Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1922
- Issue
- Heft 21 (27.10.1922)
- Date
- 1922-10-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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AnMaMLeZeMM für WWeInteressen- Mit dem Beiblatt: Veröffentlichungen der „Union deutschösterreichischer Juden" REDAKTION u-ADMIPUSTRATtON Wir» 2.» gtiutfivaftt L3 XXXVIII. Jahrgang Wien. 2V. Oktober 1922 Nummer 21 Die neueste Affaire in der Kullusgemeinde. In i>en Asmtern der Kultusgemeinde liest man seit einligen Tagen «inen airffallenden Anschlag. Die Parteien werden verständigt, daß sie mit der Erlegung der vom Amt eingeforderten Taxen jeder weiteren Honorierung der Funktionäre enthoben seien. Den Beamten wird untersagt, .die Parteien über eine solche besondere Leistung an die Funktionäre zu beraten oder Honorare für sie entgegenzunehnren. Diese Verfügung wurde von der „Wiener Morgenzeitung" mit einem Kommentar versehen, der nicht nur unsere Kultusfunktionäre dem Hohn und der GermgschäHüng.Her.^.Oefseutlichkeät ^preiAgibt^^ sondern geradezu das Publikum.auffordert und es als die Pflicht eines jeden Juden, als eine Rücksicht der jüdischen Selbstachtung bezeichnet, im Sinne dieser Verfügung zur empfindlichen Schädigung der Kultusfunktionäre mit einem uralten Herkommen zu brechen. War uns diese Beschmutzung des eigenen Nestes schon merkwürdig erschiene, so mußte der jubelnde Widerhall, den diese Auslassung der „Mg.-Ztg." in der judenfeindlichen Presse gefunden hat, jedem wirklich jüdisch Fühlenden die Frage aufdrmrgen: War diese Flucht in die Oeffent-! lichkeit um so hohen Preis wirklich unumgänglich geboten? . Ist ein solcher Ton in einem jüdischen Blatte gegenüber jüdischen Funktionären zulässig? Gehören zu den, auf solche Weise nicht sachlich, sondern ganz offenbar aus noch anderen Motiven, gehässig bloßgestellten Vertretern des jüdischen Kultus nicht auch unsere Herren Rabbiner, zu denen mit Hochachtung und Ehrerbietung aufzublicken das Judentum ausdrücklich so streng, wenn nicht strenger gebietet, wie zu Vater und Mutter? Haben diese Männer ein Verbrechen begangen, haben sie in Ausübung chrer Amts^ -pflichten oder .gegen die Würde ihres heiligen Amtes derart gefehlt, und mangelte es der Gemeinde an einer gesetzlichen Handhabe, diese Delikte zu sühnen, so daß es ratsam, ja absolut notwendig erschien, sie öffentlich an den Pranger zu stellen? Würde aber selbst in einem solchen exorbitanten Falle , etwa die „Reichspost" sich dazu hergegeben Huben, .gegen die einzig berufenen Vertreter ihrer Religion Henkersdienfte zu Wernehmen und damit ihre eigene Gemeinde und Glaubensgemeinschaft mit Schimpf zu überhäufen? Was liegt vor? Was hat den Kultusvorstand so ganz plötzlich und unvermittelt zu einem so tief in die Existenz zahlreicher F rmilien einschneidenden Maßnahme veranlaßt? - In Wahrung der gebotenen, Sachlichkeit wandten wir uns um Auskunft an den „Rabbinerverband" und an uns nahestehende Mitglieder des Kultusvorftandes. Wir erfuhren, daß sich die Herren Gemeinderabbiner an den „Verband der Angestellten der israelitischen Kultusgeminde" mit folgender Zuschrift gewandt haben: Die vom Vorstände .der Kultusgemeinde getroffene und in den Gemeindeämtern verlautbarte Verfügung über die Emolumente der Kultusfunktionäre ist bisher trotz des Einspruches des Angestelltenverbandes nicht zurückgezogen worden. Sie wird nicht nur praktiziert, sondern in,der Tagespresse in einer Weise kommentiert, die als Chillul Haschem zu bezeichnen und geeignet ist, das Publikum über das Wesen dieser Emolumente irrezuführen. Die Rabbinersektion hat daher beschlossen, mit folgender Begründung die Verbandsleitung zu unverzüglichem Einschreiten gegen diese Verfügung zu ersuchen. . 1. Die Verfügung entbehrt die Rechtsbasis. a) Der Kultusvorstand ist zu willkürlichen Bestimmungen zunächst über die Honorierung der Grabreden nicht befugt. Me Grabrede ist eine Leistung, die mit .dem rabbinischen Amte, als solchem, nichts zu tun hat und somit nicht zu den obligaten Obliegenheiten des Rabbiners zu zahlen ist. Sie kann nur auf Wunsch der Partei und nach ihrem Einvernehmen mit dem Rabbiner stattsinden. Me in sämtlichen jüdischen Gemeinden und «bei allen anderen Konfessionen ist die persönliche Verständigung des Seelsorgers Bedingung für 'dessen Dfttwirkung bei einem Leichenbegängnisse. Durch die — allerdings willkürliche — Festsetzung einer Taxe für diese Mitwirkung, auch im gegenwärtigen Stadium, hat der Kultusvorstand diesen Tatbestand anerkannt. Ihm entsprechend hat das Friedhofamt die Partei, die eine Grabrede wünscht, auf persönliche Fühlungnahme mit dem Rabbiner hinzuweisen. Die Rabbiner haben wiederholt das Friedhofamt hieran erinnert und Zusagen erhalten^ die jedoch noch immer nicht konsequent ausgeführt werden. b) Zur Vornahme von Trennungen ist der Rabbiner kontraktlich verpflichtet. Seine kontraktliche Verpflichtung hat aber durch eine jahrzehntelange Praxis die Auslegung erfahren, daß für eine besondere, private Wünsche der Partei berücksichtigende Traurede, der Rabbiner von ihr besonders honoriert wird. Dieses Herkommen wird auch in anderen Gemeinden, in denen die Gehaltsbezüge des Rabbiners fystemisiert sind, «da eine private Mehrleistung vovliegt, weiter geübt. Eine solche Praxis hat die Kultusgemeurüe gleichfalls dadurch anerkannt, daß sie durch einen Gemeindebeamten die Trauungshonorare für die Rabbiner einziehen ließ und unter Kontrolle hielt. Wenn ider Kultusvorstand jetzt mit dieser Praxis brechen will, so sei daran erinnert, daß unter Hinweis aus die Nebeneinnahmen der Rabbiner diese im Gehaltsjchema der Kultusgemeinde auf eine niedrigere Stufe gesetzt worden sind, als ihnen sonst zukäme. In allen Gemeinden steht der Rabbiner in seinen Gehaltsbezügen an erster Stelle. Ganz abgesehen von der jüdisch-traditionellen Auffassung der rabbinischen Würde, hat er auf eine derart angemessene Honorierung schon als Rabbiner der Gemeinde einen Anspruch, wie etwa der Universitätsprofessor kraft dieses seines Amtes ohne jede andere Rücksicht als hochqualifizierter Staatsbeamter. Zu betonen ist aber bei der Eigenart der rabbinischen Funktionen noch 'der. Umstand, daß «der Rabbiner nicht allein eine qualifizierte g eistige Arbeit leistet und in Vorbereitung auf sie seine g esamte Zeit in den Dienst der Gemeinde stellt, sondern auch in Ausübung seines Amtes physisch aufreibende Pflichten zu erfüllen hat. Eine Aenderung der bisherigen Bezüge der Rabbiner