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Die Wahrheit · 1914-05-29 · Heft 20 (29.5.1914) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1914
Issue
Heft 20 (29.5.1914)
Date
1914-05-29
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Äeile "6; Die Wahrheit. Üauä'.'iV Nr. 20. später in der Elbe gefunden wurde, hat zu dem Gerüchte Anlaß gegeben, daß dieses Mädchen einem Ritnalmord zum Opfer gefallen sei. Als imellektueller Urheber dieses Gerüchtes wurde der Katechet V. Hrachowski bezeichnet, der nach Vorgefundenen Briefen in einem näheren Verhältnisse zu dem Mädchen gestanden war. P. Hrachowski hat die auf ihm lastende Verantwortlichkeit durch eine Reihe von hetzerischen Artikeln in antisemitischen Blättern auf die Juden abzuwälzeu gesucht. Unser Rechtsschutzbureau hat einen Delegierien nach Kolin entsendet, den Tatbestand festgestellt und bei den zuständigen Behörden auf den sehr aktiven Anteil des P. Hrachowski an dieser Angelegenheit aufmerksam gemacht. Unserem energischen'Verlangen. daß diesem Manne die Fortsetzung seiner hetzerischen Tätigkeit unmöglich gemacht werde, ist durch feine Versetzung in eine kleine böhmische Stadt Rechnung getragen worden. Weitere Ritualmordbeschnldigungen wurden gegen die Juden von einem Dienstmädchen namens Hedwig Horky in Brünn, einer Frau Zimmerman in Jglau, einer Frau Sin ch ly ans Bodeubach, ferner vom „Znaimer Voltsblatt", vom „Mährischen Volksboteu" und der „Neuen Mährischen Presse" anläßlich des Verschwindens eines in einem Jglauer jüdischen Hanse bediensteteu Mädchens erhoben. Ueber unser Einschreiten wurden die Schuldigen wegen Verbreitung unwahrer Gerüchte bestraft und die genannten Blätter konfisziert. Offiziell ist die Blntbeschuldignng gegen die Inden bekanntlich zum erstenmale in der Anklageschrift der Kiewer Staatsanwaltschaft gegen Mendel Beilis erhoben worden. Einer von unserem hochverdienten Mitgliede Herrn Rabbiner Dr. Ignaz Ziegler in Karlsbad gegebenen Anregung entsprechend, hat der Vorstand der „Öesterreichisch-Jsraelitischen Union" beschlossen, in einer großen öffentlichen Versammlung gegen die offizielle Beschuldigung zu protestieren und die gesamte österreichische Judenfchaft zur Teilnahme an diesem Proteste anfzurusen. Am gleichen Tage und unabhängig von uns, har der Vorstand der Wiener Kultnsgemeinde denselben Beschluß gefaßt. Da eine Doppelkundgebung das Gewicht des Protestes keineswegs verstärken konnte, haben wir uns mit dem Vorstande der Kultusgemeinde ins Einvernehmen gesetzt und ihm die Veranstaltung der Versammlung überlassen. Die Versammlung fand am 6. Oktober im großen Musikvereinssaale statt und nahm einen überaus würdigen und eindrucksvollen Verlauf. Eine große Anzahl von österreichischen Knltnsgemeinden hatte zu derselben Delegierte entsendet und von mehr als 200 Gemeinden lagen telegraphische Znstimmungskundgebungen vor. Der Kiewer Prozeß endete mit dem Freispruche des Angeklagten Beilis. Selbst in Rußland war die Blutbeschuldigitug trotz der Anstrengungen aller offiziellen Gewalten unhaltbar. In Oesterreich aber schmachtet noch immer Leopold Hilsner als Opfer dieses furchtbaren mittelalterlichen Wahnglanbens im Kerker. In unserem vorjährigen Rechenschaftsberichte haben wir mitgeteilt, daß wir auf Grund langjähriger und mühevoller Nachforschungen dem Justizminister neues Material übergeben haben, von welchem wir hoffen konnten, daß es die gesetzlich erforderlichen Grundlagen zu einer Wiederaufnahme bieten würde. Die gerichtlichen Erhebungen über dieses Material haben länger als ein Jahr gedauert und wurden, wie wir uns zu überzeugen Gelegenheit hatten, in gründlichster und umfassendster Weise gepflogen. Das Ergebnis dieser Erhebungen ist leider wieder ein negatives. So schwerwiegend auch die von uns angeführten neuen Verdachtsmomente waren, so konnten sie doch nach so langer Frist, welche das Erinnerungsvermögen der in Betracht kommenden Zeugen schwächte, zu dringenden Beweisen nicht verdichtet werden. Wenn nun auch derzeit eine Wiederaufnahme nach § 353 St.--P.-O. nicht möglich erscheint, so werden wir doch unter keinen Umständen und zu keiner Zeit darauf verzichten, eine Wiederaufnahme zumindest nach § 362 St.