Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1915
- Issue
- Heft 27 (23.7.1915)
- Date
- 1915-07-23
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Dle Wadrhett Seite A. Nr. 27. €h.L.Ramras WIEN II., Gr. ScMffgasse 1. übernimmt neue Sefer Torali zu schreiben mit Bein Verzierungen. "Verkauf von Stammbäumen, Talessim wie auch sämtlicher Gebetbücher. Beehre mich anzuzeigen, dass sich mein Hotel sowie Restaurant (verlässlich streng T£7D) Wien, II., Grosse Schiffgasse 19 •befindet. Telephon 23.899 (auch interurban). Für schmackhafte Speisen und Getränke, gute, prompte Bedienung wird gesorgt. Mässige Preise. Lift und Bäder im Hause. Menasclie Baron *• Hotelier und Restaurateur. rsnasn 2'v o"n vrris' nnyi isiv. (vnwss'D» •>L rrnn isv y; y:yv o-a ■ C"rt fs {yMirinya ya’btoayT tnx aTi^ta .^npiya Großes Lager von Soeben erschienen! Höchst aktuell! „Der Weltkrieg und die Judenfrage“ von J. Kreppet, Redakteur des „Tag“. Der Reinertrag ist zugunsten der jüdischen Flüchtlinge aus Galizien und der Bukowina bestimmt. Zu beziehen beim Verfasser: J. Kreppei, Wien, IX., Kinderspitalgasse Nr. 3. Preis K 1.—. Preis K 1.—. -rrajan mtjari Wodaks Hamnazeach 13 Hefte ä Heft 2 Kronen. — Alle 13 Hefte ermässigt. bloss 18 Kronen. "WEZ TJam rin'ZPflph v0° berufenen Autoritäten vorziiglichst be- 7 gutacbtet, enthält alles, was ein pn Kantor innerhalb und ausserhalb des Tempels für Ch&sonis, Rezitative und Kasualien benötigt, in reichster Fülle. Zu beziehen gegen Einsendung des Betrages bei Frau M. SCHÖN (Witwe WOHAK), Wien9IHS9 Hembrandtatrasse 39 ebenso bei der Redaktion dieses Blattes, Wien ü/1. Für nnaio Pergament. a*m und bei Osias GRAF, Vien ■ DTID nSID # II., Grosse Schiffgasse 10. r\OSE5 FICK Kürschnermeister Wien, II/2, Stefaniestrasse 7. Empfiehlt sich zur Anfertigung aller Gattungen Ornat-Kappen für Rabbiner, Kantoren und Chorpersonale zu den billigsten Preisen. 3egTÜ.r.de: 1361. Israelitische Kultusgemeinde Wien. Kundmachung betreffend die Errichtung vou HiDjanim fir die hohen Feiertage. Vom Vorstande der Israel. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokaiitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und dass hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 10. August d. i* im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettenga,sse Nr. 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen, 2. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (d<e Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 8. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigeutümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringeu. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausscbliesslicb für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VIII, IX und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjau hatten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, dass die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale in der Kegel nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Knltusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei- Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten-4 werden nur Jene gottesdienstliche» Uebongen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt, lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1915. Der Vorstand der israelitischen Kultnsgemeinde.