich auch ihrerseits dieser Auffassung anschließt, da im Sinne unserer Rechtsregeln die ungarische Judenschaft weder eine eigene Nationalität, noch eine besondere gesellschaftliche Klasse bildet. Mit Rücksicht darauf nämlich, daß der XLIV. Gesetzartikel von 1868, welcher über die Gleichberechtigung der Staatsbürger verschiedener Nationalitäten bestimmt, die Verschiedenheit der Nationalitäten auf die Muttersprache basiert hat, sind unter eigene Nationalität auf Grund der gemeinsamen Muttersprache zusammengehörige, auf dieser Grundlage auf ihre geschichtliche Vergangenheit rückblickende und an ihrer Muttersprache festhaltende Volksstämme zu verstehen. Nun aber verwendet die Judenschaft stets die in seinem Interessenkreis lebenden Sprachen und spricht überhaupt nicht eine solche eigene Sprache, die ausschließlich die Muttersprache der Judenschaft sein würde. Diese Basis des zu Nationalitätenunterscheidungen dienenden Kennzeichens fehlt also der judenschaft. Es gibt wohl auch eine hebräische Sprache, welche im Altertum, als die Juden noch einen Staat oder Zumindestens eine zusammengehörige, politisch umgrenzte eigene Volksgemeinschaft gebildet haben, die Muttersprache der Juden gewesen ist, jedoch wurde diese Sprache nach erfolgter Zerstreuung der Judenschaft in alle Weltteile auf immer engere Kreise gedrängt. In Ungarn wird sie geradezu seit Jahrhunderten ausschließlich nur bei rituellen Gelegenheiten verwendet, und wie es allgemein bekannt ist, versteht die überwiegende Anzahl der ungarischen Juden sie überhaupt nicht mehr, geschweige denn, daß sie sich ihrer gar bedienen würde; zurzeit kann sie im bürgerlichen Leben ganz und gar nicht in Verwendung stehen. Wir können also die hebräische Sprache nicht als die Muttersprache der Judenschaft qualifizieren, w elche die Eignung besäße, die Juden zur eigenen Nationalität zu verschmelzen; demzufolge kann heute in Ungarn aus juridischem Standpunkte von jüdischer Nationalität keine Rede sein. Auch Kriterien einer gesellschaftlichen Klasse kann man der Judenschaft füglich nicht beimessen. Im Sinne der Bestimmung des XVII. Ges.-Art. von 1867 nämlich wurde die besondere auf die ungarischen Staatsbürger israelitischen Glaubens bezughabende, im Verhältnis zu den anderen ungarischen Staatsbürgern seit Jahrhunderten bestandene niedrigere gesellschaftliche Stellung vom angeführten Gesetz durch die ihnen gewährte Gleichberechtigung aufgehoben und seither ist im wirtschaftlichen Leben der gesamten ungarischen Judenschaft kein gemeinsamer Lebensberuf durch geschichtliche Vergangenheit, Vermögen und durch besondere Ausbildung ins Leben gerufene und unter kollektiver Benennung anführbare Menschengruppe zu vermerken, welche infolge der oben bezeichneten Eigenschaften als ein von den übrigen Gesellschaftsklassen unterschiedlicher Teil der Bevölkerung zu betrachten wäre. Im Gegenteil, die Juden erfüllen innerhalb fast aller Gesellschaftsklassen Lebensberufe und sind infolgedessen durch gemeinschaftliche Interessen in solcher Allgemeinheit aneinandergeknüpft, daß die Judenschaft in unseren Augen nie als besondere gesellschaftliche Klasse erscheinen würde. •'•3*'- IV'

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