Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1917
- Issue
- Heft 7 (6.4.1917)
- Date
- 1917-04-06
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3062972-3063801-3063808--10298-3077622- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
akeheit Redaktion und Slbiuiiiiftratioit: Wien, II., Novaragasse 27 Telephon: Amtöhängige Aeitfchrist für jüdische Bezugspreis: iLanjiührig.K 16.— Halbjährig.it 7.60* Ädminisirarion Ant. 47-654 Interessen. — ft.!. öftere. Vostsparkassa« Echrck-ftonlo Nr. 100.918. Für Kuitusbeamte: «Uauzjährig ...... lt 10.— Inserate: — Die viermal gespaltene Nonpareille-Zeile W Heller. Erscheint jeden Kreitng. Für Ausland: Abonnements- und JnsertiouS« «Oauztährig.8 Statt betrüge sind in Wie» zahlbar und klagbar. Motto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ 6 Rubel »der 16 FreO. Nr.V. Wien, 6. April i»i7. Inhalt: Abonnements-Einladung. — Oesterreichische Heimatlose. — Rabbiner Dr. M. H. Friedländer. — Verein Kinderheim. — Oberkantor Jakob Großkopf zu seinem vierzigjährigen Jubiläum. — Aus dem Militärkommandobesehl. — Verschiedene Nachrichten. — Aufruf (Hilfskomitee Palästina). — Ausruf gesetzestrener Juden. Abonnements-Einladung. Die geehrten Kerren Köonnenten werden nm umgehende Erneuerung des Zöonnements für das am 1. April 1917 Segonnene ll. Huartal ersucht, damit die regelmäßige Expedition des Mattes keine Ztnterörechung erleide. Abonnements-Bedingungen: Kanzjährig Kr. 15.— Kalöjährig Kr. 7.50, Dierteljährig Kr. 3.75. K. f. Poftfparlassen-Konto 100.918. Probenummern gratis zur Verfügung. Die Administration. Oesterreichische Heimatlose. Gibt es in Oesterreich auch Heimatlose? Nach der allgemein verbreiteten Meinung sind doch nur die Juden in Rumänien heimatlos! Wir erfuhren nun. daß es nach dem Heimatsgesetze vom Jahre 1863 auch österreichische Hennatslose gibt. Wenn sich die betreffenden Personen nichts Gesetzwidriges zuschulden kommen lassen, dann werden sie in Oesterreich nicht etwa ansgewiesen, sondern irgend einer Gemeinde provisorisch zugewiesen. Das angezogene Heimgesetz bestimmt darüber folgendes: „Heimatlose, das sind solche Personen, deren Heimatsrecht zurzeit nicht erweislich ist, werden nach den Bestimmungen der folgenden Paragraphen einer Gemeinde zugewiesen, in der sie so . lange als heimatsberechtigt zu behandeln sind, bis das ihnen zu st eh ende Heimatrecht außgemittelt ist oder bis sie anderswo ein Heimatsrecht erworben habend „Die Heimatlosen sind in nachstehender Reihenfolge zuzuweisen: Der Gemeinde, iu der sie sich zur Zeit der Abstellung zu m Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes m dasselbe befunden haben; der Gemeinde in der sie fick am länasten. weniastenS aber ein halbes Jahr unnnterbrochen aufgehalten haben, der Gemeinde in der sie geboren sind; der Gemeinde, in der sie zur Zeit des zur Frage gekommenen HeimatSrechtes angetroffen werden." Man sollte wohl glauben, daß kein unbescholtener Mensch in der Regel in die Lage kommt, heimatlos zu werden. Dies ist aber durch die höchst einfache, aber wenig rücksichtsvolle ungarische Heimatgesetzgebnng besonders für Personen, die sich nur karger Mittel erfreuen oder ganz besitzlos sind, leider leicht möglich. In Ungarn werden nämlich Personen, welche seit zehn Jahren nicht im Lande leben und während dieser Zeit auch keine Steuern entrichteten, nach dem Heimatsgesetze einfach aus den Heimatlisten gestrichen. Lebt nun ein solcher armer, ungarischer Staatsbürger länger als zehn Jahre in Oesterreich und hat er während dieser Zeit das österreichische Staatsbürgerrecht nicht erworben, was bekanntlich wegen der gesetzlich ziemlich hoch bemessenen Taxe kostspielig ist, dann ist die betreffende Person eben heimatlos. Dieses Schicksal kann natürlich die verschiedensten Personen treffen, welche auf angegebene Weife das ungarische Heimatsrecht verloren haben, tatsächlich sind aber verhältnismäßig viele Juden davon betroffen worden. Der österreichische Staat legt nun solchen Personen in der Regel keine Schwierigkeiten in den Weg, wenn sie sich ans den Gebieten des Handels oder Gewerbes anständig ernähren wollen, aber sie werden doch in vielen Belangen entrechtet und verkürzt. So z. B. können sie auch dann, wenn sie die gesetzliche Eignung erworben haben, keine öffentliche Anstellung im Lehrfache oder in der Beamtenschaft e r l a it» g e li, sie werden auch bei der Armenpflege gegen alle Regeln der Humanität h i n t a n g e s e tz t und besitzen kein politisches Wahlrecht. Es gibt solche Personen, die schon Jahrzehnte lange in Oesterreich wohnen, Familien gründeten und durch ihre Arbeit der Allgemeinheit nützten, auch bereits sehr namhafte Steuersummen bezahlten und mir Ungarn lange schon keinerlei Verbindung mehr haben, ja in ihrer ehemaligen Heimat vollkommen fremd geworden find und trotzdem auch in der neuen österreichischen Heimat heimatlos geblieben sind. Es ist nun unstreitig eine Härte, wenn nur der Wohlhabende ein dauern des Heimatrecht in Wien erkaufe n kann, sobald er in der Lage ist, die mehrere hundert Kronen betragende Taxe hiefür zu bezahlen, aber der anständigste Arme aber nur provisorisch zngewiesen bleibt. Dazu kommt noch, daß es in Oesterreich