-P.-O. anzustreben. Mit aufrichtiger Freude verzeichnen wir einen'eklatanten Sieg der Gerechtigkeit. Vor nenn Jahren wurde der jüdische Landwirt Leiser Schnessel aus Rakowa, Bezirk Lisko in Galizien, wegen eines angeblich an einem Bauernmädchen begangenen Lustmordes vom Schwurgerichte Sanok zum Tode verurteilt und zu zwanzigjährigem schweren Kerker begnadigt. Der Zufall wollte, daß ein Gendarmerie-Wachtmeister lvährend eines Arrestantentrauspörtes Schnessel im Gefaugenhause sprach und sich von ihm den ganzen Sachverhalt genau erzählen ließ. Der Wachtmeister nahm sich der Sache an, sammelte Beweise für Schnessel's Unschuld und es gelang ihm endlich, diese Beweise derart zu verdichten, daß der Kassationshof ans Grund eines Wiederanfnahmsgesuches das Urteil der ersten Instanz anfhob und eine neue Verhandlung vor dem Schwurgerichte Przemysl auordnete. Zn den Kosten der Verteidigung bei diesem zweiten Prozesse hat die „Oesterreichisch-Jsraelitische Union" einen namhaften Beitrag geleistet. Nach siebentägiger Verhandlung wurde Nun Schnessel am 14. Mai von den Geschworenen in Przemysl freigespräche n (Lebhafter Beifall). Den Versuchen staatlicher und autonomer Behörden, die verfassungsmäßige Rechtsgleichheit vor dem Gesetze durch die Forderung des Taufscheines von den Bewerbern um öffentliche Stellungen aufzuheben, ist durch unser beharrliches und entschiedenes Einschreiten ein Riegel vorgeschoben worden. Die Stadtgemeiude Tet scheu, a. E. hatte in gleich gesetzwidriger Weise die Stelle eines Sekretärs ausgeschrieben. Ueber unsere Beschwerde erhielten wir von der k. k. Bezirkshanptmaunschaft die Bersiändignng, daß infolge Intervention der genannten Behörde der Stadtrat in Tetschen die Richtigstellung der Ausschreibung in allen jenen Zeitungen, in denen sie verlantbart wurde, vorzunehmeu habe. Tatsächlich hat der Tetschener Stadtrat die Ausschreibung in einer Anzahl von Zeitungen in gesetzlich richtiger Form wiederholt und die frühere Ausschreibung widerrufen. Wenn nun auch noch da und dort solche gesetzwidrige Stellenansschreibungen auftauchen, so wird doch im Wege der staatlichen Oberaufsicht in jedem einzelnen Falle die Korrektur ebenso vorznnehmen sein wie in Tetschem Wiederholt waren wir in der Lage, gegen A u r r e ijungen antisemitischer Blätter zum Boykott gegen die Juden und gegen die Herabwürdigung von Einrichtungen der jüdischen Religionsgemeinschaft bei den zuständigen Behörden einzuschreiten. Die Praxis einzelner Staatsanwaltschaften gegenüber solchen Beschwerden ist eine sehr verschiedene. Während z. B. die Staatsanwaltschaft Salzburg allen diesbezüglichen Vorstellungen die entschiedenste Ablehnung widerfahren ließ, hat die k. k. Staatsanwaltschaft in Tetschen (Schlesien) gegenüber einer Verspottung der jüdischen Religion im „Bielitz-Bialaer Volksblatt" unsere Strafanzeige , mit der Mitteilung beantwortet, daß sie beim!. k.,Kreisals Preßgericht Tetschen das Verbotserkenntnis erwirkt habe, womit erkannt wurde, daß der Inhalt des betreffenden Artikels den Tatbestand des Vergehens nach § 302 Str.-G. begründe. In ganz unerhörter Weise wird in Galizien durch Flugblätter zur Boykottierung jüdischer Geschäftsleute aufgereizt. Wir waren in der Lage, dem Justizminister solche Flugblätter vorznlegen, welche die genaue Angabe des Verlages und des Druckers trugen, ohne daß die betreffenden Staatsanwaltschaften gegen die Schuldigen eingeschritten wären und die Beschlagnahme dieser Pamphlete verfügt hätten. Der Minister sagte in dieser Audienz zu, daß er entsprechende Weisungen an die galizischen Staatsanwaltschaften erlassen wolle und tatsächlich ist seither der Verbreitung solcher Flugschriften ein Ziel gesetzt worden. Die von uns in Angriff genommene Reichsorganisation zur Regelung des jüdischen Wa n d e r b e t t e l s hat im abgelaufenen Jahre weitere Fortschritte gemacht und ist nunmehr so weit gediehen, daß dieselbe voraussichtlich am 1. Juni ihre Tätigkeit in vollem Umfange wird aufnehmen können. Diese Reform wird nicht nur die angeschlossenen Knltnsgemeinden materiell erheblich

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