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Die Wahrheit · 1915-12-31 · Heft 40 (31.12.1915) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1915
Issue
Heft 40 (31.12.1915)
Date
1915-12-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
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aßrfjeit! Redaktion nnd Administration: Wien, II., Nvvaragasfe 27 1 Telephon: Redaktion Automat 42.889. ^«abhängige Heitfchrifi für Mische Bezugspreis: Ganzjährig.K 15 — Halbjährig.K 7.50- Administration Aut. 47.854? — | St. k. österr. Postsparkassa- Scheck-Konto Rr. 100.918. Irriere^eu. Für KuituSbenmte: Ganzjährig.K 10.— Inferale: — Die viermal gespaltene Nonpareille-Zeile 25 Heller. Lr scheint jeden Ilreitan. Für Ausland: Abonnementsnnd JnsertiouS- Ganzjährig.8 Mark 1 betröge sind in Wien zahlbar und klagbar. Motto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ 6 Rubel oder 16 FrcS. Ar. 40. Wie». 31. Dezember I1M5 Inhalt: AbonuemeutS-Eiuladung. — Die „interkonfessionelle" öffentliche Volksschule in Oesterreich. — Zum polnisch-jüdischen Problem. — Eine Kulturfrage im Osten. — Ans der Wiener Kultusgemeinde. — Jüdisches Kriegsarchiv. — Feldpostbrief eines Brünner Fabrikanten an seine Großmutter in Znaim. — Die deutsch-jüdische Volkssprache. — Verschiedene Nachrichten. Abonnements-Einladung. Die geehrten Kerren Abonnenten werden um umgehende Erneuerung des Aöonnements für das am 1. Jänner 1916 beginnende!. Huartal ersucht, damit die regelmäßige Expedition des Wattes keine Unterbrechung erleide. Abonnements-Bedingungen: Kanzjährig Kr. 14.— Kalvjährig Kr. 7.—, Uierteljährig Kr. 3.56. K. l. Poftsparkaffen-Konto 1VV.S18. Probenummern gratis zur Verfügung. Die „inlerkonselftonklle" öffentliche Uolksschnle in Oesterreich. Im November l. I. verschickte der Wiener Bezirksschulrat unter Z. 8402 folgenden Erlaß an sämtliche Leitungen der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Wiens: „Ueder Auftrag des k. k. u.-ö. Landesschulrates wird zwecks Einübung bestimmter, in dem „Gebet- und Gesangsbuche für die katholische Schuljugend der Erzdiözese Wien" enthaltener Lieder in den öffentlichen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen der Erzdiözese der nachfolgende Singplan mit der Weisung übermittelt, die darin verzeichneten Lieder mit den i n F r a g e komme u-d e n Schulkinder n planmäßig einübeu zu lassen." Hierauf werden die Kirchenlieder für die nach st e n vier Schuljahre genau bezeichuet. Wohl ist in diesem Erlasse ersichtlich, daß die bezeichneten Kirchenlieder nur mit der katholischen Schuljugend eingeübt werden sollten, nicht aber, wie die jüdische und überhaupt akarholische Schuljugend in diesen obligaten Singstunden beschäftigt und behandelt werden soll und kein Wort des Erlasses belehrt uns darüber, wie er sich den leider schon in Wien selten gewordenen, doch aber hie und da noch vorhandenen jüdischen Lehrkräften an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Wiens gegenüber verhält. Welche Stellung haben die gesetzlichen Vertreter der mosaischeu Konfession im n.-ö. Landesschulrate und im Wiener Bezirksschulräte zu diesem Erlasse genommen? Wohl sind in den Wiener Volks- und Bürgerschulen Jahrzehnte früher schon mit der katholischen Schuljugend Kirchenlieder eingeübt worden, ohne daß ein behördlicher Erlaß dazu verpflichtet hätte. Es fand sich eben in jeder Schule eine katholische Lehrkraft freiwillig dazu bereit und etwaige akatholische Lehrkräfte übernahmen in dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Schulklasse. Jene katholischen Lehrkräfte, welche die katholische Schuljugend in die Kirche begleiten mußten, hatten eben ein Interesse daran, daß die Kinder in der Kirche nicht untätig wären und anständig mitsingen konnten. Der Erlaß drückt den interkonfessionellen öffentlichen Volks¬ und Bürgerschulen Wiens den katholisch konresiiou e l l e n Stempel ans. Der erste noch immer giltige Satz des § 5 des Reichsvolksschnlgesetzes lautet: „Der Religionsunterricht wird d u r ch die betreffenden Kirchenbehörden (Vorstände der israelitischen Knltusgemeinden) besorgt und zunächst von ihnen überwacht." » Der 5. Satz des § 5 des Reichsvolksschnlgesetzes lautet: „Die Verfügungen der Kirchenbebördeu über den Religionsunterricht und die religiösen U e b u n g e n sind dem Leiter der Schule durch die Bezirksschrllaufsicht zu verkünden." Anordnungen des Wiener erzbischöflichen Konsistoriats konnten daher gesetzmäßig wohl durch den Wiener Bezirksschulrat, nie aber durch den k. k. Landesschulrat gesetz- und ordnungsmäßig verlantbart werden. Ist es aber mit der allgemeinen Schulordnung vereinbar, wenn für einen Teil einer Schulklasse, ja zuweilen für die Schülermajorität obligat vorgefchriebene Singstunden ganz ausfallen? Was würden

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