Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1916
- Issue
- Heft 8 (10.3.1916)
- Date
- 1916-03-10
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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reMayr^yerr Redaktion n»d Slbimiiiftrotiou: Wien, 11., Nvvaragasse 27 Telephon: Redaktion Simonien 42.889. Unabhängige AertsHrift für jüdische B e z n § s v i e i s: Ganzjährig.K. 15 — Halbjährig.K 7.50 Administration Aut. 47.654; m. — Sf. k. österr. Postsparkassa- Scheck-ttonro Rr. U)0.918. Interessen. Für Kulrusveamte: Ganzjährig .K 10.— Inserate: — Die viermal gespaltene Nonpareille-Zeile 25 Heller. Erscheint jeden Kreitag. Für Ausland: Abonnements- und JusertionS- Ganzjährig.8 Mark betröge sind in Wien zahlbar und klagbar. Motto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ 6 Rubel oder >6 FrcS. Ar. 8. ir»> 10. Min; Inhalt: Die geaenwärtige Volksschule in Oesterreich. — Hilfsaktion für die notleidende jüdische Bevölkerung in Galizien und Russisch-Polen. — Der Zar und seine „lieben Juden." — Die Not in Palästina. — Tempelverein für Mariahilf und Neubau. — Döblinger Tempelverein. — Kaiserin Elisabeth-Lehrmädchen- und Arbeiterinnenheim. — Verschiedene Nachrichten. Die gegenwärtige Uolksschnle in Oesterreich. Seitdem die „Schulgesetznovelle vom Jahre 1883" die nach dem Neichsvollsschulgesetze vom Jahre 1869 interkonfessionelle österreichische Volksschule nicht nur im Belange ihrer Wirksamkeit wesentlich verschlechterte, sondern das aufgehobene Konkordat teilweise wiederherstellte, konnte die österreichische allgemeine Volksschule ihr ursprünglich hochgestecktes Ziel immer weniger erreichen. Die „Neuschule", welche allen Finsterlingen und Vorrechtlern ein Dorn im Auge war, wurde nun mit Hilfe der Verfechter der Gemeinde und Landesautouomie, deren Ausblick naturgemäß wesentlich enger und beschränkter ist, als der desjenigen Staatsbürgers, der das Interesse des gesamten Staates im Auge behält, wirksam bekämpft und znm Zankapfel der Parteien gemacht. Und es kam so weit, daß nicht die gewissenhafte Arbeit des Lehrers in der Schule, sondern die Gunst einflußreicher Parteihäuptlinge für dessen Fortkommen maßgebend wurde. Namentlich aus dem Lande konnte nun die achtjährige Schulpflicht zu eiu^r sechsjährigen zugestntzt werden und das erreichbare Lehrziel, das dort durch den Abteilnngsunterricht naturgemäß ohnehin wesentlich heruntergesetzt erscheinr, durch Vergrößerung der zulässigen Schülerzahl einer Schulklasse (von 80 auf 100) und durch Halbragsnuterricht noch geringer gemacht werden. Es ist in Wahrheit nur der besonders tüchtigen und gewissenhaften österreichischen Landlehrerschast zu danken, wenn bis in die jüngste Zelt aus den Volksschulen am flachen Lande trotzdem ein verhältnismäßig gut unterrichteter und erzogener Volksnachwnchs hervorgmg. Nach - dem geänderten § 48 wurde die definitive Anstellung der Schulleiter von dessen Konfession, die mit der Schülermajorität der betreffenden Volsschnle übereiustimmen inllßte, abhängig gemacht und außerdem von dessen Befähigung, den Religionsunterricht dieser Schülermajorität subsidiarisch erteilen zu können. Damit wurde das Prinzip der interkonfessionellen Volksschule in Oesterreich durchbrochen. Freigesinnte, auch jüdische Staatsbürger, welche anfangs darin scheinbar für- Wien und einige andere Ortschaften in einigen Kronländern einige Vorteile erblickten, bedauerten bald diese gesetzliche Aenderung, denn dieselbe wurde offenbar der katholischen Konfession halber ins Werk gesetzt und auf Schulzwang im Belange der religiösen Uebungen verzichtete das Judentum seit jeher. Die vorzügliche Organisation der katholischen Kirche hatte den Kamps gegen die „Neuschnle" sofort energisch ausgenommen und es gelang ihr auch, Dank der Friedfertigkeit der österreichischen Regierungen und der geschickten Ausnützung des nationalen und sozialen Gezänkes innerhalb der Bevölkerung nahezu restlos, die Volksschule wieder in ihre Gewalt zu bekommen. Wie gewaltig die Konfessionalisierung der österreichischen Volksschule wieder wurde, zeigen nicht nur innere Widersprüche der §§ 5 und 48 des geänderten A. V. G., sondern auch ein Erlaß des niederösterreichischen Landesschulrates vom 3. August 1898, Z. 151, Nr. 415, in dem eine Erklär trug des bischöflichen Ordinär lates Wien verlautbart wurde, die folgenden Wortlaut hat: „Der Religionsunterricht bildet nur einen Teil der Allfgabe der Volksschule, der andere w i ch t i g st e Teil der Schulaufgabe betrifft die sittlich religiöse Erziehung, bei der neben dem Elteruhanse auch der gesamte Schn lu li t e r r i cht Mitwirken soll." Also, die k. k. Landesschulbehörde, in der gesetzmäßig auch immer ein Vertreter der mosaischen Konfession Sitz und Stimme hat, konnte eine solche Erklärung als Erlaß herausgeben, wodurch im Staatsgrundgesetz (letzter Absatz des § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 48) suspendiert erscheint! Dieses Staatsgrundgesetz lautet: »Der Unterricht in den übrigen (profanen) Lehrgegenständen in diesen Schulen ist u n a b h ä n g i g von d e m E i n fl u s s e jeder Kirche oder Religiousgenossenschaft." Der bischöfliche Wille hat sich auch seither vollständig durchgesetzt. Die Volksschulen in Wien und Niederösterreich tragen heute entschieden katholisches Gepräge. Man nehme nur irgend ein S ch u l l e s e b u ch zur Hand und man wird diese Behauptung voll bestätigt finden. Diese Lehrbücher müssen auch in öffentlichen Bolksichnlen mit mosaischer Schülermajorität benützt werden. Was nützt solchen Volksschulen nun der § 48 des R. V. G., welcher zweifelsohne geschaffen wurde, um das konfessionelle Interesse der Schülermajorität zu wahren, wenn die Vertreter der mosaischen Konfession in den Schulbehörden nicht die Möglichkeit haben, dasselbe wachzurufen und selbst gelegentlich der wenigen Ernennungen jüdischer Oberlehrer nicht wirksam eingreifen konnten, sondern dieselben vollständig der Gemeindeautonomie überlassen mußten. Der einseitig konfessionelle Charakter der österreichischen Volksschule ist auch an anderen Tatsachen zu erkennen, so gelten die Sonn- und Feiertage der Katholiken für alle